Kopftuch bei einer Lehrerin in NRW ist Kündigungsgrund
Verfasst: 01.10.2008, 07:55
Kopftuch ist Kündigungsgrund
Die Kündigung einer Lehrerin wegen des Verstoßes gegen das Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen ist rechtmäßig.
Die muslimische Klägerin ist angestellte Lehrerin im nordrhein-westfälischen Schuldienst. Sie weigerte sich trotz vorheriger Abmahnung ihr Kopftuch, das sie aus religiösen Gründen trägt, im Schulunterricht abzunehmen. Daraufhin kündigte ihr das Land Nordrhein-Westfalen. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der klagenden Lehrerin ist rechtmäßig.
Das im Jahr 2006 geänderte nordrhein-westfälische Schulgesetz verbietet politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestehen nicht, da die Religionsfreiheit der Klägerin gegen die negative Glaubensfreiheit der anderen Schüler (Art. 4 GG), das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) abzuwägen sind.
Ebenso wenig verstößt das Gesetz gegen Art. 9 EMRK oder gegen Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Schließlich ist der bereits im Jahr 2002 eingestellten Klägerin auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten das das Tragen des Kopftuches zu gestatten gewesen.
Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Wuppertal vom 29.07.2008 - 4 Ca 1077/08 -
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Wuppertal Nr. 02/08 vom 30.07.2008
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_s ... _17_08.pdf
Die Kündigung einer Lehrerin wegen des Verstoßes gegen das Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen ist rechtmäßig.
Die muslimische Klägerin ist angestellte Lehrerin im nordrhein-westfälischen Schuldienst. Sie weigerte sich trotz vorheriger Abmahnung ihr Kopftuch, das sie aus religiösen Gründen trägt, im Schulunterricht abzunehmen. Daraufhin kündigte ihr das Land Nordrhein-Westfalen. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der klagenden Lehrerin ist rechtmäßig.
Das im Jahr 2006 geänderte nordrhein-westfälische Schulgesetz verbietet politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestehen nicht, da die Religionsfreiheit der Klägerin gegen die negative Glaubensfreiheit der anderen Schüler (Art. 4 GG), das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) abzuwägen sind.
Ebenso wenig verstößt das Gesetz gegen Art. 9 EMRK oder gegen Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Schließlich ist der bereits im Jahr 2002 eingestellten Klägerin auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten das das Tragen des Kopftuches zu gestatten gewesen.
Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Wuppertal vom 29.07.2008 - 4 Ca 1077/08 -
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Wuppertal Nr. 02/08 vom 30.07.2008
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_s ... _17_08.pdf