Umsetzung / neue Stellenbeschreibung nach Krankheit
Moderator: WernerSchell
Umsetzung / neue Stellenbeschreibung nach Krankheit
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich schreibe Ihnen mit der Bitte um Rat bezüglich der folgenden Situation:
Ich bin Teamleiter bei einem Ambulanten Pflegedienst, der sich auf dem Gebiet Beatmung und Wohngemeinschaften von behinderten Menschen spezialisiert hat. Ein Arbeitsvertrag als Teamleiter ist vorhanden.
Ich bin seit Febuar 2011 erkrankt und arbeitsunfähig. Die Genesung verläuft gut und wie es aussieht, werde ich bald wieder arbeitsfähig sein.
Weiterhin gibt es meinerseits Bemühungen, bei einem neu gegründeten Betriebsrat aktiv zu werden.
Nun stellt sich folgende Problematik:
Laut Aussage meines Arbeitgebers soll ich nach vollständiger Genesung
1. zu einer neuen Stelle (Rufbereitschaftsdienst) delegiert werden, die ich vor meiner Erkrankung nicht ausgeübt habe oder
2. eventuell in einer anderen Wohngemeinschaft oder 1-zu-1-Betreuung eingesetzt werden.
Diese Aussage wurde getroffen als ich meine Ambitionen für den Betriebsrat bekannt gegeben und die Idee der Rufbereitschaft als nicht wünschenswert für meinen beruflichen Werdegang und für meine Lebenssituation geäussert habe.
Darf der Arbeitgeber mich nach einer langen Krankheitspause umbesetzen und mir eine neue Stellenbeschreibung geben?
(Meines Wissens nach muss meine alte Stelle für einen gewissen Zeitraum freigehalten werden)
Muss ich die Stelle der Rufbereitschaft dauerhaft annehmen?
(Rufbereitschaften werden zu 1/8 Std. angerechnet = 24Std.Dienst = 3Std. Arbeitszeit)
Mir wäre sehr geholfen wenn Sie mir einen Rat geben könnten, wie die Rechtslage aussieht und welche Möglichkeiten ich habe, um meinen vorherigen Beruf wieder ausüben zu können.
Mit freundlichen Gruß
Daniel W.
ich schreibe Ihnen mit der Bitte um Rat bezüglich der folgenden Situation:
Ich bin Teamleiter bei einem Ambulanten Pflegedienst, der sich auf dem Gebiet Beatmung und Wohngemeinschaften von behinderten Menschen spezialisiert hat. Ein Arbeitsvertrag als Teamleiter ist vorhanden.
Ich bin seit Febuar 2011 erkrankt und arbeitsunfähig. Die Genesung verläuft gut und wie es aussieht, werde ich bald wieder arbeitsfähig sein.
Weiterhin gibt es meinerseits Bemühungen, bei einem neu gegründeten Betriebsrat aktiv zu werden.
Nun stellt sich folgende Problematik:
Laut Aussage meines Arbeitgebers soll ich nach vollständiger Genesung
1. zu einer neuen Stelle (Rufbereitschaftsdienst) delegiert werden, die ich vor meiner Erkrankung nicht ausgeübt habe oder
2. eventuell in einer anderen Wohngemeinschaft oder 1-zu-1-Betreuung eingesetzt werden.
Diese Aussage wurde getroffen als ich meine Ambitionen für den Betriebsrat bekannt gegeben und die Idee der Rufbereitschaft als nicht wünschenswert für meinen beruflichen Werdegang und für meine Lebenssituation geäussert habe.
Darf der Arbeitgeber mich nach einer langen Krankheitspause umbesetzen und mir eine neue Stellenbeschreibung geben?
(Meines Wissens nach muss meine alte Stelle für einen gewissen Zeitraum freigehalten werden)
Muss ich die Stelle der Rufbereitschaft dauerhaft annehmen?
(Rufbereitschaften werden zu 1/8 Std. angerechnet = 24Std.Dienst = 3Std. Arbeitszeit)
Mir wäre sehr geholfen wenn Sie mir einen Rat geben könnten, wie die Rechtslage aussieht und welche Möglichkeiten ich habe, um meinen vorherigen Beruf wieder ausüben zu können.
Mit freundlichen Gruß
Daniel W.
-
- phpBB God
- Beiträge: 542
- Registriert: 15.11.2005, 15:04
Umsetzung / neue Stellenbeschreibung
Hallo skatfuchs,
um eine sachgerechte Antwort zu formulieren, und dies natürlich mit allem Vorbehalt, wären nähere Informationen erforderlich.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass eine Umsetzung möglich sein muss, wenn diese mit den im Arbeitsvertrag beschriebenen Dienstleistungspflichten überein stimmt. Umsetzungen und neue Aufgabenzuordnungen müssen ggf. auch deshalb möglich sein, weil in einem kleineren Betrieb nicht immer viele Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber möglicherweise seine Planungen auf eher unseriöse Erwägungen stützt. Dies wird er aber nicht zugeben. Auch einen Zusammenhang mit den Betriebsratserwägungen wird niemand zugeben.
Ungeachtet aller möglichen Einwände erscheint es mir ratsam, eine Verständigung anzustreben. Denn der Arbeitgeber hätte ja auch mit Blick auf die lange Erkrankung eine Kündigung bedenken können. Offensichtlich gibt es im Betrieb doch so etwas Ähnliches wie Fürsorgepflicht.
Wenn die Fronten gleichwohl einer Verhärtung zuneigen, wäre wohl eine gewerkschaftliche bzw. anwaltliche Vertreter angezeigt. Denn hier im Forum ist natürlich keine Rechtsberatung möglich. Wir können hier nur Meinungen austauschen und uns gegenseitig informieren
Mfg Raul Kombüchen
um eine sachgerechte Antwort zu formulieren, und dies natürlich mit allem Vorbehalt, wären nähere Informationen erforderlich.
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass eine Umsetzung möglich sein muss, wenn diese mit den im Arbeitsvertrag beschriebenen Dienstleistungspflichten überein stimmt. Umsetzungen und neue Aufgabenzuordnungen müssen ggf. auch deshalb möglich sein, weil in einem kleineren Betrieb nicht immer viele Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Es ist dennoch nicht auszuschließen, dass der Arbeitgeber möglicherweise seine Planungen auf eher unseriöse Erwägungen stützt. Dies wird er aber nicht zugeben. Auch einen Zusammenhang mit den Betriebsratserwägungen wird niemand zugeben.
Ungeachtet aller möglichen Einwände erscheint es mir ratsam, eine Verständigung anzustreben. Denn der Arbeitgeber hätte ja auch mit Blick auf die lange Erkrankung eine Kündigung bedenken können. Offensichtlich gibt es im Betrieb doch so etwas Ähnliches wie Fürsorgepflicht.
Wenn die Fronten gleichwohl einer Verhärtung zuneigen, wäre wohl eine gewerkschaftliche bzw. anwaltliche Vertreter angezeigt. Denn hier im Forum ist natürlich keine Rechtsberatung möglich. Wir können hier nur Meinungen austauschen und uns gegenseitig informieren
Mfg Raul Kombüchen
Pflegeversicherung - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung nachhaltig sichern! BürgerInnen müssen mehr Informationen erhalten - z.B. wg. Individualvorsorge!
-
- phpBB God
- Beiträge: 733
- Registriert: 23.09.2007, 09:47
Umsetzung usw. - gütliche Regelung ? ggf. Kündigung ?
Hallo,
ich würde noch einmal ein intensives Gespräch mit dem Arbeitgeber führen und im verdeutlichen, dass möglicherweise die neue Tätigkeit doch zu weit von den ursprünglichen Vereinbarungen entfernt und daher vielleicht nicht zumutbar ist.
Ungeachtet aller gütlichen Bemühungen ist vielleicht auch ein
Arbeitgeberwechsel nicht verkehrt. Allerdings müsste man vor Ort erst den Markt sondieren, ob eine angemessene Anstellungsmöglichkeit vorhanden ist.
MfG Pflege Cologne
ich würde noch einmal ein intensives Gespräch mit dem Arbeitgeber führen und im verdeutlichen, dass möglicherweise die neue Tätigkeit doch zu weit von den ursprünglichen Vereinbarungen entfernt und daher vielleicht nicht zumutbar ist.
Ungeachtet aller gütlichen Bemühungen ist vielleicht auch ein
Arbeitgeberwechsel nicht verkehrt. Allerdings müsste man vor Ort erst den Markt sondieren, ob eine angemessene Anstellungsmöglichkeit vorhanden ist.
MfG Pflege Cologne
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
Hallo,
danke schonmal für eure Meinungen.
Es handelt sich um einen grösseren Betrieb, alleine die Zweigstelle hier führt 400 Mitarbeiter. Wie oben beschrieben habe ich etwas davon gehört das der Arbeitgeber verpflichtet ist einen seinen alten Arbeitsplatz frei zu halten. Stimmt das? Meine Stelle ist auch weiterhin unbesetzt.
danke schonmal für eure Meinungen.
Es handelt sich um einen grösseren Betrieb, alleine die Zweigstelle hier führt 400 Mitarbeiter. Wie oben beschrieben habe ich etwas davon gehört das der Arbeitgeber verpflichtet ist einen seinen alten Arbeitsplatz frei zu halten. Stimmt das? Meine Stelle ist auch weiterhin unbesetzt.
-
- phpBB God
- Beiträge: 542
- Registriert: 15.11.2005, 15:04
Stelle noch vorhanden
Hallo skatfuchs,skatfuchs hat geschrieben: ... Es handelt sich um einen grösseren Betrieb, alleine die Zweigstelle hier führt 400 Mitarbeiter. Wie oben beschrieben habe ich etwas davon gehört das der Arbeitgeber verpflichtet ist einen seinen alten Arbeitsplatz frei zu halten. Stimmt das? Meine Stelle ist auch weiterhin unbesetzt.
wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte Stelle unbesetzt ist, steht doch einer Fortsetzung der Tätigkeit auf diesem Platz nichts im Wege. Darauf würde ich pochen. Allerdings könnte die Forderung, auf diesen Platz zurückzukehren, ins Leere laufen, wenn es betriebliche Erwägungen gibt, diese Stelle nicht mehr zu besetzen. Da ist ja denkbar. Denn wenn die Stelle über die lange Krankheitszeit unbesetzt war, kann die Frage nach ihrer Notwendigkeit oder Nützlichkeit durchaus gestellt werden.
Langer Rede kurzer Sinn: Weil die Stelle noch da ist, würde ich mit aller Macht einfordern, auf diesem Platz weiter beschäftigt zu werden. Wenn der Arbeitgeber dem nicht entsprechen will, muss er konkrete Gründe liefern. Dann müsste man ggf. neu nachdenken.
Mfg Raul Kombüchen
Pflegeversicherung - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung nachhaltig sichern! BürgerInnen müssen mehr Informationen erhalten - z.B. wg. Individualvorsorge!
-
- phpBB God
- Beiträge: 1292
- Registriert: 13.11.2005, 13:58
Muss Arbeitgeber bei Krankheit Arbeitsplatz frei halten?
Guten Morgen,
ich fand im Netz einen Text, der ein wenig auf das Thema eingeht:
http://koeln-bonn.business-on.de/krankg ... 11445.html
Muss der Arbeitgeber auch dann den Arbeitsplatz frei halten, wenn der Arbeitnehmer für eine unbefristete Zeit krank geschrieben ist; zum Beispiel im Fall von psychischen Krankheiten, wie Angstzuständen, akuter Erschöpfung (Burnout) oder Depressionen. Wie lange hat der Arbeitnehmer das Recht auf seinen Job?
Da der Arbeitnehmer nichts für seine Krankheit kann, steht ihm das Recht zu, nach Genesung wieder seine alte Arbeitsstelle annehmen zu dürfen. Der Arbeitgeber kann höchstens eine befristete Stellung ausschreiben, um die Personallücke für die Dauer der Krankheit zu schließen.
Wahrscheinlich ist aber immer auf die Einzelumstände einzugehen. Daher bleiben sicherlich Fragen offen.
Viele Grüße
Gaby Modig
ich fand im Netz einen Text, der ein wenig auf das Thema eingeht:
http://koeln-bonn.business-on.de/krankg ... 11445.html
Muss der Arbeitgeber auch dann den Arbeitsplatz frei halten, wenn der Arbeitnehmer für eine unbefristete Zeit krank geschrieben ist; zum Beispiel im Fall von psychischen Krankheiten, wie Angstzuständen, akuter Erschöpfung (Burnout) oder Depressionen. Wie lange hat der Arbeitnehmer das Recht auf seinen Job?
Da der Arbeitnehmer nichts für seine Krankheit kann, steht ihm das Recht zu, nach Genesung wieder seine alte Arbeitsstelle annehmen zu dürfen. Der Arbeitgeber kann höchstens eine befristete Stellung ausschreiben, um die Personallücke für die Dauer der Krankheit zu schließen.
Wahrscheinlich ist aber immer auf die Einzelumstände einzugehen. Daher bleiben sicherlich Fragen offen.
Viele Grüße
Gaby Modig
Pflegesystem verbessern - weg von der Minutenpflege. Mehr Pflegepersonal ist vonnöten!
-
- phpBB God
- Beiträge: 542
- Registriert: 15.11.2005, 15:04
Arbeitsplatzsicherung nach Krankheit
Hallo skatfuchs,skatfuchs hat geschrieben: ... genau das ist es was ich auch gelesen habe und auch desöfteren gehört habe. gibt es dazu rechtsurteile? ich kann leider nichts finden, oder genaue gesetzes lagen? ....
die dargestellte rechtliche Beurteilung ist gut nachvollziehbar. Allerdings ist das meines Wissens nach nirgendwo verbindlich geregelt. Es geht daher letztlich um die Einschätzung der Einzelumstände. Ein Urteil, das insoweit ganz gezielt Aufschluss geben könnte, ist mir auch nicht bekannt geworden. Habe auch im Netz nichts gefunden.
Es spricht vieles dafür, zunächst im Wege einer gütlichen Verständigung miteinander eine gute Lösung zu finden.
Mfg Raul Kombüchen
Pflegeversicherung - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung nachhaltig sichern! BürgerInnen müssen mehr Informationen erhalten - z.B. wg. Individualvorsorge!