Whistleblowing-Gesetz - Entwurf
Moderator: WernerSchell
Whistleblowing-Gesetz - Entwurf
Entwurf für ein:
Gesetz zum Schutz öffentlicher Interessen durch Förderung und Schutz
von Hinweisgebern (Whistleblowing-Gesetz)
http://whistleblower-net.de/pdf/WBNW_Ge ... lowing.pdf
Siehe auch unter
http://www.whistleblower-net.de/content ... 9/lang,de/
Gesetz zum Schutz öffentlicher Interessen durch Förderung und Schutz
von Hinweisgebern (Whistleblowing-Gesetz)
http://whistleblower-net.de/pdf/WBNW_Ge ... lowing.pdf
Siehe auch unter
http://www.whistleblower-net.de/content ... 9/lang,de/
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Arbeitnehmer seien ausreichend geschützt (!?)
Gesetzliche Verankerung des Schutzes von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern (Whistleblower) als Konsequenz des EGMR-Urteils vom 21. Juni 2011 (?)
Vgl. dazu die Antwortung der Bundesregierung unter dem nachfolgenden Link
>>> http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/070/1707053.pdf <<< pdf.
"In Deutschland werden Arbeitnehmer, die den zuständigen Behörden echte oder vermeintliche Missstände in den Betrieben melden, durch die allgemeinen kündigungsrechtlichen Vorschriften (§ 626 BGB, § 1 KSchG), das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)und durch die in diese arbeitsrechtlichen Vorschriften einfließenden verfassungsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts geschützt. Gegenwärtig diskutieren die G-20 Staaten die notwendigen Standards in Bezug auf den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern bei Korruptionsstraftaten und bereiten entsprechende Empfehlungen vor. Die Bundesregierung wird diese Empfehlungen bei der Prüfung eines möglichen gesetzlichen Handlungsbedarfs für Deutschland berücksichtigen."
Quelle: BT-Drucksache 17/7053 v. 21.09.11 - elektronische Vorabfassung
Vgl. dazu die Antwortung der Bundesregierung unter dem nachfolgenden Link
>>> http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/070/1707053.pdf <<< pdf.
"In Deutschland werden Arbeitnehmer, die den zuständigen Behörden echte oder vermeintliche Missstände in den Betrieben melden, durch die allgemeinen kündigungsrechtlichen Vorschriften (§ 626 BGB, § 1 KSchG), das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot (§ 612a BGB)und durch die in diese arbeitsrechtlichen Vorschriften einfließenden verfassungsrechtlichen Vorgaben in Verbindung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts geschützt. Gegenwärtig diskutieren die G-20 Staaten die notwendigen Standards in Bezug auf den Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern bei Korruptionsstraftaten und bereiten entsprechende Empfehlungen vor. Die Bundesregierung wird diese Empfehlungen bei der Prüfung eines möglichen gesetzlichen Handlungsbedarfs für Deutschland berücksichtigen."
Quelle: BT-Drucksache 17/7053 v. 21.09.11 - elektronische Vorabfassung
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!
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Beschwerdemanagement günstiger gestalten
Hallo,
ich denke, dass es trotz aller gegenteiliger Erwägungen sinnvoll wäre, den § 612a BGB in einer neuen arbeitnehmerfreundlichen Fassung zu präsentieren. Dazu gibt es ja Text in diesem Forum:
viewtopic.php?t=13942
Ich fürchte, dass weitergehendere Regelungen zur Zeit in Deutschland nicht durchsetzbar sind. Die Arbeitgeberseite votiert kräftig dagegen. Erst vor wenigen Tagen gab es ein diesbezügliches Interview mit einem Vertreter des Arbeitgeberverbandes. Auch die FDP als Koalitionspartner ist wohl eher kaum bereit, ein Whistleblower-Konzept mit weiten Kompetenzen der ArbeitnehmerInnen zu akzeptieren. Daher kann eine Neufassung des § 612a BGB ein erster Teilschritt sein.
MfG Rauel
ich denke, dass es trotz aller gegenteiliger Erwägungen sinnvoll wäre, den § 612a BGB in einer neuen arbeitnehmerfreundlichen Fassung zu präsentieren. Dazu gibt es ja Text in diesem Forum:
viewtopic.php?t=13942
Ich fürchte, dass weitergehendere Regelungen zur Zeit in Deutschland nicht durchsetzbar sind. Die Arbeitgeberseite votiert kräftig dagegen. Erst vor wenigen Tagen gab es ein diesbezügliches Interview mit einem Vertreter des Arbeitgeberverbandes. Auch die FDP als Koalitionspartner ist wohl eher kaum bereit, ein Whistleblower-Konzept mit weiten Kompetenzen der ArbeitnehmerInnen zu akzeptieren. Daher kann eine Neufassung des § 612a BGB ein erster Teilschritt sein.
MfG Rauel
Pflegeversicherung - Pflegebegriff erneuern und Finanzierung nachhaltig sichern! BürgerInnen müssen mehr Informationen erhalten - z.B. wg. Individualvorsorge!
Die Antwort der Bundesregierung ist wohl ein Witz, oder?
Wenn die Gesetzeslage doch so klar den Schutz des Arbeitnehmers berücksichtigt, er offensichtlich zu unrecht entlassen wurde, wie konnte dann die Arbeitnehmerin entlassen werden?
tz tz tz
Schutz der Unterdrückten, deren Schutz sie vorgeben zu übernehmen? Das ist wohl eine weitere Lachnummer unserer Volksvertreter.
Wenn die Gesetzeslage doch so klar den Schutz des Arbeitnehmers berücksichtigt, er offensichtlich zu unrecht entlassen wurde, wie konnte dann die Arbeitnehmerin entlassen werden?
tz tz tz
Schutz der Unterdrückten, deren Schutz sie vorgeben zu übernehmen? Das ist wohl eine weitere Lachnummer unserer Volksvertreter.
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Warum "Entlassung"?
Nun - weil jeder Fall ein "Einzelfall" ist und seine besonderen Tücken aufweisen kann, zumal mit Blick auf die Darlegungs- und Beweislast in Arbeitsgerichtsverfahren.
Das "Rechtsproblem" ist nicht unbekannt, zumal es hierzu auch deutliche Rspr. des BVerfG gibt.
Das "Rechtsproblem" ist nicht unbekannt, zumal es hierzu auch deutliche Rspr. des BVerfG gibt.
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Brigitte Heinisch beim EGMR erfolgreich
Ich verweise auf meine aktuelle Texteinstellung zu
Brigitte Heinisch beim EGMR erfolgreich
viewtopic.php?t=16115
Es handelt sich in der Tat um eine Einzelfallentscheidung, die noch keine großartigen Verallgemeinerungen zulässt.
Brigitte Heinisch beim EGMR erfolgreich
viewtopic.php?t=16115
Es handelt sich in der Tat um eine Einzelfallentscheidung, die noch keine großartigen Verallgemeinerungen zulässt.
Gesetz zum Whistleblowerschutz
Entwurf der Grünen für ein Gesetz zum Whistleblowerschutz – Stellungnahme des Whistleblower-Netzwerk e.V.
Publiziert am 22. November 2011 von Harald Wendler
Anfang November 2011 hat die Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen unter http://gruener-gesetzentwurf.de/ einen Entwurf für ein Gesetz zum Whistleblowerschutz zur öffentlichen Diskussion gestellt.
Am 30. November wird dieser Entwurf auch Gegenstand eines öffentlichen Fachgesprächs sein.
Whistleblower-Netzwerk e.V., ein gemeinnütziger Verein, der sich seit mehr als fünf Jahren für einen anderen Umgang mit Whistleblowing und für effektiven Whist-leblowerschutz in Deutschland einsetzt, nimmt mit dieser Stellungnahme aktiv an diesem Dis-kussionsprozess, dessen Durchführung wir als neues Element demokratischer Kultur begrüßen, teil.
Angesichts einiger inhaltlicher Defizite des Entwurfs der Grünen hoffen wir, dass die Fraktion auch tatsächlich bereit sein wird, die notwendigen Änderungen ihres Entwurfs vorzunehmen, bevor dieser offiziell in den Bundestag eingebracht wird. .... (weiter lesen unter)
http://www.mg-heute.de/?p=2562#more-2562
Publiziert am 22. November 2011 von Harald Wendler
Anfang November 2011 hat die Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen unter http://gruener-gesetzentwurf.de/ einen Entwurf für ein Gesetz zum Whistleblowerschutz zur öffentlichen Diskussion gestellt.
Am 30. November wird dieser Entwurf auch Gegenstand eines öffentlichen Fachgesprächs sein.
Whistleblower-Netzwerk e.V., ein gemeinnütziger Verein, der sich seit mehr als fünf Jahren für einen anderen Umgang mit Whistleblowing und für effektiven Whist-leblowerschutz in Deutschland einsetzt, nimmt mit dieser Stellungnahme aktiv an diesem Dis-kussionsprozess, dessen Durchführung wir als neues Element demokratischer Kultur begrüßen, teil.
Angesichts einiger inhaltlicher Defizite des Entwurfs der Grünen hoffen wir, dass die Fraktion auch tatsächlich bereit sein wird, die notwendigen Änderungen ihres Entwurfs vorzunehmen, bevor dieser offiziell in den Bundestag eingebracht wird. .... (weiter lesen unter)
http://www.mg-heute.de/?p=2562#more-2562
Whistleblowing l- Gesetzentwurf der SPD-Fraktion im Bt.
AG Arbeit und Soziales
Gesetzentwurf zu Whistleblowing staerkt endlich die Rechte von mutigen Arbeitnehmern
Anlaesslich der Verabschiedung eines Gesetzentwurfes der SPD-Fraktion zum besseren Schutz fuer Hinweisgeber
(Whistleblower) erklaert die Sprecherin fuer Arbeit und Soziales Anette Kramme:
Unsere Gesellschaft profitiert von mutigen Arbeitnehmern, die auf Gammelfleischskandale oder Notstaende in Pflegeheimen hinweisen. Der Whistleblower selbst geht damit aber ein hohes Risiko ein und wird haeufig wegen Geheimnisverrat gekuendigt.
Es wird deshalb Zeit, dass die Rechte und Pflichten von Hinweisgebern endlich verbindlich geregelt werden. Als SPD wollen wir eine einheitliche rechtliche Regelung, wer unter welchen Umstaenden wen ueber Missstaende informieren darf.
Unser Gesetzentwurf beseitigt Rechtsunsicherheit, indem er ein Anzeigerecht fuer Hinweisgeber festlegt. Massreglungen, "Mobbing" und Kuendigungen aufgrund von rechtmaessigen Hinweisen sind kuenftig verboten. Flankierend und zur Durchsetzung des Benachteiligungsverbots stehen dem Hinweisgeber Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprueche sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Dieser rechtliche Schutz muss allerdings flankiert werden von einem gesellschaftlichen Klima, in dem Hinweisgeber nicht als Denunzianten verleumdet werden, sondern ihre Zivilcourage anerkannt wird.
Der Gesetzentwurf wird noch diese Woche in den Bundestag eingebracht und Thema einer Sachverstaendigenanhoerung am 27.
Februar sein.
-------------------------------------------------------------------
Quelle: Pressemitteilung vom 07.02.2012
SPD-Bundestagsfraktion - Internet: http://www.spdfraktion.de
Gesetzentwurf zu Whistleblowing staerkt endlich die Rechte von mutigen Arbeitnehmern
Anlaesslich der Verabschiedung eines Gesetzentwurfes der SPD-Fraktion zum besseren Schutz fuer Hinweisgeber
(Whistleblower) erklaert die Sprecherin fuer Arbeit und Soziales Anette Kramme:
Unsere Gesellschaft profitiert von mutigen Arbeitnehmern, die auf Gammelfleischskandale oder Notstaende in Pflegeheimen hinweisen. Der Whistleblower selbst geht damit aber ein hohes Risiko ein und wird haeufig wegen Geheimnisverrat gekuendigt.
Es wird deshalb Zeit, dass die Rechte und Pflichten von Hinweisgebern endlich verbindlich geregelt werden. Als SPD wollen wir eine einheitliche rechtliche Regelung, wer unter welchen Umstaenden wen ueber Missstaende informieren darf.
Unser Gesetzentwurf beseitigt Rechtsunsicherheit, indem er ein Anzeigerecht fuer Hinweisgeber festlegt. Massreglungen, "Mobbing" und Kuendigungen aufgrund von rechtmaessigen Hinweisen sind kuenftig verboten. Flankierend und zur Durchsetzung des Benachteiligungsverbots stehen dem Hinweisgeber Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprueche sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Dieser rechtliche Schutz muss allerdings flankiert werden von einem gesellschaftlichen Klima, in dem Hinweisgeber nicht als Denunzianten verleumdet werden, sondern ihre Zivilcourage anerkannt wird.
Der Gesetzentwurf wird noch diese Woche in den Bundestag eingebracht und Thema einer Sachverstaendigenanhoerung am 27.
Februar sein.
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Quelle: Pressemitteilung vom 07.02.2012
SPD-Bundestagsfraktion - Internet: http://www.spdfraktion.de
Rechte von Hinweisgebern gesetzlich schützen
SPD will Rechte von Hinweisgebern gesetzlich schützen
Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/CHE) Die SPD-Fraktion will Arbeitnehmer, die auf Missstände in ihrem Betrieb hinweisen, besser vor arbeitsrechtlichen Nachteilen schützen. Diese sogenannten Hinweisgeber sollten per Gesetz vor Rechtsunsicherheiten geschützt werden, was nach Ansicht der Fraktion am besten durch ein Hinweisgeberschutzgesetz gegeben wäre. Deshalb hat sie nun einen Entwurf für ein solches Gesetz vorgelegt (17/8567). Sie begründet dies mit dem ihrer Ansicht nach bisher unzureichenden Schutz von Hinweisgebern in Deutschland. Zwar fänden sich vereinzelt gesetzliche Anzeigerechte, die meisten Regelungen berechtigten Arbeitnehmer jedoch nur im Ausnahmefall und nur für eng definierte Anzeigegegenstände, innerbetriebliche Missstände extern anzuzeigen. Häufig müsse ein internes Beschwerdeverfahren durchgeführt werden, heißt es in dem Entwurf.
Der SPD-Vorschlag soll Benachteiligungen und Kündigungen aufgrund rechtmäßiger Hinweise verbieten. Als Benachteiligung wird „jede unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der persönlichen, gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Stellung“ des Hinweisgebers definiert. Insbesondere auch die Beeinträchtigung von beruflichen Entwicklungs- und Karrierechancen sollen darunter fallen. Als Missstand definiert der Entwurf, „wenn in einem Unternehmen, Betrieb oder im Umfeld einer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit Rechte und Pflichten verletzt werden oder unmittelbar gefährdet sind“, oder wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht.
Quelle: Pressemitteilung vom 08.02.2012
Deutscher Bundestag
Parlamentskorrespondenz, PuK 2
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
e-mail: vorzimmer.puk2@bundestag.de
Arbeit und Soziales/Gesetzentwurf
Berlin: (hib/CHE) Die SPD-Fraktion will Arbeitnehmer, die auf Missstände in ihrem Betrieb hinweisen, besser vor arbeitsrechtlichen Nachteilen schützen. Diese sogenannten Hinweisgeber sollten per Gesetz vor Rechtsunsicherheiten geschützt werden, was nach Ansicht der Fraktion am besten durch ein Hinweisgeberschutzgesetz gegeben wäre. Deshalb hat sie nun einen Entwurf für ein solches Gesetz vorgelegt (17/8567). Sie begründet dies mit dem ihrer Ansicht nach bisher unzureichenden Schutz von Hinweisgebern in Deutschland. Zwar fänden sich vereinzelt gesetzliche Anzeigerechte, die meisten Regelungen berechtigten Arbeitnehmer jedoch nur im Ausnahmefall und nur für eng definierte Anzeigegegenstände, innerbetriebliche Missstände extern anzuzeigen. Häufig müsse ein internes Beschwerdeverfahren durchgeführt werden, heißt es in dem Entwurf.
Der SPD-Vorschlag soll Benachteiligungen und Kündigungen aufgrund rechtmäßiger Hinweise verbieten. Als Benachteiligung wird „jede unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Beeinträchtigung der persönlichen, gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Stellung“ des Hinweisgebers definiert. Insbesondere auch die Beeinträchtigung von beruflichen Entwicklungs- und Karrierechancen sollen darunter fallen. Als Missstand definiert der Entwurf, „wenn in einem Unternehmen, Betrieb oder im Umfeld einer unternehmerischen oder betrieblichen Tätigkeit Rechte und Pflichten verletzt werden oder unmittelbar gefährdet sind“, oder wenn eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht.
Quelle: Pressemitteilung vom 08.02.2012
Deutscher Bundestag
Parlamentskorrespondenz, PuK 2
Platz der Republik 1, 11011 Berlin
Tel.: +49 30 227-35642, Fax +49 30 227-36001
e-mail: vorzimmer.puk2@bundestag.de
Schutz von Whistleblowern
DBfK begrüßt Gesetzesinitiative zum Schutz von Whistleblowern
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK) setzt sich nachdrücklich für einen besseren Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) vor Diskriminierung und arbeitsrechtlicher Benachteiligung ein. Anlässlich der gestrigen Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – „Whistleblowern“ im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales sagte DBfK-Referentin Johanna Knüppel heute: „Nach Artikel 1 Ethikkodex des Weltverbands der Pflegeberufe gilt die grundlegende berufliche Verantwortung der Pflegenden dem pflegebedürftigen Menschen. Um ihn vor Schäden an Leib und Leben zu bewahren sind sie verpflichtet, gravierende strukturelle und organisatorische Versorgungsmängel an geeigneter Stelle deutlich zu machen und Abhilfe zu fordern. Der Fall der Altenpflegerin Brigitte Heinisch und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 21. Juli 2011 haben gezeigt, dass das deutsche Rechtssystem Mut und Verantwortungsbewusstsein nicht ausreichend schützt.“ Nicht nur der Europäische Gerichtshof, sondern auch die G20-Erklärung aus dem Jahr 2010 verpflichteten die deutsche Regierung, den Schutz von Hinweisgebern am Arbeitsplatz zu konkretisieren und zu verbessern, so die Referentin weiter. Allein mit dem Maßregelungsverbot in § 612 a BGB „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“ sei es bei weitem nicht getan. Ob mithilfe eines eigenen Gesetzes oder per implementiertem Artikelgesetz innerhalb des BGB, der Hinweisgeberschutz müsse transparenter, klarer, konkreter, verlässlicher und damit rechtssicher gestaltet werden. Whistleblower seien ein „Frühwarnsystem“, auch für die Unternehmen. Dass Pflegende Missstände nicht aus Angst vor Sanktionen tatenlos hinnähmen liege im öffentlichen Interesse und dürfe nicht zum persönlichen Risiko werden. Es sei darüber hinaus Sache der Unternehmensleitung, ein Klima von Vertrauen und guter Kommunikation zu schaffen, damit Hinweise auf Defizite intern und frühzeitig bearbeitet werden können.
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK)
Salzufer 6, 10587 Berlin
Tel.: 030-2191570
Fax: 030-21915777
dbfk@dbfk.de
http://www.dbfk.de
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist die berufliche Interessenvertretung der Gesundheits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Der DBfK ist deutsches Mitglied im International Council of Nurses (ICN) und Gründungsmitglied des Deutschen Pflegerates (DPR). Mehr Informationen über den Verband und seine internationalen und nationalen Netzwerke können Sie auf der Homepage http://www.dbfk.de nachlesen. Falls Sie Interviewwünsche haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an presse@dbfk.de oder rufen Sie uns unter 030-219157-0 an.
Quelle: Pressemitteilung vom 06.03.2012
http://www.dbfk.de/pressemitteilungen/w ... &navid=100
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK) setzt sich nachdrücklich für einen besseren Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) vor Diskriminierung und arbeitsrechtlicher Benachteiligung ein. Anlässlich der gestrigen Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – „Whistleblowern“ im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales sagte DBfK-Referentin Johanna Knüppel heute: „Nach Artikel 1 Ethikkodex des Weltverbands der Pflegeberufe gilt die grundlegende berufliche Verantwortung der Pflegenden dem pflegebedürftigen Menschen. Um ihn vor Schäden an Leib und Leben zu bewahren sind sie verpflichtet, gravierende strukturelle und organisatorische Versorgungsmängel an geeigneter Stelle deutlich zu machen und Abhilfe zu fordern. Der Fall der Altenpflegerin Brigitte Heinisch und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 21. Juli 2011 haben gezeigt, dass das deutsche Rechtssystem Mut und Verantwortungsbewusstsein nicht ausreichend schützt.“ Nicht nur der Europäische Gerichtshof, sondern auch die G20-Erklärung aus dem Jahr 2010 verpflichteten die deutsche Regierung, den Schutz von Hinweisgebern am Arbeitsplatz zu konkretisieren und zu verbessern, so die Referentin weiter. Allein mit dem Maßregelungsverbot in § 612 a BGB „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“ sei es bei weitem nicht getan. Ob mithilfe eines eigenen Gesetzes oder per implementiertem Artikelgesetz innerhalb des BGB, der Hinweisgeberschutz müsse transparenter, klarer, konkreter, verlässlicher und damit rechtssicher gestaltet werden. Whistleblower seien ein „Frühwarnsystem“, auch für die Unternehmen. Dass Pflegende Missstände nicht aus Angst vor Sanktionen tatenlos hinnähmen liege im öffentlichen Interesse und dürfe nicht zum persönlichen Risiko werden. Es sei darüber hinaus Sache der Unternehmensleitung, ein Klima von Vertrauen und guter Kommunikation zu schaffen, damit Hinweise auf Defizite intern und frühzeitig bearbeitet werden können.
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK)
Salzufer 6, 10587 Berlin
Tel.: 030-2191570
Fax: 030-21915777
dbfk@dbfk.de
http://www.dbfk.de
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist die berufliche Interessenvertretung der Gesundheits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Der DBfK ist deutsches Mitglied im International Council of Nurses (ICN) und Gründungsmitglied des Deutschen Pflegerates (DPR). Mehr Informationen über den Verband und seine internationalen und nationalen Netzwerke können Sie auf der Homepage http://www.dbfk.de nachlesen. Falls Sie Interviewwünsche haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an presse@dbfk.de oder rufen Sie uns unter 030-219157-0 an.
Quelle: Pressemitteilung vom 06.03.2012
http://www.dbfk.de/pressemitteilungen/w ... &navid=100
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Kein Schutz für verantwortungsbewusste Whistleblower
Übernahme aus Forum
viewtopic.php?t=19167
Weiterhin kein Schutz für verantwortungsbewusste Whistleblower
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass es in Deutschland auch weiterhin keinen wirksamen Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) geben wird. Der Bundestag lehnte in der Sitzung vom 13. Juni kurz nach Mitternacht drei Gesetzesinitiativen hierzu mit einem knappen Nein und ohne Aussprache ab. „Auch wenn dieses Thema für Politiker offenbar wenig Relevanz hat, für alle Beteiligten in der Pflege ist es von großer Bedeutung“, sagte dazu heute DBfK-Referentin Johanna Knüppel in Berlin. „Kranke und pflegebedürftige Menschen brauchen Schutz; sie müssen sich darauf verlassen können, dass beruflich Pflegende ihre professionelle Verantwortung wahrnehmen und Versorgungsdefizite und Gefahren in geeigneter Weise beim Namen nennen. Meldungen von Mängeln und Fehlern dürfen keine Schuldzuweisungen und Repressalien zur Folge haben, sondern sind eine wichtige Chance auf Verbesserung. Deshalb ist die Tatenlosigkeit der Politik an dieser Stelle ein fatales Signal an die Berufsgruppe Pflege“, so die Referentin weiter.
Der Bundestag stützte sich in seiner Entscheidung auf die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 28. Februar 2013. Während die Oppositionsparteien einen ausdrücklichen und besseren Schutz von Hinweisgebern für überfällig erachten, argumentieren CDU/CSU und FDP mit einer Vielzahl bestehender Gesetze, die Anzeigerechte von Mitarbeitern regeln. Es werde deshalb kein Sondergesetz gebraucht. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugunsten der Altenpflegerin Brigitte Heinisch am 21. Juli 2011 allerdings steht Deutschland zunehmend in der Kritik, nicht genug für den Schutz von Hinweisgebern vor Diskriminierung und arbeitsrechtlicher Benachteiligung zu tun. Nicht nur der Europäische Gerichtshof, sondern auch die G20-Erklärung aus 2010 verpflichten den deutschen Gesetzgeber, den Schutz von Hinweisgebern am Arbeitsplatz zu konkretisieren und zu verbessern. Allein mit dem häufig angeführten Maßregelungsverbot in § 612a BGB sei es nicht getan.
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK)
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin
Tel.: 030-2191570
Fax: 030-21915777
dbfk@dbfk.de
http://www.dbfk.de
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist die berufliche Interessenvertretung der Gesundheits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Der DBfK ist deutsches Mitglied im International Council of Nurses (ICN) und Gründungsmitglied des Deutschen Pflegerates (DPR). Mehr Informationen über den Verband und seine internationalen und nationalen Netzwerke können Sie auf der Homepage http://www.dbfk.de nachlesen. Falls Sie Interviewwünsche haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an presse@dbfk.de oder rufen Sie uns unter 030-219157-0 an.
Quelle: Pressemitteilung vom 18.06.2013
Johanna Knüppel | Referentin | Redaktion DBfK Aktuell | Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe - Bundesverband e.V.
www.dbfk.de | Alt-Moabit 91 | 10559 Berlin | Fon 030-219157-0 | Fax 030-219157-77 |
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Weiterhin kein Schutz für verantwortungsbewusste Whistleblower
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass es in Deutschland auch weiterhin keinen wirksamen Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) geben wird. Der Bundestag lehnte in der Sitzung vom 13. Juni kurz nach Mitternacht drei Gesetzesinitiativen hierzu mit einem knappen Nein und ohne Aussprache ab. „Auch wenn dieses Thema für Politiker offenbar wenig Relevanz hat, für alle Beteiligten in der Pflege ist es von großer Bedeutung“, sagte dazu heute DBfK-Referentin Johanna Knüppel in Berlin. „Kranke und pflegebedürftige Menschen brauchen Schutz; sie müssen sich darauf verlassen können, dass beruflich Pflegende ihre professionelle Verantwortung wahrnehmen und Versorgungsdefizite und Gefahren in geeigneter Weise beim Namen nennen. Meldungen von Mängeln und Fehlern dürfen keine Schuldzuweisungen und Repressalien zur Folge haben, sondern sind eine wichtige Chance auf Verbesserung. Deshalb ist die Tatenlosigkeit der Politik an dieser Stelle ein fatales Signal an die Berufsgruppe Pflege“, so die Referentin weiter.
Der Bundestag stützte sich in seiner Entscheidung auf die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 28. Februar 2013. Während die Oppositionsparteien einen ausdrücklichen und besseren Schutz von Hinweisgebern für überfällig erachten, argumentieren CDU/CSU und FDP mit einer Vielzahl bestehender Gesetze, die Anzeigerechte von Mitarbeitern regeln. Es werde deshalb kein Sondergesetz gebraucht. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugunsten der Altenpflegerin Brigitte Heinisch am 21. Juli 2011 allerdings steht Deutschland zunehmend in der Kritik, nicht genug für den Schutz von Hinweisgebern vor Diskriminierung und arbeitsrechtlicher Benachteiligung zu tun. Nicht nur der Europäische Gerichtshof, sondern auch die G20-Erklärung aus 2010 verpflichten den deutschen Gesetzgeber, den Schutz von Hinweisgebern am Arbeitsplatz zu konkretisieren und zu verbessern. Allein mit dem häufig angeführten Maßregelungsverbot in § 612a BGB sei es nicht getan.
Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK)
Alt-Moabit 91, 10559 Berlin
Tel.: 030-2191570
Fax: 030-21915777
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Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) ist die berufliche Interessenvertretung der Gesundheits- und Krankenpflege, der Altenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. Der DBfK ist deutsches Mitglied im International Council of Nurses (ICN) und Gründungsmitglied des Deutschen Pflegerates (DPR). Mehr Informationen über den Verband und seine internationalen und nationalen Netzwerke können Sie auf der Homepage http://www.dbfk.de nachlesen. Falls Sie Interviewwünsche haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an presse@dbfk.de oder rufen Sie uns unter 030-219157-0 an.
Quelle: Pressemitteilung vom 18.06.2013
Johanna Knüppel | Referentin | Redaktion DBfK Aktuell | Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe - Bundesverband e.V.
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