Polizeiverfügung gegen Suizidhelfer Kusch

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Polizeiverfügung gegen Suizidhelfer Kusch

Beitrag von Presse » 29.12.2008, 17:59

Hamburger Gericht entscheidet über Polizeiverfügung gegen Kusch
Montag, 29. Dezember 2008

Hamburg – Nach einer mündlichen Verfügung der Polizei gegen den umstrittenen Suizidhelfer und Hamburger Ex-Justizsenator Roger Kusch muss ein Gericht nun über die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung entscheiden. Kusch war während einer Bürodurchsuchung jede weitere Sterbehilfe mit bestimmten Medikamenten untersagt worden. ....(mehr)
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=34886

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Gericht entscheidet über Polizeiverfügung gegen Kusch

Beitrag von Presse » 30.12.2008, 08:11

Sterbehilfe: Gericht entscheidet über Polizeiverfügung gegen Kusch

Das Hamburger Verwaltungsgericht entscheidet voraussichtlich im Januar über eine Polizeiverfügung gegen den "Sterbehelfer" Roger Kusch. mehr »
http://www.aerztezeitung.de/nel/?sid=52 ... =recht&c=1

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Kusch will offensichtlich gerichtliche Entscheidung

Beitrag von Rauel Kombüchen » 01.01.2009, 09:28

Hallo,
offensichtlich strebt der Sterbehelfer Kusch eine gerichtliche Entscheidung an. Dass hat vor vielen Jahren auch Dr. Hackethal so eingefädelt. Er wollte wegen seiner Aktivitäten in Sachen Sterbehilfe ein Urteil. Ähnlich reagiert jetzt Kusch.
Schade, dass die politisch Verantwortlichen offensichtlich keine Antwort finden. Wenn die Politiker versagen, müssen die Gerichte immer wieder die "Lücke" schließen. Das ist kein guter Weg!
MfG
Rauel
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Einstweilige Verfuegung gegen Suizidbegleiter Roger Kusch

Beitrag von Service » 11.01.2009, 08:05

Es wird enger: Einstweilige Verfuegung gegen Suizidbegleiter Roger Kusch

Hamburg (ALfA). Fuer den ehemaligen Hamburger Justizsenator Dr. Roger Kusch und seine "Suizidbegleitung" wird es langsam eng. Wie diverse Medien zum Ausklang des Jahres berichteten, wurde bereits am 27. November letzten Jahres bei einer Hausdurchsuchung Kuschs im Zusammenhang mit der "Suizidbegleitung" einer Rentnerin von dem ermittlungsleitenden Polizeibeamten muendlich eine einstweilige Verfuegung ausgesprochen, wonach ihm jede weitere Sterbehilfe untersagt wurde. Nun hat Kusch dagegen ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht angestrengt. Ausserdem klagt Kusch dagegen, dass von der Polizei sichergestelltes Material, u. a. Adressdaten von Sterbewilligen, zur Gefahrenabwehr an die Gesundheitsbehoerde in einzelnen Bundeslaendern weitergegeben wurde, erklaerte ein Polizeisprecher gegenueber der Bild-Zeitung am 29. Dezember. Hintergrund der Razzia war, dass Kusch im Verdacht steht, einer von ihm beim Selbstmord unterstuetzten Rentnerin das Medikament fuer einen toedlichen thingy besorgt und damit gegen das Arzneimittelgesetz verstossen zu haben. (Siehe ALfA-Newsletter 46/08 vom 06.12.2008). Fuer eine "Suizidbegleitung" verlangt Kusch nach eigenen Angaben in der Regel 8000,-Euro, je nach finanzieller Situation der Sterbewilligen auch weniger. Die Polizei musste nun zur Klage gegen die Verfuegung bis 9. Januar Stellung beziehen. Voraussichtlich Ende Januar wird dann das Hamburger Verwaltungsgericht ueber die Polizeiverfuegung gegen Roger Kusch entscheiden.

Die Malteser haben unterdessen die polizeiliche Verfuegung gegen Kusch begruesst und sich zugleich gegen aktive Sterbehilfe ausgesprochen. "Herr Kusch betreibt Toeten auf Verlangen. Mit Hilfe beim Sterben haben seine Handlungen nichts zu tun", erklaerte Karl Prinz zu Loewenstein, Geschaeftsfuehrer der Deutschen Malteser gGmbH in einer Pressemitteilung vom 30. Dezember. "Mit Toeten auf Verlangen masst sich der Mensch eine Rolle an, die nur Gott zukommt. Dies widerspricht der unveraeusserlichen Wuerde des Menschen, die auch in Krankheit und Leid nicht verloren geht", so Loewenstein. Die Malteser sind bundesweit Traeger von fuenf Palliativstationen, einem stationaeren Hospiz und 78 ambulanten Hospizdiensten, darunter sieben ambulante Kinderhospizdienste an 67 Standorten mit mehr als 2.000 ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Weitere Informationen:
Nach mehrfacher Suizidbegleitung: Razzien bei Hamburger Sterbehelfer Kusch
ALfA-Newsletter 46/08 vom 06.12.2008
http://www.alfa-ev.de/aktuelles/news-an ... f8c7a9ca0e

Die absolute Provokation
Er gehoert zu den umstrittensten Personen im Land, wird als "Dr. Tod" und "ehrgeiziger Scharlatan" tituliert: Nun will Suizidhelfer Kusch das Sterben von Menschen auf Video zeigen.
Von Ralf Wiegand
SUEDDEUTSCHE.DE 27.12.08
http://www.sueddeutsche.de/politik/27/452726/text/

Quelle: Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V. - ALfA-Newsletter 01/09 vom 10.01.2008

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Gericht bestätigt gegen Kusch verhängtes Sterbehilfe-Verbot

Beitrag von Presse » 06.02.2009, 19:08

Gericht bestätigt gegen Kusch verhängtes Sterbehilfe-Verbot
Freitag, 6. Februar 2009

Hamburg – Der umstrittene Suizidhelfer und frühere Hamburger Justizsenator Roger Kusch darf vorerst keine Sterbehilfe leisten. In einem Eilverfahren entschied das Hamburger Verwaltungsgericht am Freitag, dass ein von der Polizei gegen Kusch verhängtes Verbot vorläufig weiter wirksam bleibt, wie eine Gerichtssprecherin sagte (Az. 8 E 3301/08).

Bei einer Razzia in Kuschs Büroräumen Ende November hatte der leitende Beamte dem Ex-Senator untersagt, weiter Sterbehilfe unter Beschaffung bestimmter Medikamente zu leisten. Dagegen hatte der 54-Jährige geklagt. Diesen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. .... (weiter)
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=35353

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Suizidhilfe-Verbot für Kusch bestätigt

Beitrag von Service » 08.02.2009, 07:45

Suizidhilfe-Verbot für Kusch bestätigt / Unruhen in Italien um Komapatientin

Keine Suizidhilfe mehr leisten darf - zumindest vorerst - Roger Kusch, der ehemalige CDU-Politik. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat jetzt ein entsprechendes, von der Innenbehörde der Hansestadt im November 09 ausgesprochenes Verbot bestätigt. Dagegen hatte Kusch, heute Vorsitzender eines nach ihm benannten Sterbehilfevereins, geklagt. „Roger Kusch bleibt es verboten, Sterbehilfe zu leisten. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am Freitag im Eilverfahren entschieden, dass das polizeiliche Verbot der Sterbehilfe gegen den ehemaligen Justizsenator in Kraft bleibt. ... Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bleibt es ihm untersagt, die Suizidbegleitung fortzuführen. In seiner Urteilsbegründung wird das Gericht deutlich: Kusch betreibe kein erlaubtes Gewerbe. "Sozial unwertige und gemeinschaftsschädliche Tätigkeiten" seien verboten und nicht durch das Grundrecht auf freie Berufswahl geschützt. Zwar sei die Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, so das Gericht weiter, in diesem Fall gehe es aber um die "Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt ... " Quelle und mehr: http://www.welt.de/welt_print/article31 ... -Kusch-dar... Deutscher Ethikrat über Suizidhilfe entzweit Das Thema "ärztlich assistierte Suizidhilfe" (u. U. als Alternative zur „Dienstleistung" durch medizinische Laien), hatte am 22. Januar 2009 den Deutschen Ethikrat entzweit. Siehe: http://www.patientenverfuegung.de/info-datenbank
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Sterbehilfe für italienische Komapatientin spaltet Italien Berlusconi hat auf die Schnelle Sondergesetz erlassen - drohende Verfassungskrise - Polizeischutz in Klinik - massive Proteste von beiden Seiten http://www.bernerzeitung.ch/Lang-lebe-E ... Berlusconi
Siehe auch „Kampf um Komapatientin": http://www.spiegel.de/panorama

Quelle: Pressemitteilung vom 07.02.2009
http://www.patientenverfuegung.de

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Vorläufiger Erfolg gegen Roger Kusch

Beitrag von Service » 08.02.2009, 13:01

Vorlaeufiger Erfolg gegen Roger Kusch: Polizeiliches Sterbehilfe-Verbot weiter wirksam

Hamburg (ALfA). Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 6. Februar 2009 ( 8 E 3301/08 ) in einem Eilverfahren entschieden, dass das gegen Dr. Roger Kusch ausgesprochene Verbot, Sterbehilfe zu leisten, vorlaeufig wirksam ist. Damit ist es ihm bis zu einer endgueltigen Entscheidung ueber seine Klage gegen die Verbotsverfuegung untersagt, die von ihm praktizierte Suizidbegleitung fortzusetzen. Dies teilte das Verwaltungsgericht Hamburg am selben Tag mit. Kusch hatte bereits Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht angekuendigt.

Die Behoerde fuer Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg hatte dem ehemaligen Hamburger Justizsenator Kusch am 27. November 2008 bei einer Razzia nach einer "Suizidbegleitung" jegliche Form der Sterbehilfe untersagt (siehe ALfA-Newsletter 01/09 vom 10.01.2009). Gegen diese Verfuegung hatte er zwischenzeitlich Klage erhoben und in einem Eilverfahren die vorlaeufige Aufhebung des Verbots beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht nun abgelehnt. Zur Begruendung fuehrte das Verwaltungsgericht aus, die Verbotsverfuegung sei nicht zu beanstanden. Die Polizei sei hier wegen des Verdachts des Verstosses gegen das Arzneimittelgesetz zustaendig gewesen, unaufschiebbare Massnahmen zur Abwehr der Gefahr weiterer begleiteter Suizide zu ergreifen.

Kusch betreibe als "Suizidbegleiter" kein erlaubtes Gewerbe. "Sozial unwertige und gemeinschaftsschaedliche Taetigkeiten" seien verboten und nicht durch das Grundrecht auf freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG geschuetzt, so das Gericht. Zwar sei die Beihilfe zur Selbsttoetung nicht strafbar. Hier gehe es aber um die "sozial unwertige Kommerzialisierung des Sterbens durch Beihilfe zum Suizid gegen Entgelt". Der Antragsteller biete zum Selbstmord bereiten Personen gegen ein Honorar von 8000 Euro ein "Dienstleistungspaket" an, um ihnen die Selbsttoetung zu erleichtern. Er leiste konkrete Hilfe, die erforderliche toedliche Mischung verschreibungspflichtiger Medikamente zu beschaffen. Dadurch wuerden die Schutzvorschriften des Arzneimittelgesetzes unterlaufen. Diese Form der Sterbehilfe widerspreche den "allgemein anerkannten moralischen und sittlichen Wertvorstellungen und dem Menschenbild des Grundgesetzes". Diese liessen es nicht zu, die existentielle Not lebensmueder Menschen wirtschaftlich oder zum Zwecke gesellschaftlicher Provokation auszunutzen. Es gehe gerade nicht um die viel diskutierte Sterbehilfe in Einzelfaellen, in denen Nahestehende oder behandelnde Aerzte "aufgrund humanitaerer karitativer Zuwendung Schwersterkrankte erloesten". Dr. Kusch wende sich nicht nur an den Personenkreis der Todkranken oder Schwerstleidenden, sondern an jeden, der sein Leben beenden moechte und dafuer Unterstuetzung suche.

Die fortgesetzte Suizidunterstuetzung durch Kusch gefaehrde die oeffentliche Sicherheit. Generell sei die Polizei verpflichtet, Selbstmorde zu unterbinden, auch wenn sie die im Selbstmord zum Ausdruck kommende persoenliche Grenzentscheidung eines Menschen zu respektieren habe. An der Selbsttoetung hindere das gegen Kusch ausgesprochene Verbot niemanden. Es sei aber zu befuerchten, dass ohne das Verbot das Leben von Menschen gefaehrdet sei, die vor diesem unumkehrbaren Schritt zurueckscheuen wuerden, wenn sie ohne die von Kusch angebotenen Erleichterungen beim Suizid allein auf sich gestellt waeren. Die Antragsgegnerin als oertlich fuer Hamburg zustaendige Polizeibehoerde duerfe es Kusch verbieten, in Hamburg sein Dienstleistungsangebot der Suizidbegleitung konkret zu koordinieren und einzuleiten. Hamburg sei der Wohnort des Antragstellers und von hier aus biete er die verbotenen Dienste an.

Weitere Informationen:

Verbotsverfuegung gegen (kommerzielle) Suizidbegleitung - Verfahren des vorlaeufigen Rechtsschutzes
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 06.02.09 im PDF-Format (23 Seiten)
http://www.hamburg.de/contentblob/11486 ... 2-2009.pdf

Es wird enger: Einstweilige Verfuegung gegen Suizidbegleiter Roger Kusch
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http://www.alfa-ev.de/aktuelles/news-an ... 4b8dd80578

Quelle: Aktion Lebensrecht fuer Alle (ALfA) e.V. - ALfA-Newsletter 05/09 vom 07.02.2009

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