Heilerziehungspfleger und Heilerzieher als Pflegefachkraft

Pflegespezifische Themen; z.B. Delegation, Pflegedokumentation, Pflegefehler und Haftung, Berufsrecht der Pflegeberufe

Moderator: WernerSchell

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mebo
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Heilerziehungspfleger und Heilerzieher als Pflegefachkraft

Beitrag von mebo » 01.11.2006, 21:05

Heilerziehungspfleger und Heilerzieher als Pflegefachkraft

Hallo zusammen,

Nach § 71 Abs. 3 SGB XI können die genannten Berufsgruppen unter bestimmten Umständen (2 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre) als Pflegefachkräfte gelten. Nach dem Gesetz nur in amb. Diensten und nur dann, wenn " überwiegend behinderte Menschen " betreut werden. Nun werden in den MDK Prüfungen zur Qualität nach §§ 112 u. 114 SGB XI diese Berufsgruppen grundsätzlich nicht als Pflegefachkräfte anerkannt, sondern den angelernten Pflegekräften zugeordnet.
Könnt ihr evtl. Hinweise auf Kommentierungen geben oder sind Urteile bekannt, bei denen es um diese Fragestellung ging, wann Heilerziehungspfleger und Heilerzieher als Pflegefachkräfte anzuerkennen sind? Im übrigen ist mir der Begriff "überwiegend behinderte Menschen" unklar. Alle Menschen, die nach § 14 SGB XI in eine Pflegestufe eingestuft werden sind in irgendeiner Form behindert. Diese Behinderung(en) sind in der Regel die Auslöser der Pflegebedürftigkeit. Wie ist als die im Gesetz verwendete Begrifflichkeit zu verstehen?

Ich wäre euch für einen Hinweis sehr dankbar.

Gruß
mebo :lol:

Herbert Kunst
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Heilerziehungspfleger und Heilerzieher als Pflegefachkraft

Beitrag von Herbert Kunst » 02.11.2006, 07:44

Hallo mebo,
ein interessanter Fragetext. Ich werde mich am Wochenende einmal mit dem Thema befassen und mich dann melden. Ich fürchte, dass es insoweit noch keine großen Erfahrungen oder klärenden Gerichtsworte gibt.
Vorweg fällt mir ein, dass der MDK kein Recht setzen kann und darf, sondern rechtliche Vorgaben beratend zu begleiten hat.
Gruß
Herbert Kunst
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Winfried_Moenig

Definition der Behinderung

Beitrag von Winfried_Moenig » 02.11.2006, 08:47

Ich würde für diese Frage von § 2 SGB IX ausgehen, der in Absatz 1 folgendes aussagt:

"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist."

Die weiteren Absätze dieses Paragraphen dienen der Definition von Schwerbehinderung und der Gleichstellungsregelung.

Nach meinem Verständnis sind somit so gut wie alle Pflegebedürftigen als behindert im Sinne von SGB IX zu betrachten, wenn die Pflegebedürftigkeit mehr als sechs Monate andauert. Und bevor sich die Zyniker zu Wort melden: Pflegebedürftigkeit ist ganz sicher kein für irgendein Lebensalter typischer Zustand (sehen wir mal vom Säugling ab). ;-)

Mit freundlichen Grüßen

Herbert Kunst
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Heilerziehungspfleger keine Pflegefachkraft

Beitrag von Herbert Kunst » 05.11.2006, 09:27

Hallo mebo,

Winfried Mönig hat es bereits gesagt: Pflegebedürftige sind weitgehend auch als behinderte oder gar schwerbehinderte Menschen einzustufen. Deine Einschätzung kann daher insoweit nur bestätigt werden.

Soweit es um Pflegeeinrichtungen angeht, können m.E. Heilerziehungspfleger grundsätzlich nicht den Pflegefachkräften zugeordnet werden, weil die Ausbildung das zunächst einmal nicht hergibt. Das Aufgabengebiet der Heilerziehungspfleger ist von den Lerninhalten der Ausbildung ein wenig anders gelagert; andere Schwerpunkte.
Ich fand eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. 75 ff. Sozialgesetzbuch …
siehe unter
http://209.85.135.104/search?q=cache:6c ... =clnk&cd=2
Darin wird deutlich zwischen Heilerziehungspflegern und Pflegefachkräften unterschieden.
Siehe auch unter
http://209.85.135.104/search?q=cache:ei ... =clnk&cd=3
Die Einbeziehung der Heilerziehungspfleger in die ambulante Pflege nach § 71 Abs. 3 SGB XI ist quasi eine Ausnahmeregelung. Aber, diese Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber so gewollt und kann m.E. vom MDK, der ja kein Gesetzgeber, sondern nur Gutachter ist, nicht aufgehoben werden. Liegen die Ausnahmetatbestände des § 71 Abs. 3 SGB XI vor, sehe ich keine rechtliche Grundlage für den MDK, etwas anderes zu bestimmen. Man müsste beim MDK eigentlich hinterfragen, war er meint und wie auch er das rechtlich begründet!

Gruß
Herbert Kunst
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"Pflegefachkräfte" - immer wieder Streit

Beitrag von Service » 06.11.2006, 10:41


Gast

Beitrag von Gast » 08.11.2006, 08:02

Erstmal vielen Dank für die Rückmeldungen.

Das die Regelungen unter §71 Abs. 3 SGB XI eine Ausnahmeregelung ist war mir schon bewußt. Die Begründung (überwiegen behinderte Menschen), die zur Anerkennung von Heilerziehungspflegerinnen als Pflegefachkräfte im Sinne des SGB XI führt ist für mich nicht verständlich.
Legt man die Definition des §2 SGB IX zugrunde, so trifft diese auf alle im Sinne des SGB XI eingestuften Menschen zu. Ergo ist im amb. Dienst jeder Heilerziehungspfleger und Heilerzieher eine Pflegefachkraft!?

Also negiert sich die Ausnahmeregelung selbst!? :wink:

Die übersandten Empfehlungen des Bundesbeaufttragten HEP helfen schon weiter hinsichtlich der praktischen Umsetzung in den Einrichtungen der Behindertenhilfe und könnten auch in der amb. Pflege angewandt werden. Rechtssicherheit ist für die amb. Dienst damit jedoch noch nicht hergestellt.

Gruß
mebo

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