Hallo und guten Morgen!
Trifft die Behauptung zu, dass eine schriftliche Ermahnung oder Rüge nicht aus der Personalakte entfernt werden muss?
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Niehls
Ermahnung / Rüge – Entfernung aus Personalakte?
Moderator: WernerSchell
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Ermahnung / Rüge – Entfernung aus Personalakte?
Sehr geehrte Frau Niehls,
eine Antwort finden Sie in dem nachfolgenden Kurzartikel.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entfernung einer bloßen Ermahnung oder schriftlichen Rüge aus der Personalakte!
Das Arbeitsgericht Frankfurt argumentierte in einer Streitsache, eine Ermahnung oder Rüge rühre nicht am „Status des Arbeitsverhältnisses“ und sei daher nicht mit einer Abmahnung gleichzusetzen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 10.9.2003 - 7 Ca 2899/03 –entschieden, das Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entfernung einer bloßen Ermahnung oder schriftlichen Rüge aus der Personalakte haben. Das Arbeitsgericht wies damit die Klage eines Sachbearbeiters gegen ein Immobilienunternehmen zurück. Der Arbeitnehmer wollte, dass eine Ermahnung sofort aus seiner Akte getilgt würde, weil er die Vorwürfe als ungerechtfertigt empfand. In dem der Personalakte beigelegten Ermahnungsschreiben hatten die Vorgesetzten Arbeitsmängel bei der Buchführung festgehalten. Genauere Angaben dazu oder eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall enthielt das Schreiben jedoch nicht. Damit rühre es laut Urteil nicht am „Status des Arbeitsverhältnisses“ wie z.B. eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Deshalb habe ein Arbeitnehmer auch nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Entfernung, etwa bei ehrverletzenden Behauptungen.
Werner Schell
eine Antwort finden Sie in dem nachfolgenden Kurzartikel.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entfernung einer bloßen Ermahnung oder schriftlichen Rüge aus der Personalakte!
Das Arbeitsgericht Frankfurt argumentierte in einer Streitsache, eine Ermahnung oder Rüge rühre nicht am „Status des Arbeitsverhältnisses“ und sei daher nicht mit einer Abmahnung gleichzusetzen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 10.9.2003 - 7 Ca 2899/03 –entschieden, das Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entfernung einer bloßen Ermahnung oder schriftlichen Rüge aus der Personalakte haben. Das Arbeitsgericht wies damit die Klage eines Sachbearbeiters gegen ein Immobilienunternehmen zurück. Der Arbeitnehmer wollte, dass eine Ermahnung sofort aus seiner Akte getilgt würde, weil er die Vorwürfe als ungerechtfertigt empfand. In dem der Personalakte beigelegten Ermahnungsschreiben hatten die Vorgesetzten Arbeitsmängel bei der Buchführung festgehalten. Genauere Angaben dazu oder eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall enthielt das Schreiben jedoch nicht. Damit rühre es laut Urteil nicht am „Status des Arbeitsverhältnisses“ wie z.B. eine Abmahnung mit Kündigungsandrohung. Deshalb habe ein Arbeitnehmer auch nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Entfernung, etwa bei ehrverletzenden Behauptungen.
Werner Schell
Ermahnung / Rüge – Entfernung aus Personalakte?
Das hier vorgestellte Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 10.9.2003 ist in einem Einzelfall ergangen und ist damit in seiner Bedeutung wohl ein wenig eingeschränkt.
Ich denke, dass auch eine Ermahnung / Rüge, soweit sie Gegenstand der Personalakte geworden ist, das "Grundverhältnis" betrifft, d.h. u.a. negative Auwirkungen für den Arbeitnehmer haben kann, z.B. bei einer Höhergruppierung.
Daher sollte man schon in jedem Einzelfall prüfen, ob und ggf. inwieweit eine Ermahnung / Rüge Relevanz erlangt (hat) und ggf. die Herausnahme aus der Akte verlangen. Im Streitfall sollte man u.U. einen neuen Prozess riskieren. Es würde sich dann zeigen, ob die Sicht der Frankfurter Richter von anderen Gerichten geteilt wird.
Warum sollen nicht solche Papiere auch nach einer angemessenen Zeit aus der Akte verschwinden, selbst dann, wenn sie, wie das Arbeitsgericht Frankfurt beschreibt, das Grundverhältnis nicht berühren?
Heribert Suttner
Ich denke, dass auch eine Ermahnung / Rüge, soweit sie Gegenstand der Personalakte geworden ist, das "Grundverhältnis" betrifft, d.h. u.a. negative Auwirkungen für den Arbeitnehmer haben kann, z.B. bei einer Höhergruppierung.
Daher sollte man schon in jedem Einzelfall prüfen, ob und ggf. inwieweit eine Ermahnung / Rüge Relevanz erlangt (hat) und ggf. die Herausnahme aus der Akte verlangen. Im Streitfall sollte man u.U. einen neuen Prozess riskieren. Es würde sich dann zeigen, ob die Sicht der Frankfurter Richter von anderen Gerichten geteilt wird.
Warum sollen nicht solche Papiere auch nach einer angemessenen Zeit aus der Akte verschwinden, selbst dann, wenn sie, wie das Arbeitsgericht Frankfurt beschreibt, das Grundverhältnis nicht berühren?
Heribert Suttner