Kopftuch ist Kündigungsgrund
Die Kündigung einer Lehrerin wegen des Verstoßes gegen das Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen ist rechtmäßig.
Die muslimische Klägerin ist angestellte Lehrerin im nordrhein-westfälischen Schuldienst. Sie weigerte sich trotz vorheriger Abmahnung ihr Kopftuch, das sie aus religiösen Gründen trägt, im Schulunterricht abzunehmen. Daraufhin kündigte ihr das Land Nordrhein-Westfalen. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der klagenden Lehrerin ist rechtmäßig.
Das im Jahr 2006 geänderte nordrhein-westfälische Schulgesetz verbietet politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche Bekundungen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz bestehen nicht, da die Religionsfreiheit der Klägerin gegen die negative Glaubensfreiheit der anderen Schüler (Art. 4 GG), das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG) und den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) abzuwägen sind.
Ebenso wenig verstößt das Gesetz gegen Art. 9 EMRK oder gegen Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Schließlich ist der bereits im Jahr 2002 eingestellten Klägerin auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten das das Tragen des Kopftuches zu gestatten gewesen.
Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Wuppertal vom 29.07.2008 - 4 Ca 1077/08 -
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Wuppertal Nr. 02/08 vom 30.07.2008
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_s ... _17_08.pdf
Kopftuch bei einer Lehrerin in NRW ist Kündigungsgrund
Moderator: WernerSchell
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Kopftuch bei einer Lehrerin in NRW ist Kündigungsgrund
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Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule
Abmahnung wegen religiöser Kopfbedeckung in der Schule
Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.
Ihre Klage blieb - wie in den Vorinstanzen - vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 -
Quelle: Pressemitteilung vom 20.08.2009 Nr. 82/09
Bundesarbeitsgericht
- Pressestelle -
99113 Erfurt
Tel.: 0361/2636-1428
Fax: 0361/2636-2000
Mail: pressestelle@bundesarbeitsgericht.de
Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.
Ihre Klage blieb - wie in den Vorinstanzen - vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 - 5 Sa 1836/07 -
Quelle: Pressemitteilung vom 20.08.2009 Nr. 82/09
Bundesarbeitsgericht
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