Wunschbetreuer kann abgelehnt werden!

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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Presse
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Wunschbetreuer kann abgelehnt werden!

Beitrag von Presse » 15.02.2013, 08:03

Vorsicht: Wunschbetreuer kann abgelehnt werden!
Kommt es zu einer Lebenssituation, die eine Betreuung notwendig macht, kann der Betreute grundsätzlich selbst entscheiden, wer diese Betreuung für ihn übernehmen soll. Besteht allerdings die Gefahr, dass dieser Betreuer seine Aufgabe nicht zum Wohle des Betreuten ausführen wird, kann das Betreuungsgericht vom Willen des Betreuten abweichen und einen anderen Betreuer benennen.
Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XII ZB 355/10) ist grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. .... (weiter lesen unter ) ....
http://www.anwalt-suchservice.de/verbra ... _12966.htm

WernerSchell
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Wunschbetreuer kann abgelehnt werden!

Beitrag von WernerSchell » 15.02.2013, 08:05

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 10. November 2010 · Az. XII ZB 355/10 - ist nachlesbar unter
http://openjur.de/u/67333.html
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
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Rauel Kombüchen
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Wunschbetreuer kann abgelehnt werden!

Beitrag von Rauel Kombüchen » 18.02.2013, 08:26

Presse hat geschrieben:Vorsicht: Wunschbetreuer kann abgelehnt werden! ...
Die Entscheidung des BGH ist nachvollziehbar. Grundsätzlich kann ein Betroffener im Rahmen einer Betreuungsverfügung diejenigen Personen bestimmen, die für eine Betreuung infrage kommen sollen. Dabei können auch bestimmte Personen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Gibt es aber handfeste Gründe dafür, dass eine bestimmte gewünschte Personen die erforderliche Eignung nicht besitzt und das Wohl der Betroffenen gefährdet, kann (muss) natürlich eine abweichende Betreuereinsetzung erfolgen.
Damit ist dem Betreuungsgericht aber keineswegs Macht erteilt, willkürlich vorzusehen. Die Gründe für eine abweichende Entscheidung müssen natürlich überzeugend nachgewiesen werden können.

Rauel Kombüchen
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