Behandlungsfehler & Haftung / Schmerzensgeld

Rechtsbeziehung Patient – Therapeut / Krankenhaus / Pflegeeinrichtung, Patientenselbstbestimmung, Heilkunde (z.B. Sterbehilfe usw.), Patienten-Datenschutz (Schweigepflicht), Krankendokumentation, Haftung (z.B. bei Pflichtwidrigkeiten), Betreuungs- und Unterbringungsrecht

Moderator: WernerSchell

Gast

Zahl der Patienten-Beschwerden steigt

Beitrag von Gast » 19.09.2005, 21:51

Zahl der Patienten-Beschwerden steigt
Sieben Prozent der Vorwürfe sind tatsächlich Behandlungsfehler

MÜNCHEN/DÜSSELDORF (ddp/eb). Immer mehr Patienten melden ihren Krankenkassen Verdachtsfälle von ärztlichen Behandlungsfehlern. Die Zahlen sind in den vergangenen Jahren drastisch gestiegen.

Wie das Nachrichtenmagazin "Focus" berichtet, gingen im vergangenen Jahr allein bei der Barmer Ersatzkasse 16 810 Beschwerden über mutmaßliche Falschbehandlungen ein. Im Jahr 1999 seien es nur 2292 gewesen. Die Techniker Krankenkasse (TKK) registrierte 2004 mehr als 6000 Hinweise, vor 15 Jahren hatte es 62 Beschwerden gegeben.

....
Weiter unter
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... system_uns

Lesen Sie dazu auch:
Bei Fehlern zahlt sich Gesprächsbereitschaft aus
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... 6a0401.asp
Konstruktiv Fehlern begegnen!
http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/0 ... 6a0204.asp

Gast

Standards nicht beachtet - Behandlungsfehler

Beitrag von Gast » 22.09.2005, 11:55

Christine Vieten kam zu ihrem Recht
Standards nicht beachtet

Von Christoph Kleinau

Was ihr vom rechten Fuß blieb, kann Christine Vieten nicht belasten, die rechte Hand ist steif und deformiert. Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers vor acht Jahren. Jetzt kam die 68-Jährige vor Gericht zu ihrem Recht.

Freitag wurden Christine Vieten die Drähte entfernt. Drähte, die ihr die drei verbliebenen Zehen an dem mehrfach operierten und amputierten rechten Fuß irgendwie erhalten sollen. Die Kosten dafür wird das Johanna-Etienne-Krankenhaus zu tragen haben, das auch für den demnächst nötig werdenden Wannenlift, die orthopädischen Schuhe, die Klimatisierung des Reihenhauses am Kiefernweg und rückwirkend seit 1997 auch für die Putzhilfe zu zahlen hat.

Und was sonst noch nötig wird, um die Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein wenig zu mildern. All das im Namen des Volkes, denn mit Beschluss vom 14. Juli hat die dritte Zivilkammer des Düsseldorfer Landgerichtes der heute 68-Jährigen Recht gegeben und ein Schmerzensgeld in Höhe von 65 000 Euro zuerkannt. Auf diesen Schuldspruch hat Vieten fast fünf Jahre hingearbeitet, hat auf einem Urteil bestanden, als ihr die Gegenseite noch in der Verhandlung einen Vergleich und die Zahlung von 100 000 Euro anbot.

„Ich wollte aber, dass er verurteilt wird“, betont Vieten und meint damit den Chefarzt der Chirurgischen und Gefäßchirurgischen Fachabteilung, wo am 28. Juni 1997 ihr Leidensweg begann. Heute, acht Jahre und elf Operationen später, kann sie den rechten Fuß kaum belasten. Sie geht an Krücken mit Unterarmstützen, denn mit einem Teil des Fußes verlor sie auch Ringfinger und kleinen Finger der rechten Hand. Zeige- und Mittelfinger sind, wie der Gutachter schreibt und jedermann sehen kann, nahezu vollständig versteift und deformiert.

Wer Opfer eines ärztlichen Fehlers wird und zu seinem Recht kommen will, der braucht einen guten Anwalt und viel Geduld, sagt Christine Vieten. Und er braucht ein Ziel vor Augen: „Ich möchte anderen Menschen in dieser Lage Mut machen“, nennt die Rentnerin die wichtigste Triebfeder für ihre Beharrlichkeit und für den Gang an die Öffentlichkeit. „Was mir passiert ist, darf heutzutage nicht mehr passieren.“ Am 28. Juni 1997 wachte die damals 60-Jährige mit Schmerzen im rechten Unterarm auf. „Das sind die Gelenke“, dachte sie. Als am späten Abend aber der Ringfinger rot verfärbt und angeschwollen war, ging sie ins Krankenhaus.

Ein Notfall, der nicht als solcher behandelt wurde. Der Oberarzt hielt „Embolisation im rechten Unterarm“ als Aufnahmebefund fest. Den ebenfalls geschwollenen und verfärbten Fuß, in dem schon kein Puls mehr messbar war, führte er nicht auf. Ein Falscheintrag, so Vieten. Unternommen wird an diesem Tag nichts, und auch am nächsten Tag nicht, als sie kurz dem Chefarzt vorgestellt wird. Dabei hätte auf den Verschluss der Blutgefäße in Hand und Fuß innerhalb von sechs Stunden eine Operation folgen müssen.

Auf die wartete Vieten 80 Stunden. Da waren nur noch Amputationen möglich, denen infolge von Wundheilstörungen weitere Resektionen folgten. Hätten die Ärzte richtig gehandelt, so das Gericht, wäre Christine Vieten zumindest der Eingriff am Fuß mit großer Wahrscheinlichkeit zu ersparen gewesen.

INFO
Auszug aus dem Urteil

„Insgesamt stellt sich das Verhalten des ärztlichen Personals der Beklagten zu 1 (das Johanna-Etienne-Krankenhaus) und zu 2 (der durch den Chefarzt vertretenen Chirurgischen Abteilung) gemäß den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die insgesamt überzeugen und denen sich die Kammer daher in vollem Umfang anschließt, als grob fahrlässig dar, da medizinisch beachtliche Standards in ungewöhnlich fahrlässiger Weise nicht beachtet worden sind.“

Quelle: Bericht der Neuss-Grevenbroicher Zeitung vom 22.9.2005
http://www.ngz-online.de/ngz/news/neuss ... ehler.html

Gast

Leitlinien & Standards nur bedingt verbindlich

Beitrag von Gast » 23.09.2005, 11:04

.... Standards nicht beachtet .... „als grob fahrlässig dar, da medizinisch beachtliche Standards in ungewöhnlich fahrlässiger Weise nicht beachtet worden sind.“ ....
Ob und ggf. inwieweit Standars und Leitlinien verbindlich sind, gibt es unterschiedliche Einschätzungen. Sind sie eher nicht verbindlich - sie bieten Anhaltspunkte. Siehe unter
http://www.wernerschell.de/cgi-bin/foru ... ;start=0#2
Offensichtlich war das LG Düsseldorf im entschiedenen Fall der Meinung, dass sich die Standardverletzung klar als Verletzung der Sorgfaltspflicht präsentierte.

H.P.

Gast

Nutzen von Leitlinien wird diskutiert

Beitrag von Gast » 13.10.2005, 14:36

Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin diskutiert Nutzen von Leitlinien: Transfer von Forschung in Praxis stärken

Wiesbaden, Oktober 2005 - In Deutschland werden nur 40 Prozent der Frauen und 24 Prozent der Männer mit Bluthochdruck angemessen medizinisch behandelt. Dies steht in krassem Gegensatz zum heutigen Wissen über die Behandlung von "arterieller Hypertonie". Die Lücke im Transfer von Forschungsergebnissen in die praktische Medizin ist Thema des diesjährigen Herbstsymposiums der Korporativen Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) am 19. Oktober in Wiesbaden mit dem Titel: "Wer bestimmt die Leitlinien in der Medizin?".

Leitlinien sind von Fachgesellschaften systematisch entwickelte Empfehlungen für Ärzte. Sie fußen unter anderem auf den Ergebnissen kontrollierter wissenschaftlicher Studien. "Jedoch sind 'Leitlinien' keine 'Richtlinien'", betont Professor Dr. med. Ulrich Robert Fölsch von der Kommission der Korporativen Mitglieder der DGIM im Vorfeld des Symposiums. Sie seien für den Arzt nicht bindend und hätten daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung, so der Direktor der Klinik für Allgemeine Innere Medizin am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Campus Kiel.

Im Idealfall unterstützen Leitlinien den behandelnden Arzt dabei, die richtige Entscheidung für den Patienten zu treffen. Sie bieten aber auch eine Angriffsfläche für Missbrauch und Instrumentalisierung: Krankenkassen beispielsweise könnten sich auf Leitlinien berufen, um eine bestimmte Diagnostik oder Therapieentscheidung eines Arztes in Frage zu stellen. "Es bleibt dann Aufgabe des Arztes, seine Entscheidung im Falle eines einzelnen Patienten zu begründen", gibt Professor Fölsch zu bedenken. Die "Flut" von - teils widersprüchlichen - Handlungsanweisungen trägt zudem dazu bei, dass die Akzeptanz seitens der Ärzte gering ist. Auf dem Herbstsymposium in Wiesbaden diskutiert Professor Fölsch mit Experten aus Medizin und Gesundheitswesen Vorteile und Grenzen von Leitlinien am Beispiel der Behandlung von Bluthochdruck und anderen komplexen Erkrankungen.

TERMINHINWEIS:

Pressekonferenz
Qualität garantiert - Wer bestimmt die Leitlinien der Medizin?
anlässlich des Herbstsymposiums der Korporativen Mitglieder der
Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM)

Mittwoch, 19. Oktober 2005, 12.15 bis 13.15 Uhr
Hotel Nassauer Hof, Raum Picasso
Kaiser-Friedrich-Platz 3-4, 65183 Wiesbaden

Vorläufige Themen und Referenten:

- Beispiel Bluthochdruck - Was bringen Leitlinien in der Praxis?
Professor Dr. med. Thomas Philipp, Essen

- Vom Entwurf zur Empfehlung: Wie entwickelt die Hochdruckliga Leitlinien?
Professor Dr. med. Hermann Haller, Hannover

- Auf "Herz und Nieren": Wie prüft das IQWIG die Qualität von Leitlinien?
Dr. med. Hanna Kirchner, Köln

- Uneinheitliche Leitlinien - uneinheitlich versorgte Patienten?
Professor Dr. med. Ulrich Robert Fölsch, Kiel

Professor Dr. med. Werner Seeger, Vorsitzender der DGIM 2005/2006, Giessen

Professor Dr. med. Hans-Peter Schuster, Generalsekretär der DGIM, Hildesheim

Akkreditierung:
O Ich werde die Pressekonferenz persönlich besuchen.
O Ich möchte ein Interview führen mit dem Referenten:
O Bitte schicken Sie mir die Presseunterlagen und informieren mich kontinuierlich über aktuelle Themen der DGIM per Post/E-Mail (meine Adresse trage ich unten ein).

NAME:
MEDIUM/REDAKTION:
ADRESSE:
TEL/FAX:

Quelle: Pressemitteilung vom 13.10.2005
Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin
Pressestelle
Anna Julia Voormann
Postfach 30 11 20
70451 Stuttgart
Telefon: 0711 89 31 552
Fax: 0711 89 31 167
E-Mail: info@medizinkommunikation.org
Internet: http://www.dgim.de

Gast

Medizinische Leitlinien - Interessenkonflikte

Beitrag von Gast » 26.10.2005, 10:47

Häufige Interessenskonflikte von Autoren medizinischer Leitlinien

LONDON. Eine von Nature durchgeführte Untersuchung hat ergeben, dass mindestens ein Drittel aller Autoren medizinischer Leitlinien finanzielle Beziehungen zu den Herstellern der Medikamente hat, die in den Leitlinien empfohlen werden. Dies droht nach Ansicht des Wissenschaftsmagazins die Glaubwürdigkeit der Leitlinien zu untergraben.

Die Mitarbeiter von Nature haben mehr als 200 Leitlinien untersucht, die im letzten Jahr (2004) auf den Seiten des US-National Guideline Clearinghouse publiziert wurden. Nur zu 90 dieser Leitlinien gab es Angaben zu möglichen Interessenskonflikten ihrer Autoren und von diesen seien nur 31 frei von Interessenskonflikten gewesen, schreiben Rosie Taylor und Jim Giles in Nature (2005; 437: 1070-71).

Die Interessenskonflikte bestehen in mehr als der Hälfte der Fälle in einer Beratertätigkeit für die Pharmaindustrie. Verbreitet sind auch bezahlte Auftritte in Seminaren.

Weiter unter
http://www.aerzteblatt.de/v4/news/news.asp?id=21837

Thieme Verlag

Medizinische Leitlinien zur Qualitätsbeurteilung

Beitrag von Thieme Verlag » 25.11.2005, 15:12

Medizinische Leitlinien: Wie Patienten die Qualität beurteilen können

fzm - Mediziner legen ihre Behandlungsstandards immer öfter in sogenannten Leitlinien fest. Diese werden im Internet veröffentlicht und sind dort auch für Patienten und ihre Angehörigen einsehbar. Doch kann man den Angaben dort immer vertrauen? "Die Tatsache, dass eine Leitlinie im Internet abrufbar ist, ist leider keine Qualitätsgarantie" warnt Professor Stefan Müller-Lissner von der Park-Klinik Weißensee in Berlin in einem Interview mit der DMW Deutschen Medizinischen Wochenschrift (Georg Thieme Verlag, Stuttgart. 2005).

Wie aber können Nicht-Ärzte die Qualität der Leitlinien beurteilen? Professor Müller-Lissner nennt einige Orientierungspunkte: Als erstes sollte man prüfen, ob die Empfehlungen mit Originalliteratur belegt sind. Der Leser sollte also darauf achten, ob der Text Fußnoten enthält und ob diese auf Artikel in medizinischen Fachzeitschriften verweisen. Ein weiteres Qualitätsmerkmal sind Evidenzgrade und Empfehlungsklassen, die im Text erwähnt sein sollten. Evidenzgrade (Ia, Ib, IIa bis IV) sind Gütekriterien für die klinischen Studien, auf die sich die Empfehlungen in einer Leitlinie stützen. Ia und Ib sind hier die besten Werte. Nur diese Studien rechtfertigen die höchste Empfehlungsklasse A ("belegt durch schlüssige Literatur guter Qualität"). Die Empfehlungsklassen B und C sind deutlich schwächer.

Ein weiteres formales Qualitätskriterium ist die Entwicklungsstufe (auch Entwicklungsstadium genannt), die mit S1 bis S3 angegeben wird. Das Optimum ist hier S3 ("Leitlinie mit allen Elementen systematischer Entwicklung"). Für Professor Müller-Lissner sind noch zwei weitere Dinge wichtig. Zum einen: Wer hat die Leitlinien erstellt? Professoren an Universitätskliniken oder unbekannte Personen? Zum anderen sollte jede "gute" Leitlinie ein "Verfallsdatum" haben. Es wird in der Regel am Ende des Dokuments angegeben und soll verhindern, dass längst überholte oder vergessene Leitlinien im Internet Beachtung finden. Professor Müller-Lissner: "Nur das Verfallsdatum kann vermeiden, dass eine Leitlinie unverändert gültig ist, obwohl niemand mehr deren Aktualität prüft".

Die Erstellung einer Leitlinie ist mühsam, wie Prof. Müller-Lissner als Mitautor einer Leitlinie zur Behandlung des krankhaften Sodbrennens (Fachwort: gastro-ösophageale Refluxkrankheit, GERD) zu berichten weiß: "Zuerst formulierten einzelne Arbeitsgruppe mit je fünf Mitgliedern Empfehlungen. Die Manuskripte wurden per E-Mail an alle Teilnehmer verschickt und diskutiert. Die verbliebenen strittigen Punkte klärten wir persönlich an einem Wochenende." Der gesamte Prozess habe etwa ein Jahr gedauert.

Die meisten Leitlinien werden von der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften herausgegeben. Sie sind für die Ärzte übrigens nicht bindend. "Der Arzt kann in begründeten Fällen von den Leitlinien abweichen", sagt Professor Müller-Lissner. Doch die Betonung liege auf "begründeten". Denn, so der Mediziner: "Jeder Arzt sollte nur begründbare medizinische Maßnahmen ergreifen, ob mit oder ohne Leitlinie."

n VN. Name et al.:
Medizinische Leitlinien: Neue Leitlinie zur gastro-ösophagealen Refluxkrankheit
DMW Report 2005/2006 2005; 130 (S1): 48-49

Die Einzelhefte sowie die Sonderpublikation "DMW Report 2005 Innere Medizin" sind zum Stückpreis von 12,50 EUR plus Versand zu erwerben (Tel. Kundenservice 0711-8931-900 oder E-Mail kunden.service@thieme.de).

Im Internet:
Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF)
http://www.awmf-online.de/
oder
http://leitlinien.net/
Eine "Leitlinie für Leitlinien" der AWMF
http://www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF/ll/ll_metho.htm

Weitere Themen in dem DMW Report 2005/2006 (S1):
- Interview
Regenerative Medizin weckt Hoffnungen
- Reportage
Interventionelle Kardiologie: Techniken, die zu(m) Herze geht
- Hintergrund
Chronisch entzündliche Darmerkrankungen: Wenn der Darm undicht wird

0 Bitte schicken Sie mir den Artikel per E-Mail.
0 Bitte schicken Sie mir die DMW.

Medium
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Anschrift
Tel.
Fax

THIEME VERLAGSGRUPPE
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Rüdigerstr. 14
70469 Stuttgart - Germany
Ph: 0711-8931-319
Fax: 711-8931-566

Quelle: Mitteilung vom 24.11.2005

Ärzte Zeitung

Behandlungsfehler bei Hausfrau - Schadensersatz

Beitrag von Ärzte Zeitung » 07.12.2005, 10:10

Arzt muß Teilkosten einer Haushaltshilfe tragen
Bei einem Behandlungsfehler steht einer Hausfrau ein angemessener Schadenersatz zu


WIESBADEN (ost). Erleidet eine Hausfrau durch ärztliche Behandlung solche Schäden, daß sie ihre Arbeit nicht mehr im vollen Umfang wahrnehmen kann, hat sie Anspruch auf eine Haushaltshilfe.

Dr. Gertrud M. Kirchhoff und Mitarbeiter von der Universitätsmedizin Charité haben diese SchadenersatzProblematik in einem beispielhaften Fall in der Zeitschrift "Versicherungsmedizin" (57, 2005, 185) ausgeführt: Eine 48jährige verheiratete Frau hatte sich ein ausgedehntes intramuskuläres Lipom am rechten Unterarm operieren lassen.

Bei dieser Operation führte ein chirurgischer Behandlungsfehler zu einer bleibenden Schädigung des Nervus radialis, woraus klinisch eine typische Fallhand mit Beeinträchtigung der Grob- und der Feinmotorik resultierte. Neben ihrer Halbtagstätigkeit als Sekretärin führte die Geschädigte einen Vier-Personen-Haushalt.

...
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http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/1 ... echt/recht

Ärztliche Praxis
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Fehler bei der Geburt: Ärzte zahlen Schmerzensgeld

Beitrag von Ärztliche Praxis » 11.08.2007, 08:06

Behinderung des Kindes bei Entbindung verursacht

Fehler bei der Geburt: Ärzte zahlen Schmerzensgeld
Zwei Mediziner aus Müllheim (Baden-Württemberg) müssen nach Fehlern bei einer Geburt mindestens 250.000 Euro Schmerzensgeld an ein seitdem behindertes Kind zahlen.

10.08.07 - Nach Angaben des Freiburger Landgerichts hatte ein Gutachter festgestellt, dass der Hirnschaden des heute sechsjährigen Kindes bei der Entbindung verursacht worden war. Die Mutter habe mehrfach wegen ihres hohen Blutdrucks den Wunsch eines Kaiserschnitts geäußert.

Dies sei aber bei der Geburt im Januar 2001 von den Ärzten "pflichtwidrig" nicht berücksichtigt worden. "Mit einem solchen Eingriff wäre die erhebliche geistige Behinderung des Kindes vermeidbar gewesen", heißt es in der Urteilsbegründung (Az: 5 O 10/05).

Auch für künftige Schäden müssen Ärzte gerade stehen

Die Mutter hatte bereits bei der Geburt ihres erstens Kindes in Russland einen Kaiserschnitt erhalten. Damals sei der Frau geraten worden, jede weitere Geburt ebenfalls mit Kaiserschnitt durchführen zu lassen. "Die beklagten Ärzte haben sich in erheblichem Umfang falsch verhalten, insbesondere unterlassen, sich nach der Art der Durchführung des ersten Kaiserschnittes in Russland zu erkundigen", urteilte das Landgericht weiter.

Neben dem Schmerzensgeld müssen die verurteilten Gynäkologen auch für künftige "materiellen und immateriellen Schäden" aufkommen, die durch die Fehlbehandlung im Januar 2001 entstanden sind. "Schon jetzt ist absehbar, dass möglicherweise bei größerem Alter des Kindes eine Heimunterbringung erforderlich werden könnte sowie Verdienstausfall in beträchtlicher Höhe droht", urteilte das Landgericht.

dpa / kü

Fundstelle:
http://www.aerztlichepraxis.de/artikel_ ... 84.htm&n=1
Zeitung "Ärztliche Praxis"
http://www.aerztlichepraxis.de

Rob Hüser
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Beiträge: 611
Registriert: 13.11.2005, 16:47

Schmerzensgeld für Behandlungsfehler bei Geburt

Beitrag von Rob Hüser » 13.11.2007, 08:47

Aufgelesen:

Ärzte müssen nach Fehler bei Geburt Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 Euro zahlen - so entschied kürzlich das Landgericht Freiburg:

Zwei Mediziner aus Müllheim in Baden-Württemberg wurden nach Operationsfehlern bei einer Geburt zur Zahlung von mindestens 250.000,00 Euro Schmerzensgeld an das geschädigte Kind verurteilt. Zusätzlich müssen Sie für zukünftige materielle und immaterielle Schäden aufkommen. Angesichts der erlittenen Beeinträchtigungern des Kindes könnte in Zukunft eine Heimunterbringung erforderlich werden oder Verdienstausfall in beträchtlicher Höhe entstehen. - Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hatte ein Gutachter festgestellt, dass durch Fehler bei der Entbindung das Neugeborene, welches heute sechs Jahre alt ist, einen Hirnschaden erlitten hat. Die Mutter hatte mehrfach wegen ihres hohen Blutdrucks den Wunsch nach einem Kaiserschnitt geäußert. Diesen Wunsch hatten die Ärzte nicht berücksichtigt. Laut Urteil des Landgerichts Freiburg wäre damit aber die erhebliche geistige Behinderung des Kindes vermeidbar gewesen. Bereits bei vorherigen Geburten sei der Mutter geraten worden, bei folgenden nur noch einen Kaiserschnitt durchführen zu lassen.
Vgl.:
Urlteil des Landgerichts Freiburg vom 07.08.2007, Az.: 5 O 10/05

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