Auch Minijobber müssen zur GUV angemeldet werden

Gesundheitswesen, Krankenhaus- und Heimwesen, Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Arzneimittel- und Lebensmittelwesen, Infektionsschutzrecht, Sozialrecht (z.B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung) einschl. Sozialhilfe und private Versorgung

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Auch Minijobber müssen zur GUV angemeldet werden

Beitrag von Presse » 03.08.2009, 09:17

Auch Minijobber müssen zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden

Berlin (ots) - Wer einen Minijobber beschäftigt, muss diesen zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Denn immer wieder gibt es das Missverständnis, dass der Beitrag zur Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung enthält. Das ist jedoch nur beim so genannten Haushaltsscheckverfahren der Fall, mit dem die Sozialversicherungsbeiträge für Haushaltshilfen in privaten Haushalten überwiesen werden, die bis zu 400 Euro im Monat verdienen. Alle anderen geringfügig Beschäftigten müssen der Berufsgenossenschaft oder der zuständigen Unfallkasse direkt gemeldet werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Haftung des Arbeitgebers für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Bei einem Unfall trägt sie daher die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. Bleibt die Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Rente.

Weitere Fragen zu Beitrag und Anmeldung beantwortet die BG-Infoline unter der Telefonnummer 01805 188088 (14 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz der Deutschen Telekom AG, Mobilfunkpreis ggf. abweichend). Einzelheiten, Broschüren und Kontaktadressen zum Haushaltscheckverfahren der Minijob-Zentrale sind unter http://www.minijob-zentrale.de veröffentlicht.

Quelle: Pressemitteilung vom 3.8.2009
Pressekontakt: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Pressestelle Stefan Boltz
Tel.: 030 288763768
Fax: 030 288763771
E-Mail: presse@dguv.de

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Auch Minijobber können klagen

Beitrag von WernerSchell » 07.02.2016, 07:34

Auch Minijobber können klagen

(Quelle Minijob-Zentrale) Jeder Arbeitnehmer hat neben Pflichten auch bestimmte Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber. Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte haben. Werden diese Rechte missachtet, können sie auch gerichtlich eingefordert werden.
Welches Arbeitsgericht zuständig ist, wie das Verfahren eingeleitet wird und welche Kosten entstehen, erfahren Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale. > https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Ho ... richt.html

Quelle: Mitteilung vom 06.02.2016
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
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https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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