Seite 1 von 1

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Verfasst: 13.08.2008, 07:10
von Presse
Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nach § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Dienstverpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Der Kläger reinigt den Fußboden in der Gießerei der Beklagten von Sand und entsorgt ihn. Zu seiner persönlichen Schutzausrüstung gehören ein Schutzhelm, eine Staubmaske, Ohrenschützer und Sicherheitsschuhe. Der Arbeitsplatz des Klägers wurde 2004 von einem Sicherheitsingenieur besichtigt und bewertet.

Der Kläger verlangt die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten Kriterien und Methoden, hilfsweise die Ausübung des Initiativrechts der Beklagten gegenüber dem Betriebsrat. Die Vorinstanzen haben Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG iVm. § 618 Abs. 1 Satz 1 BGB einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Sie können jedoch keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden für die Durchführung vorgeben. § 5 Abs. 1 ArbSchG eröffnet für den Arbeitgeber weite Beurteilungs- und Handlungsspielräume. Mit den engen Vorgaben des Klägers muss die Beklagte auch nicht gegenüber dem Betriebsrat initiativ werden, um eine mitbestimmte Durchführungsregelung der Gefährdungsbeurteilung herbeizuführen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2008 - 9 AZR 1117/06 -Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2006 - 6 Sa 339/05 -

Quelle: Pressemitteilung vom 12.8.2008
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cg ... s=0&anz=62

Gefährdungsbeurteilung - mehr als Pflicht

Verfasst: 22.12.2011, 13:38
von Presse
Pressemitteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
83/11 vom 22. Dezember 2011


BAuA Aktuell: Gefährdungsbeurteilung ist mehr als eine gesetzliche Verpflichtung
----------------------------------------------------------------------------------

Kontinuierliche Verbesserungsprozesse anstoßen

Dortmund - "Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft", sagte Werner von Siemens bereits Ende des 19. Jahrhunderts. Obwohl die Gefährdungsbeurteilung seit 1996 eine gesetzliche Verpflichtung ist, gehört sie längst nicht zur betrieblichen Routine. So finden in nur 38 Prozent der Kleinbetriebe Gefährdungsbeurteilungen statt, wie sie vorgeschrieben sind. Die neueste Ausgabe der "baua: Aktuell" (04/2011), die vierteljährlich von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben wird, legt ihren Schwerpunkt auf Informationen und Handlungshilfen rund um die Gefährdungsbeurteilung.

Die Entwicklung von Methoden und Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung gehört zu den Schwerpunkten der Forschungs- und Entwicklungsarbeit der BAuA. Dabei zielen die Bemühungen zielen auf einfache, praxistaugliche Methoden ab. Mit dem Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) und den Leitmerkmalmethoden stellt das Heft zwei praxiserprobte Beispiele vor. Zudem beschreibt es die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Präventionsinstrument im Arbeitsschutz und listet Handlungshilfen und unterstützende Angebote der BAuA für die Betriebe auf.

Weiterhin wirft baua: Aktuell einen Blick auf das neue Produktsicherheitsgesetz und berichtet über die europäische Kampagne zur sicheren Instandhaltung. Zusätzlich zum Schwerpunktthema "Gefährdungsbeurteilung" informiert die Ausgabe 4/2011 über Veranstaltungen sowie neue Publikationen und bietet Informationen aus der DASA Arbeitswelt Ausstellung.

Die aktuelle Ausgabe kann - ebenso wie alle seit 2001 erschienenen Mitteilungen - kostenfrei von der Internetseite der BAuA heruntergeladen werden unter: http://www.baua.de/publikationen. Über das Infozentrum der BAuA lässt sich auch die Printausgabe anfordern - einzeln oder im Abonnement: Postfach 17 02 02, 44061 Dortmund, Telefon 0231 9071-2071, Fax 0231 9071-2070 oder E-Mail: info-zentrum@baua.bund.de.

Mehr zur Gefährdungsbeurteilung unter: http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de

Forschung für Arbeit und Gesundheit
Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen stehen für sozialen Fortschritt und eine wettbewerbsfähige Wirtschaft. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) forscht und entwickelt im Themenfeld Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, fördert den Wissenstransfer in die Praxis, berät die Politik und erfüllt hoheitliche Aufgaben – im Gefahrstoffrecht, bei der Produktsicherheit und mit dem Gesundheitsdatenarchiv. Die BAuA ist eine Ressortforschungseinrichtung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Über 600 Beschäftigte arbeiten an den Standorten in Dortmund, Berlin und Dresden sowie in der Außenstelle Chemnitz.
http://www.baua.de

Pressekontakt: Jörg Feldmann
Gruppe 6.1, Pressearbeit
Friedrich-Henkel-Weg 1-25
44149 Dortmund
Tel. 0231 9071-2330
Fax 0231 9071-2299
presse@baua.bund.de
http://www.baua.de/presse