Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bei Kindeszeugung
durch heterologe Insemination
Ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind kann vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen.
Das hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06.02.2013 entschieden und damit das anderslautende erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen abgeändert.
Die im März 1991 geborene Klägerin war durch eine im Jahre 1990 im Institut des beklagten Arztes in Essen durchgeführte heterologe Insemination gezeugt worden. Sie hat vom Beklagten als behandelndem Arzt Auskunft über den Samenspender verlangt, um in Erfahrung zu bringen, von welchem Mann sie abstammt. Der Beklagte hat die Auskunft mit der Begründung verweigert, er habe mit den seinerzeit beteiligten Personen vereinbart, dass der Samenspender anonym bleibe. Das aus dieser Absprache folgende Geheimhaltungsinteresse sei höher zu bewerten als das Auskunftsbegehren der Klägerin. Er sei zur Verschwiegenheit verpflichtet. Außerdem könne er die möglichen Samenspender nicht mehr benennen, weil die ihre Identifizierung ermöglichenden Unterlagen nicht mehr vorhanden seien.
Nach der Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ist das Auskunftsbegehren der Klägerin gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin, ihre Abstammung zu erfahren, sei höher zu bewerten als die Interessen des Beklagten und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Geheimhaltungsinteressen der Mutter und des gesetzlichen Vaters seien nicht zu berücksichtigen, weil sie mit der Auskunftserteilung an die Klägerin einverstanden seien. Zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und zur Menschenwürde der Klägerin gehöre ein autonomer Bereich privater Lebensgestaltung, in dem sie ihre Persönlichkeit entwickeln und wahren könne. Um ihre Persönlichkeit verstehen und entfalten zu können, müsse die Klägerin die für diese konstitutiven Faktoren kennen. Hierzu zähle auch ihre Abstammung. Hinter diese fundamentale Rechtsposition müssten die Freiheit zur Berufsausübung auf Seiten des Beklagten sowie sein Persönlichkeitsrecht und die Persönlichkeitsrechte der auf ihre Anonymität vertrauenden Spender zurücktreten. Die Persönlichkeitsrechte dieser seien nicht in ihren zentralen Bereichen betroffen. Der Beklagte und die Spender seien bereits deswegen weniger schutzbedürftig, weil sie die Folgen einer anonymen Samenspende im Vorhinein hätten berücksichtigen und sich auf die mit einem Auskunftsverlangen des gezeugten Kindes für sie ver-bundenen Folgen hätten einstellen können. Für ein vorrangiges Recht der Klägerin spreche zudem die nicht zur Disposition der Beteiligten stehende familienrechtliche Rechtslage. Nach dieser habe dem Beklag-ten wie auch den Spendern bei der künstlichen Zeugung klar sein müssen, dass jedenfalls das gezeugte Kind die gesetzliche Vaterschaft zu einem späteren Zeitpunkt würde anfechten können und es dann ein Recht auf Feststellung der Vaterschaft des Samenspenders mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen haben würde. Auf diesen Zusammenhang wiesen auch die seinerzeit geltenden Richtlinien der Deutschen Ärztekammer hin. Da der Beklagte zur Auskunft ver-pflichtet sei, verstoße er gegen keine ärztliche Schweigepflicht und begehe keine Straftat, wenn er die Auskunft erteile, er handle insoweit nicht unbefugt.
Dass ihm eine Auskunftserteilung unmöglich sei, habe der Beklagte nicht bewiesen. Die Auskunft sei dem Beklagten erst dann unmöglich, wenn er die benötigten Informationen auch nach einer umfassenden Recherche in seiner Praxis nicht mehr beschaffen könne. In diesem Zu-sammenhang habe der Beklagte bereits widersprüchlich vorgetragen. Die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme habe seine Darstellung zudem nicht bestätigt. Auch nach der hierzu vom Beklagten abge-gebenen Stellungnahme könne der Senat nicht davon ausgehen, dass der Beklagte bereits eine vollständige Befragung seiner damaligen Mit-arbeiter vorgenommen und eine umfassende Recherche nach den vermeintlich fehlenden Unterlagen veranlasst habe.
Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.02.2013 ( I-14 U 7/12), Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung vom 06. Februar 2013
Christian Nubbemeyer
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Samenspende - Auskunftspflicht bei heterologer Insemination
Moderator: WernerSchell
Anonymer Samenspender muss Namen preisgeben
Schweigepflicht adé: Spermaspender darf nicht anonym bleiben
Familienzusammenführung einmal anders: Vor Gericht hat sich Sarah P. das Recht erstritten, zu wissen, wer ihr Vater ist - weil er anonymer Samenspender war. Für Ärzte bedeutet das: Die Berufsfreiheit hat Grenzen. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=830 ... aft&n=2512
Urteil des OLG Hamm Name von Samenspender muss preisgegeben werden
06.02.2013 · Die Tochter eines anonymen Samenspenders darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren. Eine entsprechende Entscheidung verkündete nun das Oberlandesgericht Hamm. Die Mutter der Klägerin hatte sich vor 22 Jahren anonym befruchten lassen.
... (mehr) ... http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft ... 53061.html
Urteil des OLG Hamm: Tochter darf Namen des Samenspenders erfahren
Das Oberlandesgericht Hamm hat ein brisantes Urteil gefällt: Die Tochter eines Samenspenders darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren. Die Mutter hatte sich vor 22 Jahren anonym befruchten lassen. Der Richterspruch könnte vielen betroffenen Kindern Hoffnung machen.
... (mehr) ... http://www.spiegel.de/panorama/justiz/n ... 81745.html
Junge Frau hatte geklagt
Anonymer Samenspender muss Namen preisgeben
zuletzt aktualisiert: 06.02.2013 - 11:17
Düsseldorf (RPO). Eine junge Frau ist die Tochter eines anonymen Samenspenders. Sie will jetzt wissen, wer ihr leiblicher Vater ist. Die Samenbank möchte den Spendernamen nicht herausgeben. Das Oberlandesgericht in Hamm hat nun entschieden, dass der Spender seinen Namen preisgeben muss.
... (mehr) ... http://www.rp-online.de/panorama/deutsc ... -1.3172146
Familienzusammenführung einmal anders: Vor Gericht hat sich Sarah P. das Recht erstritten, zu wissen, wer ihr Vater ist - weil er anonymer Samenspender war. Für Ärzte bedeutet das: Die Berufsfreiheit hat Grenzen. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=830 ... aft&n=2512
Urteil des OLG Hamm Name von Samenspender muss preisgegeben werden
06.02.2013 · Die Tochter eines anonymen Samenspenders darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren. Eine entsprechende Entscheidung verkündete nun das Oberlandesgericht Hamm. Die Mutter der Klägerin hatte sich vor 22 Jahren anonym befruchten lassen.
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Urteil des OLG Hamm: Tochter darf Namen des Samenspenders erfahren
Das Oberlandesgericht Hamm hat ein brisantes Urteil gefällt: Die Tochter eines Samenspenders darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren. Die Mutter hatte sich vor 22 Jahren anonym befruchten lassen. Der Richterspruch könnte vielen betroffenen Kindern Hoffnung machen.
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Junge Frau hatte geklagt
Anonymer Samenspender muss Namen preisgeben
zuletzt aktualisiert: 06.02.2013 - 11:17
Düsseldorf (RPO). Eine junge Frau ist die Tochter eines anonymen Samenspenders. Sie will jetzt wissen, wer ihr leiblicher Vater ist. Die Samenbank möchte den Spendernamen nicht herausgeben. Das Oberlandesgericht in Hamm hat nun entschieden, dass der Spender seinen Namen preisgeben muss.
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Arzt muss Namen von Samenspender nennen
Urteil: Arzt muss Namen von Samenspender nennen
Die Tochter eines anonymen Samenspenders darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren.
Das Recht auf Wissen um die eigene Abstammung sei höher zu bewerten als die dem Samenspender
zugesicherte Geheimhaltung und die ... » http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... der-nennen
Die Tochter eines anonymen Samenspenders darf den Namen ihres biologischen Vaters erfahren.
Das Recht auf Wissen um die eigene Abstammung sei höher zu bewerten als die dem Samenspender
zugesicherte Geheimhaltung und die ... » http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... der-nennen
Kommentar zur Samenspenden und Erbrecht
Allg. Zeitung Mainz:
Die neue Wertewelt / Kommentar zur Samenspenden und Erbrecht
Mainz (ots) - Die Medizin ermöglicht Dinge, die noch vor wenigen Jahrzehnten unvorstellbar waren. Das Recht ist dabei in einer extrem schwierigen Lage:Es soll Regeln aufstellen, einen Wertekanon, obwohl bei den Werten nur wenig noch so ist, wie es einmal war. Vieles, was einst in Granit gemeißelt schien, zerbröselt - was nicht selten irritiert oder erschreckt. Ähnliches gilt auch beim "herkömmlichen", nicht von Medizin bestimmten Familienrecht, etwa bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Adoptionen. Was den medizinisch-biologischen Bereich betrifft, so war glücklicherweise die Verständigung auf zumindest einen Grundpfeiler möglich: Nicht alles, was machbar ist, ist ethisch verantwortbar. So ist etwa das Klonen von Menschen verboten. Die künstliche Befruchtung durch Samenspenden dagegen ist ein legaler und legitimer Weg - moralisch verantwortbar, für betroffene Paare in nachvollziehbarer Weise sogar als Segen zu empfinden. Nun hat das Oberlandesgericht Hamm geurteilt, dass Kinder anonymer Samenspender den Namen ihres biologischen Vaters erfahren dürfen. Das Gericht stuft das Persönlichkeitsrecht des Kindes zu Recht höher ein als das Anonymitätsinteresse des Samenspenders. Diese Abwägung interpretiert das Menschenbild des Grundgesetzes in überzeugender Weise. Aber das Urteil stellt zugleich alles auf den Kopf, all die Absprachen, das, was man kaltherzig aber realistisch die Geschäftsgrundlage des Samenspendens nennen könnte.
Was, wenn das Kind Erb- und Unterhaltsansprüche stellt? Da müssen nun schnellstens Regeln her. Die müssen moralisch unantastbar sein, aber auch praktikabel. Nötig sind dabei Gesetzesbürokratie und Pragmatik in der Rechtsprechung - fern jeder Familienromantik. Die neue Wertewelt fordert ihren Preis. Hoffentlich ist sie ihn am Ende wert.
Quelle: Pressemitteilung vom 07.02.2013 Allgemeine Zeitung Mainz
Pressekontakt: Allgemeine Zeitung Mainz
Florian Giezewski
Regionalmanager
Telefon: 06131/485817
desk-zentral@vrm.de
Die neue Wertewelt / Kommentar zur Samenspenden und Erbrecht
Mainz (ots) - Die Medizin ermöglicht Dinge, die noch vor wenigen Jahrzehnten unvorstellbar waren. Das Recht ist dabei in einer extrem schwierigen Lage:Es soll Regeln aufstellen, einen Wertekanon, obwohl bei den Werten nur wenig noch so ist, wie es einmal war. Vieles, was einst in Granit gemeißelt schien, zerbröselt - was nicht selten irritiert oder erschreckt. Ähnliches gilt auch beim "herkömmlichen", nicht von Medizin bestimmten Familienrecht, etwa bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und Adoptionen. Was den medizinisch-biologischen Bereich betrifft, so war glücklicherweise die Verständigung auf zumindest einen Grundpfeiler möglich: Nicht alles, was machbar ist, ist ethisch verantwortbar. So ist etwa das Klonen von Menschen verboten. Die künstliche Befruchtung durch Samenspenden dagegen ist ein legaler und legitimer Weg - moralisch verantwortbar, für betroffene Paare in nachvollziehbarer Weise sogar als Segen zu empfinden. Nun hat das Oberlandesgericht Hamm geurteilt, dass Kinder anonymer Samenspender den Namen ihres biologischen Vaters erfahren dürfen. Das Gericht stuft das Persönlichkeitsrecht des Kindes zu Recht höher ein als das Anonymitätsinteresse des Samenspenders. Diese Abwägung interpretiert das Menschenbild des Grundgesetzes in überzeugender Weise. Aber das Urteil stellt zugleich alles auf den Kopf, all die Absprachen, das, was man kaltherzig aber realistisch die Geschäftsgrundlage des Samenspendens nennen könnte.
Was, wenn das Kind Erb- und Unterhaltsansprüche stellt? Da müssen nun schnellstens Regeln her. Die müssen moralisch unantastbar sein, aber auch praktikabel. Nötig sind dabei Gesetzesbürokratie und Pragmatik in der Rechtsprechung - fern jeder Familienromantik. Die neue Wertewelt fordert ihren Preis. Hoffentlich ist sie ihn am Ende wert.
Quelle: Pressemitteilung vom 07.02.2013 Allgemeine Zeitung Mainz
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Florian Giezewski
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Samenspende - Auskunftspflicht bei heterologer Insemination
Die Entscheidung des OLG Hamm ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen begrüßenswert. Jeder muss wissen dürfen, von wem er abstammt.
Samenspender sollten sich daher darüber klar werden, dass die möglicherweise garantierte Anonymität rechtswidrig ist und im Streitfall ins Leere läuft.
H.H.
Samenspender sollten sich daher darüber klar werden, dass die möglicherweise garantierte Anonymität rechtswidrig ist und im Streitfall ins Leere läuft.
H.H.
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
Samenspende - Auskunftspflicht bei heterologer Insemination
Samenspende-Urteil: Auswirkung auf Babyklappen-Angebot unklar
Ob das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zur anonymen Samenspende Auswirkungen auf den Gebrauch von Babyklappen hat,
ist weiter unklar. Auf eine entsprechende Journalistenanfrage erklärte eine Sprecherin des Bundesfamilienministeriums ... »
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... bot-unklar
Urteil zu Samenspende: FDP warnt vor Unterhaltsklagen
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... altsklagen
Urteil: Arzt muss Namen von Samenspender nennen
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/5 ... der-nennen
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Urteil: Arzt muss Namen von Samenspender nennen
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Samenspende-Urteil - Gesetz erforderlich
Leitartikel zum Samenspende-Urteil: Wir brauchen die gesellschaftliche Debatte und ein Gesetz
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zur Samenspende hat ein breites mediales Echo ausgelöst.
Es muss eine gesellschaftliche Debatte mit einem in Gesetz gegossenen Ergebnis folgen.
mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=831 ... aft&n=2526
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zur Samenspende hat ein breites mediales Echo ausgelöst.
Es muss eine gesellschaftliche Debatte mit einem in Gesetz gegossenen Ergebnis folgen.
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http://www.aerztezeitung.de/nl/?sid=831 ... aft&n=2526