Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar
BFH, Urt. v. 13.10.10 (Az. VI R 38/09)
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09 sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte.
Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte die Klägerin währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal "H" im Behindertenausweis fehle.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn - wie hier aufgrund ärztlicher Bescheinigungen - festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.
Quelle: BFH, PM Nr. 02/11 >>> http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... os=0&anz=2 <<< (html)
Dort mit weiterführenden Link zum Volltext der Entscheidung.
Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Moderator: WernerSchell
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Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
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Heim-Aufenthalt wegen Krankheit mindert Steuer
Ärzte Zeitung, 11.02.2011
Heim-Aufenthalt wegen Krankheit mindert Steuer
Kosten fürs Seniorenheim können eine außergewöhnliche Belastung sein.
MÜNCHEN (lu). Wer aus krankheitsbedingten Gründen in ein Seniorenheim zieht, kann die dafür anfallenden Kosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Das gilt entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn weder ständige Pflegebedürftigkeit besteht noch zusätzliche Pflegekosten abgerechnet wurden. .... (mehr)
http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirt ... sid=639280
Heim-Aufenthalt wegen Krankheit mindert Steuer
Kosten fürs Seniorenheim können eine außergewöhnliche Belastung sein.
MÜNCHEN (lu). Wer aus krankheitsbedingten Gründen in ein Seniorenheim zieht, kann die dafür anfallenden Kosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Das gilt entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn weder ständige Pflegebedürftigkeit besteht noch zusätzliche Pflegekosten abgerechnet wurden. .... (mehr)
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Pflegekosten: Umfang der außergewöhnlichen Belastungen (BFH)
Pflegekosten: Umfang der außergewöhnlichen Belastungen (BFH)
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegeversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.
... http://community.haufe.de/d?uuo70m0feyq ... 0%28BFH%29
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegeversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.
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