Alternative Pflegemethoden, z.B. Akupunktur, zulässig?
Zu diesem Thema erreichten mich heute zwei Fragen, die in aller Kürze wie folgt beantwortet wurden:
Dürfen Pflegekräfte Akupunktur durchführen?
Die selbständige Ausführung der Heilkunde ist nur Ärzten und (eingeschränkt) Heilpraktikern erlaubt. Nichtärztliches Personal, wie z.B. Pflegekraft, darf folglich keine diagnostischen und therapeutischen Anordnungen treffen. Dies betrifft auch entsprechende Anordnungen für den Bereich der Akupunktur.
Allerdings können Ärzte die ihnen obliegenden Aufgaben unter bestimmten engen Grenzen auf nichtärztliches Personal übertragen (delegieren). Dies setzt u.a. voraus, dass der Arzt diese Aufgaben relativ gefahrlos Nichtärzten überlassen darf. Ich verweise insoweit auf die von mir verfassten Delegationsgrundsätze, nachlesbar in meinem Lehrbuch "Staatsbürger- und Gesetzeskunde für Pflegeberufe in Frage und Antwort (Thieme Verlag, 2005) und unter:
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... gation.htm
In meinem Forum finden Sie zahlreiche Beiträge zum Thema, wenn Sie unter "Suchen" den Begriff "Delegation" eingeben.
Soweit also Pflegekräfte ausreichend qualifiziert sind, sehe ich bei entsprechender ärztlicher Anordnung keine rechtlichen Einwände, auch Akupunktur durchzuführen.
Siehe auch im Internet unter
http://www.charlottenstift.de/index.php ... egekraefte
Wie sieht die Verantwortlichkeit der Pflegekräfte bei der Durchführung von alternativen Pflegemethoden generell aus?
Bei der Anwendung von Pflegemethoden muss man m.E. unterscheiden zwischen Grund- und Behandlungspflege. Bei der Grundpflege sind die tätig werdenden Pflegekräfte relativ frei in der Anwendung der jeweiligen Methode. Sie müssen aber, je weiter sie sich von den üblichen Methoden abwenden, den Patienten entsprechend informieren und seine Einwilligung abwarten. Bei der Behandlungspflege liegen entsprechende ärztliche Anordnungen / Verordnungen vor. Bei der Ausführung von solchen behandlungspflegerischen Maßnahmen muss m.E. davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich die üblichen Methoden zur Anwendung kommen müssen. Will eine Pflegekraft davon abweichen, ist eine Abstimmung mit den vorgesetzten Dienstkräften bzw. mit dem zuständigen Arzt geboten. Patientenrechtlich ist wichtig, dass bei jedweder ärztlichen und pflegerischen Verrichtung mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen werden muss (§§ 276, 278 BGB). Es ist daher in jedem Einzelfall eine Einschätzung vorzunehmen, welche Vorgehensweise gerechtfertigt ist und ob sie mit dem Patienten-Selbstbestimmungsrecht vereinbar ist.
Alternative Pflegemethoden, z.B. Akupunktur, zulässig?
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