Tagespflege: Kassen müssen auch die Fahrtkosten übernehmen

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Tagespflege: Kassen müssen auch die Fahrtkosten übernehmen

Beitrag von Service » 23.03.2009, 11:49

Tagespflege: Kassen müssen auch die Fahrtkosten übernehmen

Es ist in Deutschland gängige Praxis, dass Tagespflegeeinrichtungen die Kosten für die Beförderung der Tagesgäste privat mit dem Gast bzw. den Angehörigen abrechnen. Der Gesetzgeber hat jedoch die Grundlage geschaffen die Beförderungskosten mit der Pflegekasse abzurechnen.

So heißt es im § 41 SGB XI Absatz 1 Satz 2 wörtlich: „Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.“

Das ist, wie wir meinen eine sehr klare Aussage. Dennoch gibt es in Deutschland viele Pflegekassen, die das entweder nicht wissen oder wissentlich ignorieren. Um sicher zu gehen haben wir uns unsere Rechtsauffassung vom Bundesministerium für Gesundheit bestätigen lassen. Die Bestätigung wurde wie folgt formuliert: „Auf die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen, von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück besteht ein Rechtsanspruch. Wenn eine Pflegekasse diesen Antrag auf Beförderungskosten ablehnt, können Sie innerhalb von 4 Wochen in den Widerspruch gehen. Notfalls könnten Sie dies beim Sozialgericht beklagen.“

Eindeutiger kann die Rechtslage also nicht sein. Was bedeutet das jedoch für die Praxis?

Tagespflegeplätze lassen sich somit noch leichter auslasten, da der Eigenanteil des Tagesgastes damit auf die Verpflegungskosten und je nach Bundesland auf die Investitionskosten reduziert wird. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass sich das Sachleistungsbudget eher verbraucht.

Hier kann und sollte der Pflegebedürftige bzw. die Angehörigen entscheiden, wie er/sie verfahren wollen. Zudem hat ja jeder Pflegebedürftige, der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs-leistungen hat, die Möglichkeit die Aufwendungen, die ihm mit der Inanspruchnahme der Tagespflege entstehen, über die Betreuungsleistungen von der Pflegekasse erstatten zu lassen (§ 45b Abs. 1 SGB XI).

Somit ist die Inanspruchnahme der Tagespflege für viele Pflegebedürftige deutlich günstiger, für einige sogar komplett ohne Eigenanteile möglich und das sollte der Auslastung und Belegung doch deutlich zu Gute kommen!

Bei Fragen zum Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Herzlichst Ihr Ralph Wißgott

Quelle: Mitteilung vom 23.03.2009
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