Vorsicht bei privat genutzten Dienstwagen

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Vorsicht bei privat genutzten Dienstwagen

Beitrag von Service » 23.01.2009, 15:22

Vorsicht bei privat genutzten Dienstwagen

Viele Pflegedienste stellen ihren Mitarbeitern Dienstfahrzeuge auch zur privaten Nutzung zur Verfügung oder denken darüber nach es zukünftig zu tun. Das ist jedoch für das Unternehmen bzw. für die Einrichtung, entgegen der langläufigen Meinung nicht ohne finanzielles Risiko.

Der vom Gesetzgeber zu Grunde gelegte Weg ist der, dass der Arbeitnehmer jeden Monat 1% vom Listenneupreis inkl. der Mehrwertsteuer zu versteuern und Sozialversicherungsabgaben darauf zu entrichten hat. Hinzu kommen nochmals 0,03% vom Bruttolistenneupreis für den Entfernungskilometer (einfache Strecke) von der Wohnung des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte, sprich dem Sitz des Pflegedienstes, denn die Fahrten von und zur Arbeitsstätte gelten als Privatfahrt.

Die meisten Unternehmen denken, dass dieses eine Prozent zzgl. der 0,03% zum Bruttolohn hinzu gegeben, also auf den Bruttolohn aufgeschlagen werden muss. Dieses käme dann effektiv einer mitunter erheblichen Gehaltserhöhung gleich.

Beispiel: Das regelmäßige Bruttoarbeitsentgelt der ambulant tätigen Pflegekraft beträgt 1.800 Euro. Der Listenneupreis des von ihr genutzten Dienstwagens beträgt 12.000 Euro. Dann würde das neue Monatsbrutto bei Aufschlag der 1% 1.920 Euro betragen.

Das entspräche nun einer Gehaltserhöhung von 6,7%, also einer deutlichen Mehrbelastung für den Arbeitgeber, der ja zudem den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auch für die zusätzlichen 120 Euro Bruttolohn zu entrichten hat. Effektiv beträgt die Mehrbelastung also deutlich mehr als 120 Euro monatlich.

Was viele Arbeitgeber nicht wissen ist, dass dieser sog. KFZ-Sachbezug auch aus dem derzeitigen Bruttogehalt eines Arbeitnehmers umgewandelt werden kann. Das bedeutet, die 120 Euro aus dem Beispiel müssten nicht aufgeschlagen werden sondern von den 1.800 Euro werden nun 120 Euro in den KFZ-Sachbezug umgewandelt. Das Bruttogehalt des Arbeitnehmers ändert sich somit nicht.

Im Gegenzug reduziert sich das Nettogehalt des Arbeitnehmers exakt um den Betrag des Sachbezugs, dies gilt selbstverständlich auch im Falle eines Gehaltsaufschlages.

Aber Achtung: Dieser Nettoabzug stellt für das Unternehmen einen steuerpflichtigen Ertrag dar, er wird zum Umsatz und Gewinn hinzugerechnet.

Grundsätzlich sollte jeder Arbeitgeber wohl überlegen, ob er Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung stellen möchte.

Der Vorteil liegt beim Arbeitnehmer. Dieser könnte niemals für diese 120 Euro zzgl. 0,03% einen gleichwertiges Fahrzeug unterhalten. Denn alle mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten (Wertverlust, Treibstoff, Wartung, Reparaturen, Steuern, Versicherung etc.) trägt der Arbeitgeber. Monatliche Kosten für ein solches Fahrzeug betragen 500 Euro und mehr. Es gibt Mitarbeiter, die diesen Vorteil inflationär nutzen indem sie wirklich jede familiäre Privatfahrt, Urlaubsfahrten und Auslandsreisen mit dem Dienstwagen tätigen oder das Fahrzeug sogar an Bekannte entleihen. Hier steigen die Kosten für den Arbeitgeber enorm an.

Pflegedienste sollten noch genauer überlegen ob und wenn ja welchen Mitarbeitern sie einen solchen Vorteil angedeihen lassen möchten. Wenn Mitarbeitern gegen Sachbezug die Privatnutzung erlaubt wird, steht das Fahrzeug auch außerhalb der Dienstzeiten des Mitarbeiters dem Pflegedienst nicht zur Verfügung. Es macht kostentechnisch jedoch absolut Sinn, dass ein Dienstfahrzeug nicht nur eine Tour am Tag fährt. Ein Dienstfahrzeug das steht frisst und bindet Geld und Kapital.

So sind dann viele Pflegedienste gezwungen weit mehr Fahrzeuge anzuschaffen und einzusetzen als das ohne Privatnutzung notwendig wäre.

Unsere Empfehlung ist, wenn überhaupt, nur Führungsmitarbeitern in Vollzeitbeschäftigung ein solches „Geschenk“ zu machen und grundsätzlich einen Teil des momentanen Bruttogehalts in den Sachbezug umzuwandeln. Ferner besteht die Möglichkeit für den Arbeitgeber die Privatnutzung einzuschränken. So können maximale Kilometergrenzen gesetzt und Fahrten ins Ausland oder durch andere Fahrer als den Mitarbeiter ausgeschlossen werden.

Eine weitere erhebliche Gefahr lauert in der Umsatzsteuerproblematik denn laut Aussagen von Umsatzsteuersonderprüfern besteht für die KFZ-Gestellung Umsatzsteuerpflicht, unabhängig von einer sonstigen Umsatzsteuerbefreiung.

Jeder Pflegeunternehmer sollte sich also mehr als gut überlegen, ob er seinen Mitarbeitern Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen möchte, denn sowas kann schnell zu einem Fass ohne Boden werden.

Bei Fragen zum Thema steht Ihnen der Autor zur Verfügung unter:
--
Ralph Wißgott
Unternehmensberatung Wißgott
Fachberatung für die ambulante Pflege
Moorweg 13
29313 Hambühren / Oldau
http://www.uw-b.de
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Tel.: 05143 / 669627
Fax: 05143 / 6690834

Quelle: Mitteilung vom 23.1.2009 - Vorstellung mit freundlicher Genehmigung des Autors!

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