Datenschutz bei Überwachungsprüfungen im Altenheim
Heimträger sind nicht berechtigt, Grundrechtsverletzungen im Sinne des informationellen Selbstbestimmungsrechtes geltend zu machen, um somit den Schutz ihrer Bewohner zu gewährleisten.
Der Einrichtungsträger einer vollstationären Pflegeeinrichtung darf die Herausgabe bewohnerbezogener Pflegedokumentationen gegenüber der Heimaufsicht nicht verweigern, da ein gesetzliches Duldungsrecht bestehe. Eine eigene subjektive Rechtsgutverletzung ist in einem solchen Fall nicht gegeben. So sieht dies jedenfalls das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 08. November 2012, Az. 7 K 739/12 http://www.hopfenzitz.info/app/download ... 730-12.pdf ), sowie das im Anschluss angerufene Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11. Juli 2013, Az. 12 A 2667/12 http://www.hopfenzitz.info/app/download ... enheim.pdf ), welches die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht zugelassen hat.
Weitere Informationen unter -> http://www.hopfenzitz.info/app/download ... ichten.pdf
Quelle: Mitteilung vom 25.07.2013
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Moderator: WernerSchell