Benachteiligung einer Schwangeren = Entschädigung
Eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verlängert wird, hat Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dies entschied so das Arbeitsgericht Mainz.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht über das Fristende hinaus verlängert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis führen, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung mitgeteilt hatte, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Klägerin.
Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.09.2008 - 3 Ca 1133/08 -
Benachteiligung einer Schwangeren = Entschädigung
Moderator: WernerSchell
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