Kleine Unterbrechung der Arbeitszeit - große Auswirkung bei der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Landessozialgericht in Hessen hat entschieden, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch dann nicht zahlen muss, wenn man nur kurz die Arbeitszeit unterbricht; eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit und auf den An- und Abfahrtwegen gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz wird jedoch regelmäßig unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer sich "privat" verhält, zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg fährt oder während der Arbeit das Gebäude zum Rauchen verlässt.. Dies hat das LSG in einem aktuellen Fall erneut bestätigt.
Der Fall: Ein Lagerarbeiter wollte seine Frau mit dem Handy anrufen und ging dazu nach draußen auf die Laderampe. Auf dem Rückweg nach einem zwei- bis dreiminütigen Telefonat erlitt er eine schwere Verletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Schadensersatz mit dem Hinweis ab, dass privates Telefonieren nicht gesetzlich unfallversichert sei; die Gerichte bestätigten dies in zwei Instanzen.
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setzt voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z. B. Essen oder Einkaufen – unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die private Tätigkeit „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt wird.
(LSG Hessen, Urteil vom 25.09.2013, AZ L 3 U 33/11. Das Urteil wird unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Quelle: Mitteilung vom 07.12.2013
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Arbeitszeit - kurze Unterbrechung ist nicht versichert
Moderator: WernerSchell