Pressemitteilung vom 04.03.2012
Steuern und Pflege:
Wie Angehörige steuerlich entlastet werden
- Pflege- und Betreuungsleistungen sind „haushaltsnahe Dienstleistungen“
- Nachweispflicht der Pflegebedürftigkeit entfällt
- Steuerermäßigung von 20 Prozent möglich
Dresden, 4. März 2012. Unsere Gesellschaft altert. Mit dem Alter kommt in immer mehr Fällen auch die Pflegebedürftigkeit hinzu – und damit die Herausforderung für die Angehörigen. Das Statistische Bundesamt zählte für das Jahr 2009 2,34 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland, von denen lediglich ein knappes Drittel in Pflegeeinrichtungen betreut wird. Über zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, mehr als zwei Drittel allein von ihren Angehörigen[1]. Prognosen erwarten einen rasanten Anstieg dieser Zahlen auf 2,9 Millionen im Jahr 2020 und gar 3,37 Millionen Pflegebedürftige im Jahr 2030. „Pflegende Angehörige sind nicht nur emotional gefordert, sondern auch finanziell. Ihre Arbeit kann jedoch steuerlich geltend gemacht werden“, sagt Steffi Müller, Präsidentin der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Steuerliche Entlastung für Pflege- und Versorgungsleistungen
Das Familienleistungsgesetz ermöglicht es privaten Haushalten, für haushaltsnahe Dienstleistungen eine höhere Summe steuerlich geltend zu machen. Zu diesen Aufwendungen zählen auch die Pflege- und Betreuungsleistungen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 können 20 Prozent der Ausgaben von bis zu 20.000 Euro, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Eine steuerliche Förderung gibt es aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen angerechnet wurden.
Förderung nutzen – auch ohne Nachweis
„Das Gute: Um Pflegeleistungen steuerlich geltend zu machen, muss man seit 2009 keine komplizierten Nachweise mehr erbringen. Die entsprechende Regelung wurde maßgeblich vereinfacht“, erklärt Müller. Das erleichtert die Situation für Pflegebedürftige und deren Angehörige und Betreuer. „Wenn die persönlichen Ressourcen einmal nicht ausreichen, kann man einfacher und unbürokratischer auf entlastende professionelle Hilfe zurückgreifen – ohne sich finanziell zu überlasten“, so Müller. Da die Nachweispflicht entfällt, können auch jene pflegebedürftigen Menschen die Förderung nutzen, die keiner Pflegestufe angehören, aber dennoch Hilfe benötigen. Sind die Pflegebedürftigen einer Pflegestufe zugeordnet und beziehen folglich Pflegegeld oder -sachleistungen, stellen die Verwaltungsvorschriften des Bundesfinanzministeriums auch klar, dass durch die Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergereicht wird. „Anders kann es sich mit Pflegesachleistungen verhalten, die in aller Regel auf die entstandenen Aufwendungen angerechnet werden“, sagt Müller. Eines gilt es zu beachten: Die Steuerermäßigung ist haushaltsgebunden, sie kann also auch bei mehreren pflegebedürftigen Personen in einem Haushalt nur einmal in Anspruch genommen werden. „Wenn andere Personen für die Pflege und Betreuung aufkommen, steht diesen jedoch ebenfalls die Steuerermäßigung zu“, so Müller abschließend.
Zwei vereinfachte Rechenbeispiele
Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger mit Pflegestufe 2 erhält Pflegesachleistungen und Betreuungsleistungen, für die er einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nimmt. Von den anfallenden Kosten von 1.400 Euro monatlich übernimmt die Pflegeversicherung 980 Euro und einen zusätzlichen Kostenersatz von 100 Euro. Es ergeben sich damit jährliche Gesamtkosten von 16.800 Euro. Darauf werden die Pflegeversicherungsleistungen von insgesamt 12.960 Euro angerechnet. Die Steuerermäßigung von 20 Prozent gilt für die übrigen 3.840 Euro – der Pflegebedürftige kann demnach 768 Euro geltend machen.
In einem anderen Fall beantragt ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger mit Pflegestufe 1 anstelle der häuslichen Pflegehilfe (die als Sachleistung gilt) ein Pflegegeld und erhält monatlich 215 Euro. Für einzelne Pflegeeinsätze wird ein professioneller Pflegedienst bemüht. Die Aufwendungen dafür betragen jährlich 1.800 Euro. In diesem Fall würde die Abrechnung wie folgt aussehen: 20 Prozent von 1.800 Euro, also 360 Euro, können steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Das erhaltene Pflegegeld wird hier nicht angerechnet.
Geld sparen? Der Berater hilft.
Jeder Pflegebedürftige benötigt unterschiedliche Hilfen. Welche der Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung der Pflege- und Betreuungsleistungen im Einzelfall zum Tragen kommen, weiß der Steuerberater. Die sächsischen Steuerberater helfen, den Überblick zu behalten und Einbußen zu vermeiden. Kompetente Hilfe findet jeder Bürger einfach und schnell mit der Beratersuche auf der Internetseite der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen. Mehr unter www.sbk-sachsen.de, Stichwort "Beratersuche".
Für Rückfragen:
Björn-H. Lehmann (Öffentlichkeitsarbeit, Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen),
Tel. 0341 / 5 63 36 30, E-Mail: presse@sbk-sachsen.de
PR Piloten (Agentur), Ulf Mehner, Telefon: 0172 / 893 53 17, E-Mail: info@pr-piloten.de
[1] Quelle: Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2009, http://www.destatis.de/jetspeed/portal/ ... y=file.pdf
Wie Angehörige steuerlich entlastet werden
Moderator: WernerSchell