Kontroverse Debatte um Patientenverfügung
Berlin. In der Debatte des Bundestags über Patientenverfügungen hat sich keine Annäherung zwischen den verschiedenen Lagern angedeutet. So erscheint es vor den Abstimmungen am späten Donnerstagnachmittag weiter als unsicher, ob es letztlich zu einer gesetzlichen Regelung kommt.
Der SPD-Abgeordnete Christoph Strässer warb wie viele andere Redner für eine gesetzliche Regelung. "Es könnte ein guter Tag werden heute", sagte der Sprecher der Arbeitsgruppe Menschenrechte und humanitäre Hilfe der SPD-Fraktion im Plenum. Nach jahrelangem Ringen warteten Millionen von Menschen darauf, "dass wir endlich zu Potte kommen", meinte Strässer. Insgesamt liegen drei verschiedene Gesetzesmodelle vor. Sie unterscheiden sich danach, in welchem Maß Verwandte, Ärzte und Betreuer der Verfügung folgen müssen.
Der Behindertenbeauftragte der Unions-Fraktion Hubert Hüppe (CDU) warnte hingegen vor jeder Regelung. "Das Sterben kann man nicht bis zur letzten Minute regeln." Es könne durchaus einer parlamentarischen Verantwortung entsprechen, wenn sich der Bundestag gegen jede Regelung ausspreche.
Quelle: Mitteilung von CAREkonkret vom 18.06.2009
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Gesetz zu Patientenverfügungen - Antrag dagegen vorgelegt
Moderator: WernerSchell
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„Es ist vollbracht“
„Nicht Dein, sondern mein Wille geschehe“!
Nach mehr oder minder konstruktiven Redebeiträgen hat der Deutsche Bundestag ein Patientenverfügungsgesetz verabschiedet.
Hierbei handelt es sich um den sog. Stünker-Entwurf.
Damit ist zwar das „Sterben nicht rechtlich normierbar“ geworden – aber das „Hohe Haus“ hat uns Bürgerinnen und Bürgern den notwendigen Respekt im Hinblick auf unser Selbstbestimmungsrecht in einem säkularen Verfassungsstaat entgegengebracht.
Insofern ist die Entscheidung nachhaltig zu begrüßen, so dass die bisherigen „Missionierungsversuche“ als gescheitert angesehen werden müssen. Dies war – unausgesprochen von den Politikern – auch eine Stunde der Bewährung vor einem drohenden medizinethischen Paternalismus neuerer Qualität, der zeitweilig klerikale Züge angenommen hat und dem nunmehr auch eine Absage erteilt worden ist.
Lutz Barth
Nach mehr oder minder konstruktiven Redebeiträgen hat der Deutsche Bundestag ein Patientenverfügungsgesetz verabschiedet.
Hierbei handelt es sich um den sog. Stünker-Entwurf.
Damit ist zwar das „Sterben nicht rechtlich normierbar“ geworden – aber das „Hohe Haus“ hat uns Bürgerinnen und Bürgern den notwendigen Respekt im Hinblick auf unser Selbstbestimmungsrecht in einem säkularen Verfassungsstaat entgegengebracht.
Insofern ist die Entscheidung nachhaltig zu begrüßen, so dass die bisherigen „Missionierungsversuche“ als gescheitert angesehen werden müssen. Dies war – unausgesprochen von den Politikern – auch eine Stunde der Bewährung vor einem drohenden medizinethischen Paternalismus neuerer Qualität, der zeitweilig klerikale Züge angenommen hat und dem nunmehr auch eine Absage erteilt worden ist.
Lutz Barth
Wir vertreten nicht immer die herrschende Lehre!
Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
Zypries:
Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
"Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen. Vor allem die über 8 Millionen Menschen, die bereits eine Patientenverfügung haben, können sich in Zukunft darauf verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jahrelangem Ringen gelungen ist, die Patientenverfügung gesetzlich zu verankern und damit die berechtigten Erwartungen von Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle Beteiligten brauchen klare Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztliche Eingriffe bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die heute beschlossene Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Wir knüpfen die Beachtlichkeit des Patientenwillens weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Wir stellen sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet.", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
-- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
-- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
-- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
-- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
-- Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
-- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Über eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung wurde lange diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Die heute vom Bundestag beschlossene Regelung greift viele Ideen des Bundesministeriums der Justiz auf.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft treten.
Quelle: Pressemitteilung vom 18.06.2009
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 030/18 580 9030
Telefax 030/18 580 9046
presse@bmj.bund.de
Endlich mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen
Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
"Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Patientenverfügungen. Vor allem die über 8 Millionen Menschen, die bereits eine Patientenverfügung haben, können sich in Zukunft darauf verlassen, dass ihr Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit beachtet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jahrelangem Ringen gelungen ist, die Patientenverfügung gesetzlich zu verankern und damit die berechtigten Erwartungen von Millionen Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle Beteiligten brauchen klare Vorgaben und verlässliche Regelungen, wenn sie über ärztliche Eingriffe bei Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die Achtung des Patientenwillens. Die heute beschlossene Regelung enthält daher zu Recht keine Einschränkung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder Lebensphase. Wir knüpfen die Beachtlichkeit des Patientenwillens weder an hohe bürokratische Anforderungen noch an Art oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten verbindlich. Wir stellen sicher, dass die Menschen in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz entscheidet.", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
-- Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen.
-- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
-- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
-- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben.
-- Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.
-- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Über eine gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung wurde lange diskutiert. Bereits im Jahr 2004 hatte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne die Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die Bundesregierung auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Die heute vom Bundestag beschlossene Regelung greift viele Ideen des Bundesministeriums der Justiz auf.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009 in Kraft treten.
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