Sozialgericht Potsdam stellt klar: Drei-Tages-Frist zur Vorlage von Verordnungen ist keine Ausschlussfrist!
Erneut hat die Sozialgerichtsbarkeit die Auffassung des ABVP bestätigt, wonach ärztliche Verordnungen für medizinisch notwendige Leistungen häuslicher Krankenpflege auch nach Ablauf der dreitägigen Vorlagefrist nach Ziffer 24 der HKP-Richtlinien genehmigt werden müssen.
Zutreffend führt das Sozialgericht Potsdam in seinem Urteil aus: „Die Drei-Tages-Frist ist eine Schutzvorschrift für den Pflegedienst und für die Versicherten, jedoch keine materiell-rechtliche Ausschluss-Frist für die vor der Vorlage der Verordnung zu erbringende Leistung. Dies würde sowohl dem Sinn als auch dem Zweck der HKP-Richtlinien und dem gesamten System der häuslichen Krankenpflege widersprechen. Dies würde sogar dazu führen, dass für die verordneten und von der häuslichen Krankenpflege erbrachten Leistungen, die medizinisch notwendig sind, im Gegensatz zu den tatsächlich nicht medizinisch notwendigen Leistungen eine Vergütung verwehrt würde.“
Der Vorsitzende des Arbeitgeber- und BerufsVerbandes Privater Pflege e. V. (ABVP) Andreas Wilhelm erklärte hierzu: „Wir begrüßen diese deutliche Klarstellung des Sozialgerichts. Dennoch wäre eine Klarstellung bei den HKP-Richtlinien erforderlich. Denn in ungezählten Fällen lehnen Kassen die Bezahlung der ersten Leistungstage mit dem Argument der verspäteten Einreichung ab.“
Ohne diese Klarstellung werden die Pflegedienste weiter um ihr Recht kämpfen müssen. Insbesondere die Deutsche BKK kündigte an, ihre bisherige Verfahrensweise trotz der eindeutigen Rechtsprechung fortzusetzen. Aus diesem Grund wird der ABVP nunmehr Aufsichtsbehörden einschalten, um dem rechtswidrigen Handeln einiger Krankenkassen entgegenzuwirken. Darüber hinaus wird der ABVP seine Mitglieder bei der Geltendmachung ihrer Vergütungen gegenüber den Krankenkassen verstärkt unterstützen.
Quelle: Pressemitteilung vom 28.5.2008
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Häusliche Krankenpflege - Frist zur Vorlage der Verordnung
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