14. Februar 2006, 19.00 - 20.30 Uhr, in Jüchen / Rhein-Kreis Neuss
Patientenautonomie am Lebensende - Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung
Zur Selbstbestimmung der Patienten am Lebensende bzw. bei schwerer Krankheit bestehen unterschiedliche Auffassungen. Ganz aktuell wird eine Entscheidung gefordert, auch in der BRD aktive Sterbehilfe per Gesetz zu erlauben. Einer Umfrage zufolge sind angeblich rd. 75% der Deutschen für eine aktive Sterbehilfe. Die Meinungsvielfalt zu diesem Thema hat offensichtlich viele Bürgerinnen und Bürger verunsichert, wie die Rechtslage ist und welche Möglichkeiten sie konkret haben, für den Sterbeprozess bzw. die schwere Krankheit in geeigneter Weise durch darauf abzielende Willenserklärungen wie Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung vorzusorgen.
Fragen über Fragen: Wie geht man rechtlich und ethisch korrekt mit den Menschen um, die sich (tatsächlich oder mutmaßlich) am Ende ihres Lebens befinden und eines Beistandes und der Hilfe bedürfen? Welche Rechte hat der Patient, der Sterbende? Was dürfen bzw. sollen Ärzte und Pflegekräfte tun? Welche Maßnahmen sind zulässig, welche eher nicht? Wie sollen sich die Angehörigen eines Patienten/Sterbenden verhalten? Was dürfen die Angehörigen von den Gesundheitsberufen erwarten? Diese und zahlreiche weitere Fragen türmen sich auf und verlangen nach Antworten!
Referent: Werner Schell, Dozent für Pflegerecht, Buchautor und Vorstand "Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk"
Ort: Pfarreheim in Neu Garzweiler, Am Markt 11, 41363 Jüchen (direkt an der Kirche in Neu-Garzweiler)
Veranstalter: Stadt Grevenbroich - Volkshochschule - 41513 Grevenbroich
Eintritt ist frei! - Anmeldung nicht erforderlich
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Team@wernerschell.de oder Tel: 02131-150779
Patientenautonomie am Lebensende - Vortrag
Moderator: WernerSchell
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Patientenautonomie am Lebensende - Vortrag
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Vorsorge - Patientenverfügungen ....
Umfangreiche Informationen zum Thema
Vorsorge - Patientenverfügungen ....sind in dieser Homepage nachlesbar, und zwar unter
http://www.wernerschell.de/Rechtsalmana ... lkunde.htm
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Patientenautonomie – auch am Lebensende
Vortrag im Pfarrheim in Jüchen:
Patientenautonomie – auch am Lebensende!
Unter diesem Motto hielt der Pflegerechtsexperte Werner Schell am 14. Februar 2006 im Pfarrheim in Jüchen vor mehr als 60 erschienenen Gästen einen Vortrag. Dazu hatte die Volkshochschule Grevenbroich eingeladen.
Am Anfang seines Vortrages gab Schell, der seit vielen Jahren in der Patientenschutzbewegung aktiv ist, einen Überblick über die seit Jahren geführten Diskussionen hinsichtlich der Willensbekundungen von Patienten in Form von Patientenverfügungen. Dann wies er auf verschiedenen gerichtsanhängig gewordenen Streitfälle und die Bemühungen der Politik hin, für die notwendige Klarheit zu sorgen. Besonders wurde auf die vom Bundesjustizministerium herausgegebene Broschüre „Patientenverfügung“ aufmerksam gemacht und deren Nützlichkeit herausgestellt.
Dann ging Werner Schell auf die Patientenautonomie ein. Er begann seine Ausführungen damit, dass er die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes als herausragend und bedeutsam bezeichnete: Dort nämlich werde nicht nur die Unantastbarkeit der Menschenwürde, sondern auch ganz konkret das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen – in gesunden wie in kranken Tagen – beschrieben (u.a. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Freiheit der Person). Dass diese verfassungsrechtlichen Grundsätze auch konkret umgesetzt seien, machte der Dozent dadurch deutlich, dass er auf zahlreiche Gesetzesregeln verwies, die die menschenwürdige Behandlung, auch die der Sterbenden, zur Pflicht erheben (Sozialgesetzbuch, Landeskrankenhausgesetz NRW). Diese Regeln seien, wie Schell weiter ausführte, durch die bundesdeutschen Gerichte immer wieder bestätigt worden.
Der Patient habe im Mittelpunkt zu stehen; sein Wille sei höchstes Gesetz. Diesem Willen zur Geltung zu verhelfen, erfordere eine sorgfältige ärztliche Aufklärung und die darauf basierende Patientenentscheidung, Einwilligung oder Ablehnung von medizinischen Maßnahmen. Solche Entscheidungen stünden grundsätzlich allein dem Patienten selbst zu. Nur im Falle einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sei die Einsetzung eines Rechtlichen Betreuers möglich, wenn andere Hilfen nicht in Betracht kämen (§ 1896 ff. BGB). Die Betreuung würde auf eine entsprechende Anregung vom zuständigen Vormundschaftsgericht angeordnet und könne ärztliche Behandlungsmaßnahmen und Unterbringungsentscheidungen einschließen. Wer genau diese Betreuung aber nicht wolle, könne sich „in gesunden Tagen“ per Vollmacht einer anderweitigen Rechtsvertretung zuwenden. Es könne eine geeignete Person des Vertrauens zum Bevollmächtigten bestellt werden. Dieser Bevollmächtigte könne dann auch Behandlungs- und Unterbringungsmaßnahmen billigen, wenn dies per Vollmacht gewollt sei.
Eine Patientenverfügung könne, so führte dann Schell weiter aus, in einer Krankheitssituation dem Vertreter, Betreuer oder Bevollmächtigten, genau aufzeigen, wie er in bestimmten Krankheitssituationen vorzugehen habe. Insoweit könne die Patientenverfügung als eine Patientenentscheidung „auf Vorrat“ eingestuft werden. Sie schaffe für alle Rechtsklarheit und wende sich an Ärzte, Pflegekräfte und sonst Beteiligten. Schell fügte hinzu, dass mittlerweile gerichtlich abgeklärt sei, dass eine Patientenverfügung – trotz anderweitiger Behauptungen - verbindlich sei, vorausgesetzt, sie sei inhaltlich genau bestimmt.
Um eine exakte Formulierung von Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zu ermöglichen, hatte der Dozent für alle Zuhörer verschiedene informative Schriften mitgebracht, u.a. die vom Bundesjustizministerium herausgebracht Broschüre „Patientenverfügung“. So konnte ein engagierter Vortrag komplettiert werden mit Informationsschriften, die eine „Nachbearbeitung“ der aufgeworfenen Fragen zu Hause ermöglichen. Dies sei, so Schell, ohnehin geboten. Denn jeder müsse seine eigenen Vorstellungen finden und Entscheidungen treffen. Daher seien Einheitstexte weniger hilfreich.
Werner Schell ließ im Übrigen durchblicken, dass er gegen jede Form der aktiven Sterbehilfe ist und die Palliativmedizin und Hospizarbeit klar in den Mittelpunkt gestellt sehen möchte. Wenn genau diese Angebote verstärkt verfügbar seien, werde, so Schell, der Ruf nach aktiver Sterbehilfe verstummen. Zum Schluss zitierte Schell noch aus der Pflegezeitschrift“, 12/05: „Nicht durch, sondern an der Hand eines Menschen sterben“. – Ein guter Schluss für einen rundum mit Diskussionsbeiträgen komplettierten gelungenen Vortrag!
Patientenautonomie – auch am Lebensende!
Unter diesem Motto hielt der Pflegerechtsexperte Werner Schell am 14. Februar 2006 im Pfarrheim in Jüchen vor mehr als 60 erschienenen Gästen einen Vortrag. Dazu hatte die Volkshochschule Grevenbroich eingeladen.
Am Anfang seines Vortrages gab Schell, der seit vielen Jahren in der Patientenschutzbewegung aktiv ist, einen Überblick über die seit Jahren geführten Diskussionen hinsichtlich der Willensbekundungen von Patienten in Form von Patientenverfügungen. Dann wies er auf verschiedenen gerichtsanhängig gewordenen Streitfälle und die Bemühungen der Politik hin, für die notwendige Klarheit zu sorgen. Besonders wurde auf die vom Bundesjustizministerium herausgegebene Broschüre „Patientenverfügung“ aufmerksam gemacht und deren Nützlichkeit herausgestellt.
Dann ging Werner Schell auf die Patientenautonomie ein. Er begann seine Ausführungen damit, dass er die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes als herausragend und bedeutsam bezeichnete: Dort nämlich werde nicht nur die Unantastbarkeit der Menschenwürde, sondern auch ganz konkret das Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen – in gesunden wie in kranken Tagen – beschrieben (u.a. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Freiheit der Person). Dass diese verfassungsrechtlichen Grundsätze auch konkret umgesetzt seien, machte der Dozent dadurch deutlich, dass er auf zahlreiche Gesetzesregeln verwies, die die menschenwürdige Behandlung, auch die der Sterbenden, zur Pflicht erheben (Sozialgesetzbuch, Landeskrankenhausgesetz NRW). Diese Regeln seien, wie Schell weiter ausführte, durch die bundesdeutschen Gerichte immer wieder bestätigt worden.
Der Patient habe im Mittelpunkt zu stehen; sein Wille sei höchstes Gesetz. Diesem Willen zur Geltung zu verhelfen, erfordere eine sorgfältige ärztliche Aufklärung und die darauf basierende Patientenentscheidung, Einwilligung oder Ablehnung von medizinischen Maßnahmen. Solche Entscheidungen stünden grundsätzlich allein dem Patienten selbst zu. Nur im Falle einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung sei die Einsetzung eines Rechtlichen Betreuers möglich, wenn andere Hilfen nicht in Betracht kämen (§ 1896 ff. BGB). Die Betreuung würde auf eine entsprechende Anregung vom zuständigen Vormundschaftsgericht angeordnet und könne ärztliche Behandlungsmaßnahmen und Unterbringungsentscheidungen einschließen. Wer genau diese Betreuung aber nicht wolle, könne sich „in gesunden Tagen“ per Vollmacht einer anderweitigen Rechtsvertretung zuwenden. Es könne eine geeignete Person des Vertrauens zum Bevollmächtigten bestellt werden. Dieser Bevollmächtigte könne dann auch Behandlungs- und Unterbringungsmaßnahmen billigen, wenn dies per Vollmacht gewollt sei.
Eine Patientenverfügung könne, so führte dann Schell weiter aus, in einer Krankheitssituation dem Vertreter, Betreuer oder Bevollmächtigten, genau aufzeigen, wie er in bestimmten Krankheitssituationen vorzugehen habe. Insoweit könne die Patientenverfügung als eine Patientenentscheidung „auf Vorrat“ eingestuft werden. Sie schaffe für alle Rechtsklarheit und wende sich an Ärzte, Pflegekräfte und sonst Beteiligten. Schell fügte hinzu, dass mittlerweile gerichtlich abgeklärt sei, dass eine Patientenverfügung – trotz anderweitiger Behauptungen - verbindlich sei, vorausgesetzt, sie sei inhaltlich genau bestimmt.
Um eine exakte Formulierung von Vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zu ermöglichen, hatte der Dozent für alle Zuhörer verschiedene informative Schriften mitgebracht, u.a. die vom Bundesjustizministerium herausgebracht Broschüre „Patientenverfügung“. So konnte ein engagierter Vortrag komplettiert werden mit Informationsschriften, die eine „Nachbearbeitung“ der aufgeworfenen Fragen zu Hause ermöglichen. Dies sei, so Schell, ohnehin geboten. Denn jeder müsse seine eigenen Vorstellungen finden und Entscheidungen treffen. Daher seien Einheitstexte weniger hilfreich.
Werner Schell ließ im Übrigen durchblicken, dass er gegen jede Form der aktiven Sterbehilfe ist und die Palliativmedizin und Hospizarbeit klar in den Mittelpunkt gestellt sehen möchte. Wenn genau diese Angebote verstärkt verfügbar seien, werde, so Schell, der Ruf nach aktiver Sterbehilfe verstummen. Zum Schluss zitierte Schell noch aus der Pflegezeitschrift“, 12/05: „Nicht durch, sondern an der Hand eines Menschen sterben“. – Ein guter Schluss für einen rundum mit Diskussionsbeiträgen komplettierten gelungenen Vortrag!
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Probleme am Lebensende aus rechtlicher Sicht
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