Ein Plädoyer für die Autonomie

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

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Lutz Barth
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Ein Plädoyer für die Autonomie

Beitrag von Lutz Barth » 05.01.2009, 15:20

Ein Plädoyer für die Autonomie

In unserem demokratischen Rechtsstaat sind wir darauf angewiesen, dass bei Gesetzesvorhaben die Parlamentarier unser aller Freiheiten treuhänderisch absichern und ihren Beitrag dazu leisten, dass in dem zur Entscheidung anstehenden Patientenverfügungsgesetz sich die plurale Wertegemeinschaft, aber in erster Linie die grundrechtlich verbürgten zentralen Freiheiten widerspiegeln.

In diesem Sinne mögen unsere Abgeordneten dem fraktionsübergreifenden Gesetzentwurf von Stünker u.a. ihre Stimme geben, da dieser ein Höchstmaß an individueller Selbstbestimmung uns allen zu garantieren scheint.

Auch wenn die Parlamentarier „nur“ ihrem Gewissen unterworfen sind, so mögen diese doch berücksichtigen, dass mit dem Patientenverfügungsgesetz die grundrechtliche Schutzverpflichtung des Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommen werden soll, so dass die individuelle Wertekultur der Abgeordneten nicht zur Fremdbestimmung unseres patientenautonomen Willens führen möge. So wie die Parlamentarier dürfen auch wir als Bürgerinnen und Bürger unser Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen, ohne dass die Ausübung eben diesen zentralen Freiheitsrechts zur Fremdbestimmung über Dritte führt.

Selbst wenn bei den Abgeordneten noch letzte Zweifel mitschwingen, sollten bei dem Abstimmungsverhalten gleichsam die letzten Zweifeln schweigen, da es auch – wenn nicht gar in erster Linie – darum geht, eine an den Grundfreiheiten der Staatsbürger in einem säkularem Verfassungsstaat ausgerichteten Entscheidung zu treffen: das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen gilt es zu wahren, mit dem dieser allein über sein „Sterben“, seinen „Behandlungsabbruch“ und damit „Tod“ entscheiden darf.

Der hohen Verantwortung gegenüber ihrer treuhänderischen Verpflichtung zur Wahrung und Absicherung unserer aller Freiheit werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zuvörderst dadurch gerecht, in dem diese in dem Patientenverfügungsgesetz das erkennen, was es letztlich bewerkstelligen soll: die individuelle Entscheidung des Einzelnen.

Von daher mag der Stünker – Entwurf eine breite Mehrheit im Deutschen Bundestag finden, sichert er doch unsere Entscheidungsautonomie.

Lutz Barth, 05.01.09
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