Leitungsfunktion wird trotz 2jähriger Ausbildung verweigert
Moderator: WernerSchell
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Leitungsfunktion wird trotz 2jähriger Ausbildung verweigert
Bestandschutz der 2jährigen Altenpflegeausbildung von 1978
Habe 1978 die Altenpflegeausbildung absolviert und darf keine Leitungsfunktionen besetzen oder kann nicht als Koordinatorin in der Hospizarbeit arbeiten, da der Verbund der Krankenkassen die Grundausbildung trotz zahlreicher Zusatzqualifikationen nicht akzeptiert. Gibt es ähnliche Erfahrungen und wie kann ich vorgehen, um mein gutes Recht zu bekommen (32 Jahre Berufserfahrung, Palliativ- Care Weiterbildung, Koordinatorenseminar, Nachqualifizierung für Altenpflegekräfte, alles absolviert)
Habe 1978 die Altenpflegeausbildung absolviert und darf keine Leitungsfunktionen besetzen oder kann nicht als Koordinatorin in der Hospizarbeit arbeiten, da der Verbund der Krankenkassen die Grundausbildung trotz zahlreicher Zusatzqualifikationen nicht akzeptiert. Gibt es ähnliche Erfahrungen und wie kann ich vorgehen, um mein gutes Recht zu bekommen (32 Jahre Berufserfahrung, Palliativ- Care Weiterbildung, Koordinatorenseminar, Nachqualifizierung für Altenpflegekräfte, alles absolviert)
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Leitungsfunktion - Anerkennung - Vorschriften ?
Hallo Beate,Beate Krüger hat geschrieben: .... Habe 1978 die Altenpflegeausbildung absolviert und darf keine Leitungsfunktionen besetzen oder kann nicht als Koordinatorin in der Hospizarbeit arbeiten, da der Verbund der Krankenkassen die Grundausbildung trotz zahlreicher Zusatzqualifikationen nicht akzeptiert. Gibt es ähnliche Erfahrungen und wie kann ich vorgehen, um mein gutes Recht zu bekommen (32 Jahre Berufserfahrung, Palliativ- Care Weiterbildung, Koordinatorenseminar, Nachqualifizierung für Altenpflegekräfte, alles absolviert)
eine Antwort zu Deiner Anfrage ist nicht leicht. Es müsste erst einmal genau beschrieben werden, aufgrund welcher Vorschriften wann was wo beantragt worden ist. Dann müsste man auch den Text der Antwort kennen.
Welche Ausbildungsvorschriften waren das 1978 exakt ?
Gruß
Herbert Kunst
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1978 gab es in Düsseldorf beim Fachseminar für Altenpflege des Deutschen Roten Kreuzes eine 2jährige Altenpflegeausbildung, d.h. 1 Jahr Schule und ein Anerkennungsjahr. Es gab keine dreijährige Ausbildung zu der Zeit. Seit dem bin ich als Altenpflegerin tätig und habe mich in den letzten Jahren weiterqualifiziert. Nun muß ich jedoch feststellen, das ich das was ich im Zusatz gelernt habe, nicht ausüben "darf", weil meine "alte" Altenpflegeausbildung nicht anerkannt wird. Die Ablehnung erfolgt durch die Krankenkassen, sie erkennen meine erste Ausbildung (das nur in NRW) nicht an! Es wird nur die 3jährige Ausbildung für Leitungsfunktionen akzeptiert. Hatte mich schon direkt an das Referat der Landesregierung gewandt und zur Antwort bekommen, das es keinen Bestandschutz für die "alte" Ausbildung gibt und ich auch nichts nachqualifizieren könne. Das möcht ich nicht so hinnehmen. Würde sehr gerne als Koordinatorin in der Hospiz und Palliativarbeit tätig werden und bin dafür ausgebildet.
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In der Pflege gibt es keinen Tätigkeitsschutz
Hallo Beate,Beate Krüger hat geschrieben: .... das es keinen Bestandschutz für die "alte" Ausbildung gibt und ich auch nichts nachqualifizieren könne. Das möcht ich nicht so hinnehmen. Würde sehr gerne als Koordinatorin in der Hospiz und Palliativarbeit tätig werden und bin dafür ausgebildet.
ich möchte einmal folgenden Gedanken aussprechen: In der Pflege gibt es grundsätzlich keinen Tätigkeitsschutz. Mit anderen Worten: jeder kann pflegerische und sonstige betreuende Verrichtungen ausführen. Nur eine geschützte Berufsbezeichnung darf dabei nicht geführt werden.
So gesehen könnte also ein Arbeitgeber durchaus mit Rücksicht auf die beschriebene Qualifizierung eine Anstellung vornehmen und auch eine Leitungsaufgabe übertragen. Es ist daher zunächst einmal eine Entscheidung des konkreten Arbeitgebers, ob er jemanden für befähigt erachtet oder nicht.
Allerdings gibt es in verschiedenen Bereichen, so z.B. Häusliche Krankenpflege, Pflegedienste, Fachkräftequote bei stationären Pflegeeinrichtungen, Vorgaben bezüglich der dreijährig ausgebildeten Kräfte.
Es wäre nun die Frage, ob der von Dir ausgewählte Tätigkeitsbereich solche Anforderungen, die letztlich eine Mitsprache des Geldgebers, z.B. Krankenkasse, möglich macht, vorsieht.
Wenn das alles nicht weiterführt, wäre eigentlich ein offizieller Antrag zur Anerkennung der Gleichwertigkeit in Erwägung zu ziehen. Da dieser Antrag wahrscheinlich abgelehnt wird (siehe die oben erwähnte Rückmeldung des Pflegereferats), müsste geklagt werden. Welche Aussichten dabei bestehen, kann ich nicht beurteilen. Wahrscheinlich sind die Aussichten bei minsterieller Ablehnung eher ungünstig. Es gibt dann auch ein Prozessrisiko, d.h. Kostenrisiko. Denn ein solcher Prozess sollte tunlichst von einem Rechtsanwalt geführt werden.
Gruß
Herbert Kunst
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Hallo Herbert, danke für die schnelle und kompetente Antwort.
Leider sind bei den von mir angestrebten Stellen die Krankenkassen die Geldgeber. (häusl. Pflege, Hospizarbeit). Bei der Hospizarbeit geht es um vernetzende, betreuende, anleitende Arbeit, wenig um Pflege. Doch kann man dort gut jahrelange Erfahrung einbringen.
Ich hatte bei keinem der Arbeitgeben als Person das Problem, die Stellen zu bekommen, es scheiterte ausschließlich an den Krankenkassen.
Jetzt noch eine konkrete Frage. Habe gehört das es Gerichtsurteile zu genau diesem Thema gibt, sowohl in die eine, wie in die andere Richtung.
Haben sie Einsicht in solche Urteile, wie kann ich da dran kommen?
Liebe Grüße Beate
Leider sind bei den von mir angestrebten Stellen die Krankenkassen die Geldgeber. (häusl. Pflege, Hospizarbeit). Bei der Hospizarbeit geht es um vernetzende, betreuende, anleitende Arbeit, wenig um Pflege. Doch kann man dort gut jahrelange Erfahrung einbringen.
Ich hatte bei keinem der Arbeitgeben als Person das Problem, die Stellen zu bekommen, es scheiterte ausschließlich an den Krankenkassen.
Jetzt noch eine konkrete Frage. Habe gehört das es Gerichtsurteile zu genau diesem Thema gibt, sowohl in die eine, wie in die andere Richtung.
Haben sie Einsicht in solche Urteile, wie kann ich da dran kommen?
Liebe Grüße Beate
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Krankenkassen lehnen Anerkennung ab
Hallo Beate,Beate Krüger hat geschrieben: .... Ich hatte bei keinem der Arbeitgeben als Person das Problem, die Stellen zu bekommen, es scheiterte ausschließlich an den Krankenkassen.
Jetzt noch eine konkrete Frage. Habe gehört das es Gerichtsurteile zu genau diesem Thema gibt, sowohl in die eine, wie in die andere Richtung.
Haben sie Einsicht in solche Urteile, wie kann ich da dran kommen? ....
wenn es Einstellungsbereitschaft gab oder noch gibt, ist ja wohl mit den Krankenkassen konkret auch schon Kontakt aufgenommen worden. Möglicherweise gibt es ablehnende Bescheide. Man müsste jetzt prüfen, wer gegen diese Bescheide mit Widerspruch und Klage vorgehen kann. Wahrscheinlich kannst Du das auch, weil Du behaupten kannst, in Deinen Rechten verletzt zu sein (letztlich zieht hier Art. 19 GG). Um insoweit Weiteres sagen (mutmaßen) zu können, müsste man den geführten Schriftwechsel (also die exakten Ablehnungsargumente) kennen.
Möglicherweise gibt es aus ähnlichen Streitfällen Gerichtsurteile. Die sind mir nicht bekannt. Man müsste insoweit googeln oder vielleicht bei den Krankenkassen erfragen, ob sie sich eventuell auf irgendwelche Gerichtsentscheidungen berufen können. So käme man dann wohl an die Urteile heran.
Gruß
Herbert Kunst
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Rechtsverletzung - dann Widerspruch und Klage möglich
Hallo Beate,
die Hinweise von Herbert scheinen mir in der Tat gewichtig. Man müsste schriftliche Unterlagen in die Hand bekommen, aus denen sich eine vermutete Rechtsverletzung ableiten lässt. Dann scheint eine Klage, vorweg Widerspruch, möglich zu sein. Aber ich vermute, dass es schwierig wird.
MfG Rita
die Hinweise von Herbert scheinen mir in der Tat gewichtig. Man müsste schriftliche Unterlagen in die Hand bekommen, aus denen sich eine vermutete Rechtsverletzung ableiten lässt. Dann scheint eine Klage, vorweg Widerspruch, möglich zu sein. Aber ich vermute, dass es schwierig wird.
MfG Rita
Menschenwürdegarantie bedarf bei der Umsetzung entsprechender Rahmenbedingungen. Insoweit gibt es aber Optimierungsbedarf!