Misteltherapie auf Rezept - Entscheidung gegen die Patienten
Die Misteltherapie ist eine anerkannte Methode bei Krebs. Doch nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes ist Ihre Erstattung auf Kassenrezept nun eingeschränkt. Bei fortgeschrittenem Krankheitsverlauf ja, als unterstützende, adjuvante Therapie nach einer Krebserkrankung nein.
Wie bisher wird die Misteltherapie in der sogenannten palliativen Therapie auf Kassenrezept erstattet, also zum Beispiel wenn bei Patienten Fernmetastasen auftreten oder die Krebserkrankung inoperabel ist. In der unterstützenden, adjuvanten Therapie bei einer heilbaren Krebserkrankung sind anthroposophische Mistelpräparate weiterhin arzneimittelrechtlich zugelassen, nur nicht mehr auf Kassenrezept. Patienten müssen für die anerkannte Therapie zukünftig privat bezahlen. „Das benachteiligt besonders Menschen mit geringem Einkommen oder in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage", sagt Dr. med. György Irmey, Ärztlicher Direktor der Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr (GfBK).
Bei dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 11. Mai 2011 (B 6 KA 25/10 R) ging es gar nicht um die Wirksamkeit von Mistelpräparaten, sondern um einen Kompetenzstreit zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und dem Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA). 2004 wollte der G-BA die unterstützende (adjuvante) anthroposophische Misteltherapie von der Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung ausschließen Das Bundesgesundheitsministerium beanstandete den Beschluss. Nun entschied das Bundessozialgericht, dass der G-BA das Recht habe, die Erstattung der Misteltherapie einzuschränken.
Bei der GfBK stößt die Entscheidung des Bundessozialgerichtes auf Unverständnis. „Leidtragende dieser juristischen und gesundheitspolitischen Auseinandersetzung sind die Patienten", so Dr. med. György Irmey. „Damit wird das in Deutschland gültige Gebot der therapeutischen Vielfalt ohne medizinischen Grund eingeschränkt." Mistel sei eines der am besten untersuchten Heilpflanzen, seine therapeutische Wirkung stehe außer Frage. Zudem gehöre die Misteltherapie heute zu den am meisten verordneten onkologischen Arzneimitteln. Viele Ärzte verschreiben sie ergänzend zur vorbeugenden Standardtherapie, um die Nebenwirkungen von Chemo- und Strahlentherapie zu verringern und die Lebensqualität der Krebserkrankten zu erhöhen. Doch nun können Ärzte, die adjuvante Misteltherapie auf Kassenrezept verordnen, in Regress genommen werden.
Was können Patienten tun?
Die anthroposophischen Mistelpräparate wie abnobaVISCUM®, Helixor®, Iscador® und Iscucin® sind arzneimittelrechtlich weiterhin in allen Phasen einer Krebserkrankung zugelassen. Folglich dürfen die Krankenkassen die Kosten übernehmen, müssen es aber nicht. Die GfBK empfiehlt Patienten deshalb bei ihrer Krankenkasse eine Kostenübernahme der adjuvanten Misteltherapie zu beantragen. Die GfBK hat auf ihrer Homepage für den Antrag auf Kostenerstattung ein Formular eingerichtet (
http://www.biokrebs.de/images/stories/d ... Mistel.pdf) und stellt Informationen bereit, wie der Antrag begründet werden kann.
„Die Misteltherapie muss wieder in jedem Stadium erstattungsfähig sein", meint Dr. med. György Irmey. Die GfBK erwägt deshalb bei der Ablehnung der Kostenerstattung ein Musterverfahren zu unterstützen. „Auf der einen Seite werden in der Krebstherapie teure Antikörpertherapien mit bis zu 140.000 € jährlich erstattet. Hier wird nun der Gebrauch einer wirkungsvollen und preisgünstigen Therapie eingeschränkt."
Zum Hintergrund des Rechtsstreits
2004 wurden nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. In einer Ausnahmereglung konnten einige Arzneimittel der „besonderen Therapierichtungen“ (auch der Anthroposophischen Medizin) weiterhin erstattet werden, wenn sie als Therapiestandard bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gelten.
2004 wollte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die unterstützende (adjuvante) anthroposophische Misteltherapie jedoch wieder von dieser Regel ausschließen. Das Bundesgesundheitsministerium beanstandete den Beschluss. Im darauf folgenden Rechtsstreit ging es um die Reichweite der Rechtsaufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. Im Mai 2011 entschied das Bundessozialgericht, dass der G-BA das Recht habe, die Erstattung der Misteltherapie auf die palliative Therapie zu begrenzen.
Zur Wirksamkeit der Misteltherapie
„Mehr Lebensqualität - Studien zeigen Wirksamkeit von Misteltherapie" – Presseinformation der GfBK vom 20. Oktober 2010. Zur Presseinformation/Link:
http://www.biokrebs.de/images/stories/P ... _Krebs.pdf
Quelle: Pressemitteilung vom 02.11.2011
Pressekontakt
Gesellschaft für Biologische Krebsabwehr e. V. (GfBK)
Rainer Lange, Pressereferent
06221 - 433-2108
presse@biokrebs.de
GfBK-Presseinformation (PDF): Misteltherapie auf Rezept eingeschränkt - Entscheidung gegen die Patienten
http://www.biokrebs.de/images/stories/P ... ienten.pdf
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