Hallo zusammen,
Nach § 71 Abs. 3 SGB XI können die genannten Berufsgruppen unter bestimmten Umständen (2 Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten 5 Jahre) als Pflegefachkräfte gelten. Nach dem Gesetz nur in amb. Diensten und nur dann, wenn " überwiegend behinderte Menschen " betreut werden. Nun werden in den MDK Prüfungen zur Qualität nach §§ 112 u. 114 SGB XI diese Berufsgruppen grundsätzlich nicht als Pflegefachkräfte anerkannt, sondern den angelernten Pflegekräften zugeordnet.
Könnt ihr evtl. Hinweise auf Kommentierungen geben oder sind Urteile bekannt, bei denen es um diese Fragestellung ging, wann Heilerziehungspfleger und Heilerzieher als Pflegefachkräfte anzuerkennen sind? Im übrigen ist mir der Begriff "überwiegend behinderte Menschen" unklar. Alle Menschen, die nach § 14 SGB XI in eine Pflegestufe eingestuft werden sind in irgendeiner Form behindert. Diese Behinderung(en) sind in der Regel die Auslöser der Pflegebedürftigkeit. Wie ist als die im Gesetz verwendete Begrifflichkeit zu verstehen?
Ich wäre euch für einen Hinweis sehr dankbar.
Gruß
mebo
