Wir haben bereits mehrfach darüber berichtet, dass § 16 II der Berufsordnung für die Berliner Ärzteschaft rechtswidrig ist. Eine von mir veranlasste Nachfrage meinerseits bei der Pressestelle der Ärztekammer Berliner hat ergeben, dass das Problem erkannt wurde(so die Mitteilung der Pressestelle v. 17.03.09).
Eine erste Befassung des Themas erfolgte im Grundsatzausschuss der Ethikkommission und das Gremium hält eine Änderung des § 16 für notwendig.
Es wurde mitgeteilt, dass ein Änderungsvorschlag in der zuständigen Fachabteilung Berufsrecht ausgearbeitet und dann in den Gremien entschieden wird, wobei der Zeithorizont noch nicht absehbar ist.
Insofern wäre es nachhaltig zu begrüßen, wenn die Ärztekammer Berlin diesbezüglich – soweit nicht bereits in einer kammerinternen Mitteilung geschehen – ihre verkammerten Mitglieder hierüber insofern aufklärt, als dass § 16 der Berliner Berufsordnung nur noch eingeschränkt zur Anwendung gelangt. Dies ist m.E. deshalb erforderlich, weil eine strikte Anwendung des § 16 II der Berufsordnung für die Berliner Ärzte dazu führen kann, dass diese in einem erheblichen Umfange in die Rechtssphäre der Patienten eingreifen „müssen“ und sich insofern des Vorwurfs der Begehung von Körperverletzungstatbeständen zu erwehren haben, da sie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht ausreichend beachtet haben. Nach der Verfügung der Berliner Staatsanwaltschaft aus September 2008 dürften letzte Zweifel beseitigt sein, dass die Ärzte sich nicht in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befinden, wenn und soweit diese die patientenautonomen Entscheidungen gemäß § 16 II der BO für unbeachtlich „werten“ oder „erklären“.
Lutz Barth
Nachgehakt: Berliner Ärztekammer und § 16 II der BO
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