Gesundheitsbezogene Werbung für "Bach-Blütenprodukte"

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Gesundheitsbezogene Werbung für "Bach-Blütenprodukte"

Beitrag von WernerSchell » 11.12.2014, 07:51

Oberlandesgericht Hamm untersagt
gesundheitsbezogene Werbung
für "Bach-Blütenprodukte"


Sog. "Bach-Blütenprodukte" dürfen nicht mit Aussagen beworben werden,
nach denen sie in "emotional aufregenden Situationen verwendet
werden" oder "uns unterstützen können, emotionalen Herausforderungen
zu begegnen", wenn diesen unspezifischen Aussagen keine europarechtlich
zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben
beigefügt werden. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Hamm am 07.10.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil
des Landgerichts Bielefeld bestätigt.

Der beklagte Apotheker aus Rheda-Wiedenbrück betreibt u.a. eine
Versandapotheke, mit der er auch Verbraucher beliefert. Über diese
bietet er von einer Hamburger Firma vertriebene sog. "Bach-
Blütenprodukte" an. In den Werbeaussagen zu diesen Produkten heißt
es u.a.

1. Für "Bach-Blütenprodukte":
Gelassen und stark durch den Tag
RESCUE®-Die Original Bach®-Blütenmischung!
Der Engländer Edward Bach konzipierte die bekannte Original RESCUE®-
Mischung aus fünf Original Bach®-Blütenessenzen in den 30er Jahren des
letzten Jahrhunderts. Original RESCUE® wird heute von Verbrauchern in über
45 Ländern in emotional aufregenden Situationen wie z.B. einer Flugreise, einer
Prüfung, einem Zahnarzttermin … verwendet;
2. für "Original Rescue Tropfen":
…wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z.B. im Job, verwendet; …
3. für "Original Bach Blütenessenzen":
…können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen;


Der Kläger, ein in Berlin ansässiger Wettbewerbsverband, hat diese
Werbung für unzulässig gehalten, weil den als Lebensmittel anzusehenden
Bach-Blütenessenzen Wirkungen beigelegt würden, die ihnen
nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukämen oder die zumindest
wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien.

Die vom Kläger erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg. Der 4. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Beklagten die beanstandete
Werbung untersagt, weil für ein Lebensmittel mit unspezifischen
Vorteilen für die Gesundheit im Allgemeinen oder für das gesundheitliche
Wohlbefinden geworben werde und den in Frage stehenden
Werbeaussagen keine speziellen gesundheitsbezogenen Angaben
beigefügt waren. Die streitgegenständliche Werbung verstoße
deswegen gegen Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO
(HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Die sog. "Bach-Blütenprodukte" seien Lebensmittel im Sinne der
HCVO. Die zu beurteilenden Werbeaussagen zielten nicht nur auf das
allgemeine Wohlbefinden ab. Sie seien auf die Gesundheit oder zu-
mindest das gesundheitliche Wohlbefinden bezogen. Die beworbenen
Produkte versprächen eine Wirkung bei Angstsituationen. Personen,
die Flugangst, Prüfungsangst, Angst vor einem Zahnarzttermin hätten,
einer emotionalen Herausforderung gegenüberständen oder eine emotional
aufregende Situation im Job hätten, befänden sich nicht mehr in
einem seelischen Gleichgewicht und seien in ihrer Gesundheit beeinträchtigt.
Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO seien unspezifische gesundheitsbezogene
Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der Liste nach Art. 13 oder
14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt
sei (sog. Kopplungsgebot). Da den in Frage stehenden Werbeaussagen
keine solchen Angaben beigefügt seien, seien sie als unzulässig
zu untersagen.

Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 HCVO sei anzuwenden, auch wenn
die in Frage stehenden Listen noch nicht vollständig vorlägen. Ein derartiges
Verständnis von der HCVO trage dem gesetzgeberischen Ziel
dieser Verordnung Rechnung, nach welchem gesundheitsbezogene
Werbeaussagen nur insoweit zuzulassen seien, als sie durch allgemein
anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert seien.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
07.10.2014 (4 U 138/13), nicht rechtskräftig (Revision zugelassen).


Quelle: Pressemitteilung vom 09.12.2014
Oberlandesgericht Hamm
- Pressestelle -
Christian Nubbemeyer, Pressedezernent
Tel. 02381 272 4925
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http://www.olg-hamm.nrw.de/behoerde/pre ... lueten.pdf

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Quelle: FAZ-Frankfurter Allg. Zeitung
http://www.faz.net/aktuell/finanzen/mei ... 11450.html
Pro Pflege - Selbsthilfenetzwerk (Neuss)
https://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/
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