Patientenrecht an Röntgenaufnahmen

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

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polarstern
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Patientenrecht an Röntgenaufnahmen

Beitrag von polarstern » 02.09.2003, 23:36

Um unnötige doppelte Röntgenaufnahmen zu vermeiden... Kann ein Arzt es verweigern Röntgenaufnahmen an den Patienten herauszugeben? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wie kann ich meine Röntgenaufnahmen erhalten? Welche Rechte habe ich im Zusammenhang mit der Patientendokumentation? Röntgenbilder kann man ja nicht kopieren!!

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Gast

Re: Patientenrecht an Röntgenaufnahmen

Beitrag von Gast » 03.09.2003, 09:40

Da Röntgenbilder nicht einfach vervielfacht werden können, sind Ärzte verpflichtet, diese Bilder bei Bedarf einem Patienten für die Weiterbehandlung bei einem Arzt herauszugegeben - gegen Rückgabe natürlich. Ärzte sind nicht berechtigt, Röntgenbilder zurückzuhalten. Dazu gibt es bereits Rechtsprechung!

Volker

Gast

Re: Patientenrecht an Röntgenaufnahmen

Beitrag von Gast » 03.09.2003, 12:06

Hallo,
Volker hat korrekt geantwortet. Im archivierten Forum gibt es auch einen Text, der die Frage geklärt:
Team Werner Schell formulierte dort unter der Titelung "Patienten-Akte" am 10.1.2001 u.a.:

"Ist die Behauptung zutreffend, daß Röntgenaufnahmen auf jeden Fall herauszugeben sind?
Ja, insoweit wird angenommen, daß ein Arzt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vertragliche Nebenpflicht hat, auf das ausdrückliche Verlangen des Patienten hin diesem die Röntgenaufnahmen herauszugeben, sofern dieser ein erhebliches Interesse hieran hat und Gründe für die Verweigerung nicht vorliegen (Urteil des LG Aachen vom 16.10.1985 - 7 S 90/85 -).
Diese Auffassung steht mit § 29 RöV im Einklang. Denn die Pflicht des Arztes nach § 29 RöV, Röntgenaufnahmen aufzubewahren, wird durch eine Herausgabe der Aufnahmen nicht gefährdet. Nach Herausgabe der Aufnahmen an den Patienten kann dieser sie verwerten, während er bei einer Verweigerung der Herausgabe neue Aufnahmen fertigen lassen und sich dadurch einer erneuten Strahlenbelastung aussetzen müßte. Die RöV will aber vor unnötiger Röntgenbestrahlung schützen."

Gruß Berti

Gast

Re: Patientenrecht an Röntgenaufnahmen

Beitrag von Gast » 04.09.2003, 16:25

Röntgenaufnahmen gehören nach gängiger Rechtssprechung dem Arzt, der sie gemacht hat und nicht dem Patienten. Bei einer Herausgabe zur Übermittlung an andere Ärzte müssen diese dem Arzt wieder zurück gebracht werden. Der Arzt ist verpflichtet die Rötgenaufnahmen bis zu 30 Jahre aufzubewahren. Dieser Verpflichtung kann er nur nachkommen, wenn er die Aufnahmen zurück bekommt.

Gast

Re: Patientenrecht an Röntgenaufnahmen

Beitrag von Gast » 03.10.2003, 18:18

Hallo,
sehr gut sind die Anrechte auf eine Kopie der Krankenakte und auf die Röntgenbilder (im Original) bei
http://www.mgdh.de
in den Tipps erläutert. So richtig mit allen Urteilen, Gesetzesgrundlagen etc.
Tschö   Matthias

PS:
Infos zur Krankendokumentation
---> http://www.mgdh.de/tips_1.html#akte
Infos zu Röntgenaufnahmen
---> http://www.mgdh.de/tips_1.html#röntgen

Gast

Herausgabe von Originalröntgenaufnahmen

Beitrag von Gast » 12.03.2004, 16:12

Patienten haben Anspruch auf Herausgabe von Originalröntgenaufnahmen; so das OLG München

Einem Patienten steht ein Einsichtsrecht hinsichtlich seiner Krankenunterlagen zu. Dazu gehören auch die vom Arzt gefertigten Röntgenaufnahmen. Hat ein gesundheitlich schwer geschädigter Patient ein berechtigtes Interesse seinen Röntgenbildern, so steht ihm über das Einsichtsrecht hinaus ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Originalröntgenaufnahmen auch dann zu, wenn es sich um eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Aufnahmen (hier 82 Stück) handelt und deren Beurteilung besondere Fachkenntnis erfordert.
Die Klinik bzw. der behandelnde Arzt kann sich in einem derartigen Fall nicht darauf berufen, bei einer Herausgabe bestünde die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Aufnahmen, die weiterhin zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt würden, wenn die Übergabe der Bilden an einen Rechtsanwalt des Patienten erfolgt, der die Gewähr und die Haftung dafür trägt, dass die Originale weder verloren gehen noch verändert oder beschädigt und nach Begutachtung durch einen Fachmann wieder an die Klinik zurückgereicht werden.

Urteil des OLG München vom 19.04.2001 - 3 U 6107/00 –
Quelle: NJW 2001, 2806

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