Unkündbar? - Kündigung nach der 4. Abmahnung möglich

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Unkündbar? - Kündigung nach der 4. Abmahnung möglich

Beitrag von Personalverlag.de » 09.02.2007, 07:44

Kündigung: Das Maß ist voll! Nach der vierten Abmahnung können Sie auch unkündbare Mitarbeiter entlassen

Eine Arbeitnehmerin war als Sozialarbeiterin in einem Klinikum beschäftigt. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag war sie auf Grund ihrer langjährigen Beschäftigung ordentlich unkündbar. In einer Vielzahl von Fällen hatte die Mitarbeiterin unter Gefährdung der Gesundheitsinteressen der Patienten ihre Arbeit nicht oder nachlässig verrichtet. Insgesamt erhielt sie für ihr Fehlverhalten 4 Abmahnungen. Als diese auch zu keiner Besserung führten, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Die Mitarbeiterin hielt die sofortige Kündigung für unwirksam und klagte.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Die außerordentliche Kündigung war wirksam. Dem Arbeitgeber sei es nicht zumutbar, die Mitarbeiterin weiterzubeschäftigen, weil er auf Grund der Vielzahl der Pflichtverletzungen jederzeit mit weiteren Störungen rechnen müsse.

LAG Köln, Urteil vom 30.10.2006, Az.: 14 Sa 158/06

Unbelehrbaren Mitarbeitern können Sie kündigen

Voraussetzung für jede verhaltensbedingte Kündigung ist, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitspflicht schuldhaft verletzt hat und es dadurch zu einer konkreten betrieblichen Beeinträchtigung gekommen ist. Bei Arbeitnehmern, deren ordentliche Kündigung tarifvertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist, beispielsweise Betriebsratsmitglieder oder Schwangere, bleibt Ihnen aber nur die außerordentliche Kündigung. Die Voraussetzungen dafür sind ungleich höher: Nur wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann, können Sie zur (außerordentlichen) Kündigung greifen. Für normale Arbeitspflichtverletzungen bedeutet das: Sie müssen den betreffenden Mitarbeiter zunächst abmahnen. Erst wenn er trotz mehrfacher gleichartiger Abmahnung sein Verhalten nicht ändert, dürfen Sie den Arbeitnehmer fristlos entlassen.

Beispiele: Kündigung ohne Abmahnung

In folgenden Fällen ist eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung gegenüber „Unkündbaren“ auch ohne vorherige Abmahnung zulässig:
Straftaten, wie beispielsweise Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug im Betrieb
tätliche Angriffe auf Vorgesetzte oder andere Kollegen
Mitarbeiter stellt sich stur (Arbeitnehmer macht deutlich, dass er sein Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht ändern werde)
Betrug an der Stechuhr

Quelle: Mitteilung vom 8.2.2007
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