Verhaltensbedingte Kündigung nur mit Abmahnung
Unterlässt eine Pflegekraft Pflegemaßnahmen (z. B. Lagerung), ist dies eine Pflichtverletzung. Werden nicht erbrachte Pflegemaßnahmen in die Pflegedokumentation eingetragen, begründet dies regelmäßig eine erhebliche Pflichtverletzung. Derartiges Fehlverhalten muss vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung grundsätzlich abgemahnt werden.
Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) SCHLESWIG-HOLSTEIN vom 16.05.2007, Aktenzeichen: 6 Sa 441/06 -
Verhaltensbedingte Kündigung nur mit Abmahnung
Moderator: WernerSchell
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Verhaltensbedingte Kündigung nur mit Abmahnung
Für menschenwürdige Pflege sind wir alle verantwortlich! - Dazu finde ich immer wieder gute Informationen unter http://www.wernerschell.de