Ein bahnbrechendes Urteil zur Kündigung in der Pflege.
Auch langjährig tätiges unkündbares Personal kann aus
geringfügigen Gründen umgehend fristlos entlassen werden.
Entscheidung: LAG Köln AZ: 7 Sa 1054/09 vom 18.03.2010
Ich verstehe den Urteilstenor absolut nicht.
Ein bahnbrechendes Urteil zur Kündigung in der Pflege.
Moderator: WernerSchell
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Kündigung - Urteil des LAG Köln
Hallo,
wo ist denn dieses Urteil nachlesbar. Ich habe es leider beim LAG Köln nicht auffinden können.
Gruß Herbert Kunst
wo ist denn dieses Urteil nachlesbar. Ich habe es leider beim LAG Köln nicht auffinden können.
Gruß Herbert Kunst
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de
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Fristlose Kündigung nur mit wichtigem Grund
Hallo und guten Morgen,
ich habe mich ebenfalls aufgemacht, das Urteil zu finden. Nichts zu machen. Auch auf der Seite des LAG Köln findet sich kein Hinweis.
Dennoch lässt sich schon jetzt sagen: Aus geringfügigem Anlass ist nie eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit muss immer ein wichtiger Grund vorliegen. Anders geht das nicht.
MfG Pflege Cologne
ich habe mich ebenfalls aufgemacht, das Urteil zu finden. Nichts zu machen. Auch auf der Seite des LAG Köln findet sich kein Hinweis.
Dennoch lässt sich schon jetzt sagen: Aus geringfügigem Anlass ist nie eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Insoweit muss immer ein wichtiger Grund vorliegen. Anders geht das nicht.
MfG Pflege Cologne
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koe ... 00318.html
Ich nehme an, es handelt sich um dieses Urteil. Vielleicht kann uns karleco noch darlegen, was genau die geringfügigen Gründe waren.
Ich nehme an, es handelt sich um dieses Urteil. Vielleicht kann uns karleco noch darlegen, was genau die geringfügigen Gründe waren.
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Kündigung aus wichtigen Gründen
Danke für den Urteilshinweis.
Ich bin zwar keine Rechtsexpertin, aber die für das Kündigungverfahren genannten Gründe erscheinen mir sehr "gewichtig".
Daher ist m.E. die Entscheidung nachvollziehbar.
Pflege Cologene
Ich bin zwar keine Rechtsexpertin, aber die für das Kündigungverfahren genannten Gründe erscheinen mir sehr "gewichtig".
Daher ist m.E. die Entscheidung nachvollziehbar.
Pflege Cologene
Alzheimer - eine Krankheit, die mehr Aufmerksamkeit erfordert! - Pflegesystem muss dem angepasst werden, auch, wenn es teurer wird! - Ich bin dabei:
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Urteilstenor nicht nachvollziehbar
Hallo thorstein,
ja das ist das Urteil.
Jetzt ist es also auch veröffentlich worden.
Hallo Pflegecologne,
ich kann den Tenor dieses Urteiles nicht nachvollziehen, da sich das Gericht auf einen erstinstanzlichen Urteilspassus bezieht, welcher eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichsetzen möchte.
Ich vermag hier nur einen untauglichen Versuch erkennen, eine Vollmacht zu einer Kündigung zu konstruieren.
Aber eine Vollmacht ergibt sich nicht indem man versucht Handelsrecht und öffentliches Recht in Kongruenz zu bringen.
Die UKVO regelt bezüglich einer Vollmacht nicht, dass jemand nur aufgrund seiner Position automatisch bevollmächtig ist Kündigungen auszusprechen.
In einer GmbH wäre eine entsprechende Regelung über die Vollmachten einer Person durch Gesetz und Rechtsprechung, sowie den Gesellschaftsvertrag gegeben.
Daher wohl der Versuch die UKVO mit dem Gesetz über die GmbH zu ergänzen.
Im Urteil ist das zu finden unter den Absätzen zu 38 & 46.
Die Konsequenz dieses Gedankens ist daher, dass die Kündigungen ohne Vollmacht erfolgt sind.
Ergo sind die Kündigungen nichtig.
Daraus folgend sind die Gründe unwichtig.
Wenn ich mir (nur diskussionshalber) die Gründe ansehe vermag ich hier nichts zu erkennen was zwingend zu einer fristlosen Kündigung führt.
Zudem klingen die Gründe für mich in sich nicht schlüssig.
Das das Ultima-Ratio-Prinzip verneint wurde, ist ebenso erstaunlich. Absatz 37 des Urteils.
Wenn es sich um Universitätskliniken als Arbeitgeber handelt, sollte es möglich sein die Klägerin in einem anderen Bereich zu beschäftigen, wenn Sie nach längerer Auszeit wieder in eine Anstellung übernommen werden musste. Insbesondere deshalb, da die Klägerin ordentlich unkündbar war.
Das würde den Arbeitgeber nicht mit unzumutbarer Härte treffen. Bezug Absatz 37 des Urteils.
Aus diesen Gründen kann ich den Urteilstenor nicht nachvollziehen.
ja das ist das Urteil.
Jetzt ist es also auch veröffentlich worden.
Hallo Pflegecologne,
ich kann den Tenor dieses Urteiles nicht nachvollziehen, da sich das Gericht auf einen erstinstanzlichen Urteilspassus bezieht, welcher eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichsetzen möchte.
Ich vermag hier nur einen untauglichen Versuch erkennen, eine Vollmacht zu einer Kündigung zu konstruieren.
Aber eine Vollmacht ergibt sich nicht indem man versucht Handelsrecht und öffentliches Recht in Kongruenz zu bringen.
Die UKVO regelt bezüglich einer Vollmacht nicht, dass jemand nur aufgrund seiner Position automatisch bevollmächtig ist Kündigungen auszusprechen.
In einer GmbH wäre eine entsprechende Regelung über die Vollmachten einer Person durch Gesetz und Rechtsprechung, sowie den Gesellschaftsvertrag gegeben.
Daher wohl der Versuch die UKVO mit dem Gesetz über die GmbH zu ergänzen.
Im Urteil ist das zu finden unter den Absätzen zu 38 & 46.
Die Konsequenz dieses Gedankens ist daher, dass die Kündigungen ohne Vollmacht erfolgt sind.
Ergo sind die Kündigungen nichtig.
Daraus folgend sind die Gründe unwichtig.
Wenn ich mir (nur diskussionshalber) die Gründe ansehe vermag ich hier nichts zu erkennen was zwingend zu einer fristlosen Kündigung führt.
Zudem klingen die Gründe für mich in sich nicht schlüssig.
Das das Ultima-Ratio-Prinzip verneint wurde, ist ebenso erstaunlich. Absatz 37 des Urteils.
Wenn es sich um Universitätskliniken als Arbeitgeber handelt, sollte es möglich sein die Klägerin in einem anderen Bereich zu beschäftigen, wenn Sie nach längerer Auszeit wieder in eine Anstellung übernommen werden musste. Insbesondere deshalb, da die Klägerin ordentlich unkündbar war.
Das würde den Arbeitgeber nicht mit unzumutbarer Härte treffen. Bezug Absatz 37 des Urteils.
Aus diesen Gründen kann ich den Urteilstenor nicht nachvollziehen.