Verjährungsbeginn bei Arzthaftungsansprüchen
1. Für die Kenntnis des Patienten von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nur auf die Einordnung des tatsächlichen Verlaufs, nicht auf dessen exakte medizinische oder rechtliche Einordnung an. Fehlen dem Patienten insoweit die erforderlichen Kenntnisse, muss er versuchen, sich sachkundig zu machen.
2. Die notwendige Kenntnis hat der Patient, wenn er weiß, dass der Arzt trotz von ihm geklagter Beschwerden eine CT, die später zur Auffindung eines Turmors geführt hat, nicht durchgeführt hat.
Urteil des Landgerichts (LG) Frankfurt/M. vom 19.2.2008 - 2/18 O 120/07 - (nicht rechtskräftig)
Verjährungsbeginn bei Arzthaftungsansprüchen
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