Hallo!
Ich konnte nachlesen, dass eine Verdachtskündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden muss, ab dem Zeitpunkt zu dem der Grund der zur Kündigung führen sollte, erkannt worden ist.
Ist das soweit richtig?
Wenn nun der Zeitpunkt der Erstentdeckung z.B. der 01.01. war und die Tatbestände zu dem Zeitpunkt angeblich schon so schwerwiegend waren, der Mitarbeiter aber noch über zwei Monate "beobachtet" wurde und schließlich z.B. am 05.03. eine Anruf der Abteilung erhält und zu einem Gespräch zitiert wird. Dieses Gespräch wird nicht protokolliert, es sind nur zwei Personen, keine Zeugen sonst anwesend.
Darf dieses Gespräch als offizieller Beginn der Kündigungsfrist von zwei Wochen bezeichnet werden?
Und muss dem zu Kündigenden dann z.B. bis 19.03. die Kündigung zugegangen sein?
Und noch eine Frage:
Wie definiert man eine Anhörung? Muss der Arbeitgeber deutlich zum Ausdruck bringen, dass dies eine Anhörung ist, die u. U. zur Kündigung führen kann?
Dieser Fall ist identisch mit einem bereits beschriebenen und dies sind neue Fragen die aufgekommen sind.
Vielen Dank und liebe Grüsse
Hasi
Ab wann beginnt die zweiwöchige Frist bei Verdachtskündigung
Moderator: WernerSchell
Ab wann beginnt die zweiwöchige Frist bei Verdachtskündigung
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Kündigung
Hallo Hasilein,
im Text stecken einige knifflige Rechtsfragen des Arbeitsgerichts, die wohl nur mit der ausreichenden Verbindlichkeit von einem Fachanwalt aufgelöst werden können.
Ich verweise hinsichtlich der Fristen allgemein auf § 186 ff BGB. Allgemeine Vorschriften zum Dienstvertragsrecht gibt es in § 611 ff. BGB. Dort ist dann z.B. in § 626 BGB Entscheidendes (auch hinsichtlich des Fristenbeginns) zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nachzulesen.
MfG Rauel K.
im Text stecken einige knifflige Rechtsfragen des Arbeitsgerichts, die wohl nur mit der ausreichenden Verbindlichkeit von einem Fachanwalt aufgelöst werden können.
Ich verweise hinsichtlich der Fristen allgemein auf § 186 ff BGB. Allgemeine Vorschriften zum Dienstvertragsrecht gibt es in § 611 ff. BGB. Dort ist dann z.B. in § 626 BGB Entscheidendes (auch hinsichtlich des Fristenbeginns) zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nachzulesen.
MfG Rauel K.
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Hallo Rauel,
der Antrag auf Abweisung der außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung der Frist ist beim Integrationsamt gestellt worden.
Der Zeitpunkt der Entdeckung des Kündigungsgrundes ist zu lange her.
Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu erläutern. Hoffentlich fällt ihm nicht eine neue Ferkelei ein.
Insgesamt sieht es aber nicht hoffnungslos aus.
Vielen Dank für die Geduld bei der Beantwortung meiner Fragen!
LG
Hasi
der Antrag auf Abweisung der außerordentlichen Kündigung wegen Nichteinhaltung der Frist ist beim Integrationsamt gestellt worden.
Der Zeitpunkt der Entdeckung des Kündigungsgrundes ist zu lange her.
Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, den genauen Zeitpunkt der Kenntnisnahme zu erläutern. Hoffentlich fällt ihm nicht eine neue Ferkelei ein.
Insgesamt sieht es aber nicht hoffnungslos aus.
Vielen Dank für die Geduld bei der Beantwortung meiner Fragen!
LG
Hasi
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