Leben und Tod per Gesetz?
"vorjurlife": Experten diskutieren Folgen der seit 1.9. gültigen Patientenrechte
Berlin/Wiesbaden/Darmstadt (pts/13.10.2009/10:45) - Patientenwille und kein Ende. Seitdem zum 1. September 2009 das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft getreten ist, nehmen die Diskussionen über Folgen und Auswirkungen kein Ende.
Erstmalig werden auf dem Bundeskongress "vorjurlife" am 27. und 28. November 2009 in Darmstadt (mehr Infos/Anmeldung: http://www.vorjurlife.de) die namhaften Experten aus Medizin, Recht, Politik, Verbänden sowie von Krankenkassen und Versicherungen über die Konsequenzen für Ärzte, Juristen wie insbesondere auch für die Patienten und deren Angehörige diskutieren. Dabei sollen auch praktikable Lösungen und Abläufe im Zusammenspiel aller am Prozess der Durchsetzung von Patientenrechten beteiligten Parteien erarbeitet und aufgezeigt werden.
Der Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH ist es gelungen, die führenden Fachleute aus Deutschland zum Thema Patientenrechte und immaterielle Lebensvorsorge für den ersten Bundeskongress "vorjurlife" zu gewinnen, der am 27. und 28. November 2009 im Wissenschafts- und Kongresszentrum darmstadtium in Darmstadt stattfindet.
Der Kongress wird eröffnet durch:
* Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz, Bundesministerium der Justiz, Berlin
* Dr. Meo-Micaela Hahne, Vorsitzende Richterin des XII. Zivilsenats des BGH, Karlsruhe
Im Fokus des Bundeskongresses über immaterielle Lebensvorsorge stehen u.a. folgende Themen:
1. Nichts geht gegen den Willen des Patienten / Ermittlung und Umsetzung des Mandantenwillens
* RA Wolfgang Putz, Kanzlei Putz & Steldinger, München und Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität, München
2. Sinn und Unsinn lebenserhaltender medizinischer Interventionen in der Terminalphase des Lebens / Patientenverfügung und Norarzt
* Dr. Michael de Ridder, Vivantes Klinikum am Urban, Berlin
3. Organspende als Sonderfall der immateriellen Lebensvorsorge.
* Dr. phil. Arnd T. May, Universitätsklinikum Aachen
Welche immateriellen Vorsorgeregelungen sind notwendig?
* RAin Hedda Hoffmeister, Berlin
4. Fokussierung auf Patientenwillen: Folgen für das Gesundheitssystem.
* Dr. Rajan R. Malaviya, IWP Institut für Wirtschafts- und Politikberatung, Frankfurt
* Hardy Müller, WINEG, Wissenschaftliches Institut der TK für Nutzen und Effizienz im Gesundheitswesen, Hamburg
5. Patientenverfügungen: Beratungsalltag und Umsetzung bei stationärer Pflege.
* RA Frederic Seebohm, Johannes Seniorendienst e.V., Bonn
6. Umsetzung von Vorsorgeverfügungen in der täglichen Praxis
* Holger Strehlau, Präsident der Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V., Wiesbaden
7. Umsetzung im klinischen Alltag.
* Dr. med. Christiane Schilling, Johanniter-Schwesternschaft, Königswinter
* Marion Perner, Malteser Hospizdienst, Obersthausen
8. Rechtliche Betreuung aus juristischer und wirtschaftlicher Sicht
* RAin Sonja Hecker, Deutsche Vereinigung für Vorsorge- und Betreuungsrecht e.V., Mannheim
9. Gestaltung von Vorsorgeverfügungen.
* RA JUDr. Heinrich Meyer-Götz, Stiftung VorsorgeDatenbank, Dresden
10. Datenbanken - Datenschutz, technische Umsetzung. Einbindung in Kliniksoftware.
* Dr. med Gustav Quade, Universitätsklinikum Bonn IMBI
* Dr. Kurt Schobert, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, Augsburg
11. Umsetzung Vorsorgeverfügungen von Ausländern in Deutschland und im jeweiligen Heimatland.
* Prof. Dr. Christian Rumpf, Rumpf Rechtsanwälte, Stuttgart
12. Die Patientenverfügung als Voraussetzung für ein menschenwürdiges Sterben
* Prof. Dr. med Giovanni M.A. Maio, Institut für Ethik und Geschichte der Medizin Universität Freiburg/Br.
* Univ.-Prof. Dr. Andreas J.W. Goldschmidt, Universität Trier
13. Rahmenbedingungen für Beratung, Befolgen, Umsetzung von Vorsorgeverfügungen
Prof. Dr. Giovanni M.A., Institut für Ethik und Geschichte der Medizin Universität Freiburg/Br.
14. Beratungsservice Vorsorgeverfügungen bei Krankenkassen, Versicherungen, Apotheken, Banken
* Jens Peter Krumsieck, Conrad Hinrich Donner Bank AG, Hamburg
* Hardy Müller, WINEG, Wissenschaftliches Institut der TK für Nutzen und Effizienz im Gesundheitswesen, Hamburg
Wegen der bereits einsetzenden großen Nachfrage empfiehlt die Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH die rechtzeitige Teilnahmeanmeldung sowie entsprechende Hotelbuchungen unter der Website http://www.vorjurlife.de.
Für weitere Fragen zur Veranstaltung wenden Sie sich bitte an:
Pressekontakt "vorjurlife"
Bundeskongress immaterielle Lebensvorsorge
PANAMEDIA Communications GmbH
Giesbert Karnebogen
Rudolf-Vogt-Straße 1
65187 Wiesbaden
Tel. 0611 - 26 777 26
Fax: 0611 - 26 777 16
E-Mail: g.karnebogen@panamedia.de
Web: http://www.panamedia.de
Kontakt zur Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH
Veranstalter von "vorjurlife"
Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH
Barbara Kaelberer
Taunusstraße 7 a
65183 Wiesbaden
Tel. 0611 - 95 166 - 18
Fax: 0611 - 95 166 - 23
E-Mail: barbara.kaelberer@mfa.messefrankfurt.com
Web: http://www.mfa.de
Quelle: Pressetext Deutschland, 14.10.2009
Leben und Tod per Gesetz? - Diskussion 27./28.11.09
Moderator: WernerSchell
Wolfgang Putz äußerst sich zur Patientenverfügung
Patientenverfügung ist das Thema des Bundeskongresses VORJURLIFE
Seit dem 1. September 2009 ist das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft. Auf dem Bundeskongress "vorjurlife" ( http://www.vorjurlife.de ) am 27./28.11. in Darmstadt diskutieren führende Experten über die Auswirkungen, die dieses Gesetz zur Folge hat und erarbeiten Lösungen und Abläufe für alle am Prozess der Patientenverfügung und anderer Vorsorgeverfügungen beteiligten Parteien. Mit Spannung werden erste Erfahrungsberichte und kontroverse Kommentierungen zu dem neuen Gesetz erwartet.
Zum Thema - ein Interview!**
Im "vorjurlife"-Expertenforum (Anlage) steht Rechtsanwalt Wolfgang Putz Rede und Antwort, einer der prominentesten Medizinrechtler Deutschlands. Er ist Lehrbeauftragter für Medizinrecht und Medizinethik an der Ludwig-Maximilians Universität in München.
Quelle: Pressemitteilung vom 2.11.2009
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PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr. 7
81543 München
Tel: 089/ 65 20 07
Fax: 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de/
**) Interview
"Vorjurlife"-Expertenforum mit dem prominenten Medizinrechtler Wolfgang Putz
Der Bundeskongress "vorjurlife" behandelt umfassend den gesamten Themenkomplex "immaterielle Lebensvorsorge" mit dem Schwerpunkt Patientenverfügung. Was erhoffen, was erwarten Sie als wichtigste Ergebnisse dieses Kongresses?
Vor dem Hintergrund, dass die sensibel ausgewogene Rechtslage, wie sie in jahrelanger Rechtsprechung gewachsen ist, nunmehr Gesetzeslage geworden ist, erwarte ich das Ende der Emotionen. Letztlich war die sechsjährige Diskussion um das Gesetz gesellschaftspolitisch wichtiger als das Gesetz selbst! Endlich bröckelte das Tabuthema "Sterben und Tod". Es wurde jahrelang heiß diskutiert aber das Gesetz wurde schließlich nicht mit heißer Nadel gestrickt! Der Bundeskongress "vorjurlife" ist der erste große Kongress in Deutschland nach Inkrafttreten des Patientenverfügungsgesetzes, der diesem wichtigen Thema den angemessenen Raum gibt. Alle Referenten werden mit ihrer hervorragenden Qualifikation und sicher mit der gebotenen Sachlichkeit dazu beitragen, dass der Kongress für alle Teilnehmer ein Gewinn wird!
Sie zählen zu den erfahrensten Medizinrechtlern, haben bereits mehr als 250 Mal rechtlich durchgesetzt, dass Menschen in Würde sterben können. Macht das Patientenverfügungsgesetz jetzt das Leben für Patienten, Ärzte und Juristen leichter?
Ohne Zweifel wird die Praxis für alle Beteiligten leichter, weil letzte rechtliche Unsicherheiten beseitigt wurden. Die wichtigste Aussage ergibt sich aus dem Grundgesetz, wonach uns die Freiheit der Selbstbestimmung auch davor schützt, zum Opfer der Menschenwürde-Definition anderer zu werden.
Mediziner sind verpflichtet, den Patientenwillen zu respektieren. Wo verläuft hierbei die Grenze zur aktiven Sterbehilfe?
Der Arzt darf keinerlei eingreifende Behandlung, sei es durch Stahl, Strahl oder Chemie, gegen den Willen des Patienten vornehmen. Damit macht er sich strafbar. Handelt er also nach dem Willen des Patienten korrekt und unterlässt diese Behandlung, indem er sie entweder nicht beginnt oder beendet, dann handelt er niemals strafbar. Auch nicht dann, wenn zur Beendigung etwa das Ausschalten eines Beatmungsgerätes oder einer Infusionspumpe erforderlich ist. Denn rechtlich zählt nicht der äußere Tatbestand des aktiven Abschaltens. Geboten ist vielmehr die so genannte "normative Betrachtungsweise", nach der eine eingreifende Weiterbehandlung auch durch aktives Tun beendet werden muss, weil die Fortsetzung der Behandlung gegen den Patientenwillen eine strafbare Körperverletzung wäre.
Sehen Sie Schwachstellen im Gesetz und wenn ja, was müsste noch geändert bzw. ergänzt und/oder präzisiert werden?
Der Bundestag hat die einzigartige Chance perfekt genutzt, eine in Jahrzehnten gewachsene und erprobte Praxis sorgfältig ausformuliert in Gesetzesform zu gießen. Leider wird in den Medien fast ausnahmslos die Neuregelung nur einseitig wiedergegeben. Nach § 1901 a BGB haben nämlich mündliche Wünsche des Patienten zu seiner Behandlung und sogar dessen mutmaßlicher Wille, wie er sich nach sorgfältiger Prüfung aus seinen Wertvorstellungen ergibt, die gleiche Bindungswirkung für den Arzt wie eine schriftliche Patientenverfügung.
Wie wichtig ist es, dass nicht nur eine Patientenverfügung schriftlich verfasst wird, sondern dass auch ein Bevollmächtigter eingesetzt wird?
Nach der gesetzlichen Neuregelung hat eine Patientenverfügung, die nicht schriftlich verfasst ist, als "Behandlungswünsche des Betreuten" exakt die gleiche rechtliche Wirkung wie eine schriftliche Patientenverfügung. Natürlich sollte man als noch entscheidungsfähiger Mensch für sich selbst möglichst eine schriftliche Patientenverfügung verfassen. Mindestens so wichtig ist aber die Bestimmung eines Vertreters, dem ich anvertraue und zutraue, Lebensende-Entscheidungen für mich zu treffen und diese dann durchzusetzen, wie das Gesetz es gebietet. Dazu ist die Vorsorgevollmacht das geeignete und wirksame Instrument.
Wie kann einem Patientenwillen, der nur mündlich geäußert wurde, zu seinem Recht verholfen werden?
Der Bevollmächtigte und der Betreuer sind rechtlich in völlig identischer Weise dem Willen, den Vorausverfügungen, den Wünschen zur Betreuung und schließlich dem mutmaßlichen Willen des Patienten verpflichtet. Nach dem Gesetz müssen sie dem sich so ergebenden Patientenwillen Ausdruck und Geltung verschaffen. Sie müssen also gegebenenfalls nicht nur monieren, dass eine Behandlung gegen den Willen des Patienten verstößt. Sie müssen rechtlich durchsetzen, dass diese Behandlung beendet wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Wille des Patienten sich aus einer schriftlichen Patientenverfügung ergibt oder durch Zeugen glaubhaft übermittelt wird.
Was muss aus Ihrer Sicht in einer sinnvollen Patientenverfügung stehen?
In einer Patientenverfügung müssen erst die Situationen dargestellt werden, in denen die Verfügung gelten soll. Sinnvoll ist der Zusatz, dass weitere, nicht ausdrücklich erwähnte Situationen im Sinne der Verfügung gelöst werden müssen. Sodann muss eine Darstellung folgen, welche Behandlungen der Patient verbietet, welche er zulässt. Es muss nicht sehr detailliert jede Behandlung erwähnt werden. Man sollte tunlichst qualifizierte Vorlagen der Justizministerien von Bund und Ländern benutzen. Andere Texte enthalten oft, ohne dass es der Verbraucher bemerken wird, tendenziell motivierte Weichenstellungen.
Eine sinnvolle Patientenverfügung hat eine ganz einfache Struktur: "In den Situationen x, y, z, ... verbiete ich alle nur lebensverlängernden Behandlungen nicht jedoch eine palliative Begleitung meines zugelassenen Sterbens." Es können dann sinnvollerweise solche Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung als Beispiele genannt werden. Beratung ist sinnvoll, aber vor tendenziösen Beratern, die dies geschickt kaschieren, kann nur gewarnt werden.
Was geschieht, muss geschehen, wenn ein Arzt es ablehnt, den Patientenwillen auch umzusetzen?
Da der Arzt den Behandlungsvertrag grundsätzlich kündigen kann und sogar kündigen muss, wenn er selbst nicht nach dem Willen des Patienten zu handeln bereit ist, wird man den Arzt wechseln. Man kann den Arzt aber sowohl bei den Strafverfolgungsbehörden als auch bei den Ärztekammern anzeigen, damit das Fehlverhalten straf- und standesrechtlich sanktioniert wird. Eine Behandlung gegen den Patientenwillen ist immer eine strafbare Körperverletzung.
Kann ein Patient gegenüber seiner Krankenkasse sein Recht auf die Durchführung seines Patientenwillens geltend machen?
Die gesetzlichen Krankenkassen schulden dem gesetzlich versicherten Patienten die korrekte ärztliche Behandlung als Naturalleistung. Tatsächlich hat der Patient gegen die Krankenkasse einen klagbaren Rechtsanspruch auf die Behandlung nach seinem Patientenwillen, also auch auf das Zulassen seines gewünschten palliativ begleiteten Sterbens. Die Krankenkasse muss dafür Sorge tragen, dass entsprechende Ärzte zur Verfügung stehen.
Können Ärzte und Kliniken haftbar gemacht werden, wenn sie gegen den Patientenwillen handeln?
Selbstverständlich!
Nennen Sie uns bitte einmal die wichtigsten Gründe, warum alle Bundesbürger, auch junge Menschen, eine Patientenverfügung für sich verfassen sollten.
Die Patientenverfügung in Verbindung mit der Bevollmächtigung einer Vertrauensperson ist kein Allheilmittel, aber jedenfalls die sicherste Gewähr, dass am eigenen Lebensende ein humanes Sterben nach den eigenen Wertvorstellungen stattfinden kann. Mit der Patientenverfügung schütze ich mich nicht nur selbst vor ungewollter Behandlung sondern erleichtere die schwierigen Entscheidungen meinen Angehörigen und Ärzten!
Gehört ein Organspendeausweis auch zu den immateriellen Vorsorgeregelungen und wenn ja, ist es sinnvoll, Patientenverfügung und Organspendeausweis in einem Dokument zusammenzufassen?
Immer wieder gibt es das Klischee, dass sich Patientenverfügung und Organspende nicht vertragen. Richtig ist, dass so genannte organprotektive Maßnahmen, etwa eine künstliche Beatmung, wie sie vor einer Organentnahme heute Standard sind, zu einer kurzfristigen Verlängerung des Lebens führen können, niemals aber zu einem Leiden oder einem dauerhaften Koma. Der Patient muss den Gesamthirntod gestorben sein, bevor Organe entnommen werden.
+++ ENDE +++
Kontaktdaten
Wolfgang Putz
Rechtsanwalt für Medizinrecht, Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Medizinrechtliche Sozietät Putz&Steldinger in München
Quagliostraße 7, 81543 München, http://www.putz-medizinrecht.de
kanzlei@putz-medizinrecht.de, Tel. 089 65 20 07, Fax 089 65 99 89
Giesbert Karnebogen
Pressekontakt "vorjurlife", Bundeskongress immaterielle Lebensvorsorge, PANAMEDIA Communications GmbH
Rudolf-Vogt-Straße 1, 65187 Wiesbaden, http://www.panamedia.de
g.karnebogen@panamedia.de, Tel. 0611 2677726, Fax 2677716
Barbara Kaelberer
Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH, Veranstalter des Bundeskongresses "vorjurlife"
Taunusstraße 7 a, 65183 Wiesbaden, http://www.mfa.de:
barbara.kaelberer@mfa.messefrankfurt.com, Tel. 0611 95166-18, Fax 95 166-23
Dr. Peter Gerlach
Media Concept GmbH, Kommunikation im Gesundheitswesen (GPRA)
Friedrich-Ebert-.Straße 51, 47179 Duisburg, www.mediaconcept.de
pg@mediaconcept.de, Tel. 0203 45694-20, Fax 45694-24
Seit dem 1. September 2009 ist das Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft. Auf dem Bundeskongress "vorjurlife" ( http://www.vorjurlife.de ) am 27./28.11. in Darmstadt diskutieren führende Experten über die Auswirkungen, die dieses Gesetz zur Folge hat und erarbeiten Lösungen und Abläufe für alle am Prozess der Patientenverfügung und anderer Vorsorgeverfügungen beteiligten Parteien. Mit Spannung werden erste Erfahrungsberichte und kontroverse Kommentierungen zu dem neuen Gesetz erwartet.
Zum Thema - ein Interview!**
Im "vorjurlife"-Expertenforum (Anlage) steht Rechtsanwalt Wolfgang Putz Rede und Antwort, einer der prominentesten Medizinrechtler Deutschlands. Er ist Lehrbeauftragter für Medizinrecht und Medizinethik an der Ludwig-Maximilians Universität in München.
Quelle: Pressemitteilung vom 2.11.2009
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PUTZ & STELDINGER
Medizinrechtliche Sozietät
Quagliostr. 7
81543 München
Tel: 089/ 65 20 07
Fax: 089/ 65 99 89
http://www.putz-medizinrecht.de/
**) Interview
"Vorjurlife"-Expertenforum mit dem prominenten Medizinrechtler Wolfgang Putz
Der Bundeskongress "vorjurlife" behandelt umfassend den gesamten Themenkomplex "immaterielle Lebensvorsorge" mit dem Schwerpunkt Patientenverfügung. Was erhoffen, was erwarten Sie als wichtigste Ergebnisse dieses Kongresses?
Vor dem Hintergrund, dass die sensibel ausgewogene Rechtslage, wie sie in jahrelanger Rechtsprechung gewachsen ist, nunmehr Gesetzeslage geworden ist, erwarte ich das Ende der Emotionen. Letztlich war die sechsjährige Diskussion um das Gesetz gesellschaftspolitisch wichtiger als das Gesetz selbst! Endlich bröckelte das Tabuthema "Sterben und Tod". Es wurde jahrelang heiß diskutiert aber das Gesetz wurde schließlich nicht mit heißer Nadel gestrickt! Der Bundeskongress "vorjurlife" ist der erste große Kongress in Deutschland nach Inkrafttreten des Patientenverfügungsgesetzes, der diesem wichtigen Thema den angemessenen Raum gibt. Alle Referenten werden mit ihrer hervorragenden Qualifikation und sicher mit der gebotenen Sachlichkeit dazu beitragen, dass der Kongress für alle Teilnehmer ein Gewinn wird!
Sie zählen zu den erfahrensten Medizinrechtlern, haben bereits mehr als 250 Mal rechtlich durchgesetzt, dass Menschen in Würde sterben können. Macht das Patientenverfügungsgesetz jetzt das Leben für Patienten, Ärzte und Juristen leichter?
Ohne Zweifel wird die Praxis für alle Beteiligten leichter, weil letzte rechtliche Unsicherheiten beseitigt wurden. Die wichtigste Aussage ergibt sich aus dem Grundgesetz, wonach uns die Freiheit der Selbstbestimmung auch davor schützt, zum Opfer der Menschenwürde-Definition anderer zu werden.
Mediziner sind verpflichtet, den Patientenwillen zu respektieren. Wo verläuft hierbei die Grenze zur aktiven Sterbehilfe?
Der Arzt darf keinerlei eingreifende Behandlung, sei es durch Stahl, Strahl oder Chemie, gegen den Willen des Patienten vornehmen. Damit macht er sich strafbar. Handelt er also nach dem Willen des Patienten korrekt und unterlässt diese Behandlung, indem er sie entweder nicht beginnt oder beendet, dann handelt er niemals strafbar. Auch nicht dann, wenn zur Beendigung etwa das Ausschalten eines Beatmungsgerätes oder einer Infusionspumpe erforderlich ist. Denn rechtlich zählt nicht der äußere Tatbestand des aktiven Abschaltens. Geboten ist vielmehr die so genannte "normative Betrachtungsweise", nach der eine eingreifende Weiterbehandlung auch durch aktives Tun beendet werden muss, weil die Fortsetzung der Behandlung gegen den Patientenwillen eine strafbare Körperverletzung wäre.
Sehen Sie Schwachstellen im Gesetz und wenn ja, was müsste noch geändert bzw. ergänzt und/oder präzisiert werden?
Der Bundestag hat die einzigartige Chance perfekt genutzt, eine in Jahrzehnten gewachsene und erprobte Praxis sorgfältig ausformuliert in Gesetzesform zu gießen. Leider wird in den Medien fast ausnahmslos die Neuregelung nur einseitig wiedergegeben. Nach § 1901 a BGB haben nämlich mündliche Wünsche des Patienten zu seiner Behandlung und sogar dessen mutmaßlicher Wille, wie er sich nach sorgfältiger Prüfung aus seinen Wertvorstellungen ergibt, die gleiche Bindungswirkung für den Arzt wie eine schriftliche Patientenverfügung.
Wie wichtig ist es, dass nicht nur eine Patientenverfügung schriftlich verfasst wird, sondern dass auch ein Bevollmächtigter eingesetzt wird?
Nach der gesetzlichen Neuregelung hat eine Patientenverfügung, die nicht schriftlich verfasst ist, als "Behandlungswünsche des Betreuten" exakt die gleiche rechtliche Wirkung wie eine schriftliche Patientenverfügung. Natürlich sollte man als noch entscheidungsfähiger Mensch für sich selbst möglichst eine schriftliche Patientenverfügung verfassen. Mindestens so wichtig ist aber die Bestimmung eines Vertreters, dem ich anvertraue und zutraue, Lebensende-Entscheidungen für mich zu treffen und diese dann durchzusetzen, wie das Gesetz es gebietet. Dazu ist die Vorsorgevollmacht das geeignete und wirksame Instrument.
Wie kann einem Patientenwillen, der nur mündlich geäußert wurde, zu seinem Recht verholfen werden?
Der Bevollmächtigte und der Betreuer sind rechtlich in völlig identischer Weise dem Willen, den Vorausverfügungen, den Wünschen zur Betreuung und schließlich dem mutmaßlichen Willen des Patienten verpflichtet. Nach dem Gesetz müssen sie dem sich so ergebenden Patientenwillen Ausdruck und Geltung verschaffen. Sie müssen also gegebenenfalls nicht nur monieren, dass eine Behandlung gegen den Willen des Patienten verstößt. Sie müssen rechtlich durchsetzen, dass diese Behandlung beendet wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Wille des Patienten sich aus einer schriftlichen Patientenverfügung ergibt oder durch Zeugen glaubhaft übermittelt wird.
Was muss aus Ihrer Sicht in einer sinnvollen Patientenverfügung stehen?
In einer Patientenverfügung müssen erst die Situationen dargestellt werden, in denen die Verfügung gelten soll. Sinnvoll ist der Zusatz, dass weitere, nicht ausdrücklich erwähnte Situationen im Sinne der Verfügung gelöst werden müssen. Sodann muss eine Darstellung folgen, welche Behandlungen der Patient verbietet, welche er zulässt. Es muss nicht sehr detailliert jede Behandlung erwähnt werden. Man sollte tunlichst qualifizierte Vorlagen der Justizministerien von Bund und Ländern benutzen. Andere Texte enthalten oft, ohne dass es der Verbraucher bemerken wird, tendenziell motivierte Weichenstellungen.
Eine sinnvolle Patientenverfügung hat eine ganz einfache Struktur: "In den Situationen x, y, z, ... verbiete ich alle nur lebensverlängernden Behandlungen nicht jedoch eine palliative Begleitung meines zugelassenen Sterbens." Es können dann sinnvollerweise solche Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder künstliche Beatmung als Beispiele genannt werden. Beratung ist sinnvoll, aber vor tendenziösen Beratern, die dies geschickt kaschieren, kann nur gewarnt werden.
Was geschieht, muss geschehen, wenn ein Arzt es ablehnt, den Patientenwillen auch umzusetzen?
Da der Arzt den Behandlungsvertrag grundsätzlich kündigen kann und sogar kündigen muss, wenn er selbst nicht nach dem Willen des Patienten zu handeln bereit ist, wird man den Arzt wechseln. Man kann den Arzt aber sowohl bei den Strafverfolgungsbehörden als auch bei den Ärztekammern anzeigen, damit das Fehlverhalten straf- und standesrechtlich sanktioniert wird. Eine Behandlung gegen den Patientenwillen ist immer eine strafbare Körperverletzung.
Kann ein Patient gegenüber seiner Krankenkasse sein Recht auf die Durchführung seines Patientenwillens geltend machen?
Die gesetzlichen Krankenkassen schulden dem gesetzlich versicherten Patienten die korrekte ärztliche Behandlung als Naturalleistung. Tatsächlich hat der Patient gegen die Krankenkasse einen klagbaren Rechtsanspruch auf die Behandlung nach seinem Patientenwillen, also auch auf das Zulassen seines gewünschten palliativ begleiteten Sterbens. Die Krankenkasse muss dafür Sorge tragen, dass entsprechende Ärzte zur Verfügung stehen.
Können Ärzte und Kliniken haftbar gemacht werden, wenn sie gegen den Patientenwillen handeln?
Selbstverständlich!
Nennen Sie uns bitte einmal die wichtigsten Gründe, warum alle Bundesbürger, auch junge Menschen, eine Patientenverfügung für sich verfassen sollten.
Die Patientenverfügung in Verbindung mit der Bevollmächtigung einer Vertrauensperson ist kein Allheilmittel, aber jedenfalls die sicherste Gewähr, dass am eigenen Lebensende ein humanes Sterben nach den eigenen Wertvorstellungen stattfinden kann. Mit der Patientenverfügung schütze ich mich nicht nur selbst vor ungewollter Behandlung sondern erleichtere die schwierigen Entscheidungen meinen Angehörigen und Ärzten!
Gehört ein Organspendeausweis auch zu den immateriellen Vorsorgeregelungen und wenn ja, ist es sinnvoll, Patientenverfügung und Organspendeausweis in einem Dokument zusammenzufassen?
Immer wieder gibt es das Klischee, dass sich Patientenverfügung und Organspende nicht vertragen. Richtig ist, dass so genannte organprotektive Maßnahmen, etwa eine künstliche Beatmung, wie sie vor einer Organentnahme heute Standard sind, zu einer kurzfristigen Verlängerung des Lebens führen können, niemals aber zu einem Leiden oder einem dauerhaften Koma. Der Patient muss den Gesamthirntod gestorben sein, bevor Organe entnommen werden.
+++ ENDE +++
Kontaktdaten
Wolfgang Putz
Rechtsanwalt für Medizinrecht, Lehrbeauftragter an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Medizinrechtliche Sozietät Putz&Steldinger in München
Quagliostraße 7, 81543 München, http://www.putz-medizinrecht.de
kanzlei@putz-medizinrecht.de, Tel. 089 65 20 07, Fax 089 65 99 89
Giesbert Karnebogen
Pressekontakt "vorjurlife", Bundeskongress immaterielle Lebensvorsorge, PANAMEDIA Communications GmbH
Rudolf-Vogt-Straße 1, 65187 Wiesbaden, http://www.panamedia.de
g.karnebogen@panamedia.de, Tel. 0611 2677726, Fax 2677716
Barbara Kaelberer
Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH, Veranstalter des Bundeskongresses "vorjurlife"
Taunusstraße 7 a, 65183 Wiesbaden, http://www.mfa.de:
barbara.kaelberer@mfa.messefrankfurt.com, Tel. 0611 95166-18, Fax 95 166-23
Dr. Peter Gerlach
Media Concept GmbH, Kommunikation im Gesundheitswesen (GPRA)
Friedrich-Ebert-.Straße 51, 47179 Duisburg, www.mediaconcept.de
pg@mediaconcept.de, Tel. 0203 45694-20, Fax 45694-24
Bundeskongress für immaterielle Lebensvorsorge "vorjurl
Mitteilung vom 6.11.2009:
Bundeskongress für immaterielle Lebensvorsorge "vorjurlife" wird verschoben
Neue Repräsentanten aus Politik, Recht, Medizin werden in Diskussion einbezogen
Sehr geehrte Damen und Herren ,
der für den 27./28. November geplante Bundeskongress "vorjurlife" in Darmstadt muss kurzfristig verschoben werden.
Es war vorgesehen, dass Experten aus Medizin, Politik, Wissenschaft, Recht und Betreuung die Folgen des am 1. September in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts diskutieren und mögliche Lösungsansätze formulieren. Ziel war es, praktikable, möglichst standardisierte und rechtlich gesicherte Ablaufprozesse zu schaffen und so allen betroffenen Institutionen und Handelnden mehr Rechtssicherheit in der täglichen Praxis zu geben. Ein so entstandenes Regelwerk könnte zudem Milliarden sparen, die z.B. im Vorsorge- und Palliativbereich dringend benötigt werden.
Angesichts der Komplexität des Themas haben namhafte Repräsentanten aus Politik, Recht, Medizin und Gesundheit sowie mehrere Referenten um eine Verschiebung der Veranstaltung gebeten, um die Möglichkeit zu schaffen, dass Entscheidungsträger der neuen Bundesregierung in den Diskussionsprozess mit einbezogen werden können. Dies ist bei Beibehaltung des vorgesehenen Termins aufgrund der Neuformierung der Bundesregierung nicht möglich.
Ein neuer Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben und dann umgehend übermittelt.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH
Barbara Kälberer
Taunusstraße 7 a
65183 Wiesbaden
Tel. 0611 - 95 166 - 18
Fax: 0611 - 95 166 - 23
E-Mail: barbara.kaelberer@mfa.messefrankfurt.com
http://www.vorjurlife
Bundeskongress für immaterielle Lebensvorsorge "vorjurlife" wird verschoben
Neue Repräsentanten aus Politik, Recht, Medizin werden in Diskussion einbezogen
Sehr geehrte Damen und Herren ,
der für den 27./28. November geplante Bundeskongress "vorjurlife" in Darmstadt muss kurzfristig verschoben werden.
Es war vorgesehen, dass Experten aus Medizin, Politik, Wissenschaft, Recht und Betreuung die Folgen des am 1. September in Kraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts diskutieren und mögliche Lösungsansätze formulieren. Ziel war es, praktikable, möglichst standardisierte und rechtlich gesicherte Ablaufprozesse zu schaffen und so allen betroffenen Institutionen und Handelnden mehr Rechtssicherheit in der täglichen Praxis zu geben. Ein so entstandenes Regelwerk könnte zudem Milliarden sparen, die z.B. im Vorsorge- und Palliativbereich dringend benötigt werden.
Angesichts der Komplexität des Themas haben namhafte Repräsentanten aus Politik, Recht, Medizin und Gesundheit sowie mehrere Referenten um eine Verschiebung der Veranstaltung gebeten, um die Möglichkeit zu schaffen, dass Entscheidungsträger der neuen Bundesregierung in den Diskussionsprozess mit einbezogen werden können. Dies ist bei Beibehaltung des vorgesehenen Termins aufgrund der Neuformierung der Bundesregierung nicht möglich.
Ein neuer Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben und dann umgehend übermittelt.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
Messe Frankfurt Ausstellungen GmbH
Barbara Kälberer
Taunusstraße 7 a
65183 Wiesbaden
Tel. 0611 - 95 166 - 18
Fax: 0611 - 95 166 - 23
E-Mail: barbara.kaelberer@mfa.messefrankfurt.com
http://www.vorjurlife
Vorjurlife soll nur verschoben sein?
Verschoben ist gut - man sehe sich mal die Begründung an: Entscheidungsträger der neuen Bundesregierung sollen jetzt einbezogen werden? Wozu? Und war denn der Wahltermin 27.9.2009 den Veranstaltern von VORJURLIFE vorher nicht bekannt?
Richtig ist doch vielmehr; Flotte Messe- und Werbesprüche schreckten - trotz guter ReferentInnen - durch Großspurigkeit und Oberflächlichkeit von einer Teilnahme ab und es gab kaum Anmeldungen. Die Messeleitung wird von solchen Abenteuern in Zukunft gewiss die Finger lassen.
R. Valenta
Richtig ist doch vielmehr; Flotte Messe- und Werbesprüche schreckten - trotz guter ReferentInnen - durch Großspurigkeit und Oberflächlichkeit von einer Teilnahme ab und es gab kaum Anmeldungen. Die Messeleitung wird von solchen Abenteuern in Zukunft gewiss die Finger lassen.
R. Valenta