Zu Unrecht erhobene Beiträge für die Pflegeversicherung

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

catweezle
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Zu Unrecht erhobene Beiträge für die Pflegeversicherung

Beitrag von catweezle » 25.11.2007, 00:30

Zu Unrecht erhobene Beiträge für die Pflegeversicherung un die Verantwortlichen!

Hallo erstmal,
wenn ein Arbeitnehmer keine Kenntnis davon hatte, dass man bei Kindern einen geringeren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen braucht und vom Arbeitgeber nicht befragt wurde bei der Neueinstellung, ob er Kinder hat, (nicht wegen der Steuerklasse), hat dann der AN eine Möglichkeit den zu viel gezahlten Betrag zurück zu fordern?

Herbert Kunst
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Zu Unrecht erhobene Beiträge für die Pflegeversicherung

Beitrag von Herbert Kunst » 25.11.2007, 07:35

Hallo,
eine interessante Frage, die man in Kürze angesprochen, nicht wirklich abschließend wird beantworten können.
Wenn zu Unrecht Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt worden sind, sehe ich einen Rückforderungsanspruch. Allerdings sollte man einen solchen Antrag möglichst ohne Zögern stellen, da sonst der Eintritt einer möglichen Verjährung ins Gespräch kommen kann. Im Übrigen wäre noch zu hinterfragen, ob eventuell der Arbeitgeber Fehler gemacht und Mitverantwortung trägt. Das eigene Mitverschulden wäre auch zu hinterfragen.
Gruß
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Beitrag von catweezle » 25.11.2007, 12:19

Der AG ist verpflichtet zu hinterfragen, nur wenn er es vergißt, was dann?
Der AN kann es nur wissen, wenn er aufmerksam die Presse liest oder zweimal am Tag die Tagesschau, geht die eine oder andere Nachricht an ihm vorbei, was dann? Seit dem 1.1.05 zahlen Eltern 0,25 % weniger an die Pflegeversicherung, egal welche Steuerklasse, stehen die Kinder nicht auf der Steuerkarte, muß eine Geburtsurkunde eines Kindes nachgereicht werden. Das kann sich summieren im Laufe eines Jahres

Herbert Kunst
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Rückforderungsantrag stellen und nicht zögern!

Beitrag von Herbert Kunst » 25.11.2007, 12:25

Hallo,
da offensichtlich ein zu hoher Beitrag gezahlt worden ist, würde ich schlicht bei der Kasse einen Rückzahlungsantrag stellen. Erst wenn sich die Kasse weigern sollte, kann man weiter hinterfragen, wer was hätte wann tun müssen.
Also zunächst Antrag stellen, meine ich jedenfalls - und wünsche viel Erfolg!
Gruß
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Beitrag von catweezle » 25.11.2007, 13:19

Ist bereits geschehen, die KK lehnt eine Rückzahlung ab, ist vom Gesetz so nicht vorgesehen (???!!!), käme dann nur noch der AG in Frage, als Gehaltszahler, es steht aber offensichtlich nirgends geschrieben, das er dazu verpflichtet ist, nachträglich zurück zu zahlen, wenn man ausgeschieden ist aus dem Unternehmen, wirds noch schwieriger

Herbert Kunst
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Kassenentscheidung ggf. mit Widerspruch und Klage angehen

Beitrag von Herbert Kunst » 25.11.2007, 13:39

Hallo,
die Pflegekasse hat Geld kassiert, was ihr objektiv nicht zustand. So jedenfalss verstehe ich den Sachverhalt.
Insoweit sehe ich eine Rückzahlungspflicht. Ohne genau nachzulesen, würde ich das Einsacken der zuviel gezahlten Beiträge als ungerechtfertigte Bereicherung einstufen.
Daher würde ich gegen die Ablehnung der Kasse Widerspruch erheben und ggf. beim Sozialgericht Klage erheben. Dieses Verfahren ist ja grundsätzlich kostenfrei und damit ohne größeres Risiko.
Unabhängig davon, können Sie gegenüber dem zuständigen Arbeitgeber ebenfalls eine Rückforderung geltend machen (zur Fristwahrung) und anregen, dass vor Weiterem der Streitausgang mit der Kasse abgewartet wird.
Gruß
Herbert Kunst
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Beitrag von catweezle » 25.11.2007, 14:52

Genau, danke, ich sehe das auch so, notfalls veröffentlichen lassen. Meine Vermutung ist, da hier die Sachlage unklar ist, daß etliche AN ebenso unwissend zu viel zahlen und so ist zu verstehen, daß man sich seitens der KK bedeckt hält, hinzu kommt, daß die KK zuerst ja sagte und plötzlich gab es exakt eine entgegengesetzte Aussage (mündlich), das wollen wir dann mal schriftlich haben, so werden wir das jetzt machen

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Kassen lehnen gerne erst einmal ab - dagegen halten!

Beitrag von Karl Büser » 25.11.2007, 17:26

Nach meinen Erfahrungen stellen sich Kassenvertreter gerne erst einmal auf den Standpunkt: ablehnen und abwarten. In dieser Hinsicht wurde jahrelang bei der medizinischen Rehabilation nahezu systematisch abgelehnt nach dem Motto, wenn sich jemand meldet, kann man ja immer noch nachbessern.
Ich denke, dass auch in der Beitragssache dagegen gehalten werden sollte. Es ist ja auch ohne Risiko. Warum sollen Beitragsanteile in der Solidarkasse bleiben, wenn sie dort zu Unrecht hineingekommen sind? Das muss die Kasse erst einmal plausibel erklären.

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Beitrag von catweezle » 25.11.2007, 17:33

Es gibt z.B. auf den Intenetseiten der KK einen "Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten - und Arbeitslosenversicherung." Wofür soll der denn sein, wenn nicht zur Erstattung zu Unrecht gez. Pfleversicherungsbeiträge??? Da muß man wohl mal nachhaken.

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Rückerstattung von Beiträgen schriftlich beantragen

Beitrag von Gerhard Schenker » 26.11.2007, 12:25

Habe die Texte mit Interesse gelesen und meine:

Die Kasse sollte in aller Form um Rückerstattung gebeten werden. Auf eine schriftliche Darlegung eventueller Ablehnungsgründe sollte mit Rücksicht auf das SGB X bestanden werden. Dann würde ich ggf. mit Widerspruch und Klage weiter machen.

G.Sch.

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Beitrag von catweezle » 26.11.2007, 22:30

Antrag ist eingereicht, harren wir der Dinge, die kommen werden.
Dem Grunde nach wäre es rechtswidrig, den zuviel eingezahlten Beitrag einzubehalten, nur der Weg ist offensichtlich rechtsfreier Raum

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Beitrag von catweezle » 07.12.2007, 23:42

Zwischenbericht : Die KK stellt fest : "Eine Bearbeitung kann nicht durchgeführt werden."
Begründung keine

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Rückerstattung von Beiträgen schriftlich beantragen

Beitrag von Herbert Kunst » 08.12.2007, 06:58

catweezle hat geschrieben:Zwischenbericht : Die KK stellt fest : "Eine Bearbeitung kann nicht durchgeführt werden."
Begründung keine
Hallo,

auf eine solche Rückmeldung der Krankenkasse würde ich sinngemäß wie folgt reagieren:

Unter Hinweis auf das SGB X bitte ich um schnellstmögliche Nachreichung einer Begründung für Ihren Nicht-Bearbeitungshinweis. Es ist allein vom Servicegedanken her völlig abwegig, einen gestellten Antrag unbearbeitet zu lassen und insoweit noch nicht einmal eine Begründung abzuliefern. Dass ich zur Sache eine angemessene Bearbeitung erwarte, versteht sich von selbst.

Wenn innerhalb einer kurzen Frist keine Antwort kommt, würde ich den Vorstand der Kasse ansprechen, schriftlich.

Gruß
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Beitrag von catweezle » 08.12.2007, 11:46

Ich habe einen Tipp bekommen, das Bundesversicherungsamt in Bonn einschalten, bereits angerufen und nachgefragt, die nehmen solche Fälle
tatasächlich an und kümmern sich auch darum.

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Rückerstattung von Beiträgen - dran bleiben

Beitrag von Herbert Kunst » 08.12.2007, 18:43

Hallo,
nun bin ich gespannt, wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt.
Gruß
Herbert Kunst
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