Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.08.2016 - VI ZR 634/15 -
Download: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... 5&nr=76075 bzw. https://openjur.de/u/897013.html
Klinikbetreiber haften bei Infektionen mit Krankenhauskeimen, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von Hygieneregeln vorliegen – und die Klinik nicht erklären kann, dass sie alle Regeln eingehalten hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VI ZR 634/15 ). Das Oberlandesgericht Celle muss jetzt erneut prüfen, ob einem Mann nach Infektion einer Operationswunde Schadenersatz zusteht.

Siehe auch unter:
http://www.christmann-law.de/neuigkeite ... -2016.html
http://arzthaftung-rechtsanwalt-peters. ... 6-08-2016/