Ungenaue Abmahnung muss aus Personalakte entfernt werden
Enthält eine Abmahnung inhaltlich unrichtige Tatsachenbehauptungen, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können oder ist sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, so kann der Arbeitnehmer, auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Das LAG hatte über die Klage wegen zweimaliger Abmahnung einer in der Pädiatrie beschäftigten Oberärztin zu entscheiden, die seit Anfang 2003 bei dem beklagten Krankenhausträger beschäftigt war. Ihr wurde vorgehalten, ein fieberkrankes Kind nicht ordnungsgemäß behandelt und bei einem Neugeborenen einen Herzfehler übersehen zu haben. Allerdings hatte der Arbeitgeber die Umstände nicht genauer ermittelt und auch widersprüchlich wiedergegeben.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.07.2008 - 7 Sa 68/08 -
Ungenaue Abmahnung muss aus Personalakte entfernt werden
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Ungenaue Abmahnung muss aus Personalakte entfernt werden
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