Die 3 Entscheidungen zur fristlosen Kündigung sollten Sie kennen
Wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und wann nicht.
1.Wer den Arbeitsplatz mit einem Konzentrationslager vergleicht, muss mit der fristlosen Kündigung rechnen
Mit solchen oder ähnlichen Vorwürfen müssen sich Ihre Mitarbeiter also zurückhalten.
Der Fall: Ein Arbeitnehmer ließ sich seinem Arbeitgeber gegenüber zu folgendem Satz hinreißen: „Ist das hier ein Konzentrationslager, oder was?“ Der Arbeitgeber antwortete prompt – und zwar mit einer fristlosen Kündigung.
Das Urteil: Die Richter am Arbeitsgericht erklärten die fristlose Kündigung auch für wirksam. Bei einer derart groben Beleidigung kann ein Arbeitgeber ohne Abmahnung fristlos kündigen (LAG Schleswig-Holstein, 29.8.2006, 6 Sa 72/06).
Fazit: Seien Sie trotz dieses Urteils vorsichtig, denn Sie können nicht bei jeder Beleidigung gleich fristlos kündigen. Auf dem Bau herrscht bekanntlich ein etwas anderer Umgangston als im Büro. Prüfen Sie vor einer Kündigung also immer genau, ob es sich wirklich um eine Beleidigung oder nur um eine harmlose Stichelei unter Kollegen handelt.
2. Bremssystem manipuliert: fristlose Kündigung
Und zwar zu Recht. Denn durch so eine Manipulation gefährdet der Mitarbeiter schließlich Leib und Leben Dritter.
Der Fall: Ein Kranfahrer hatte den Transporter eines Kollegen manipuliert: Er hatte das Lenkrad fixiert, an der Bremse „gespielt“ und zusätzlich noch ein Kantholz auf den Transportwagen gelegt. Der Kollege bemerkte diese Manipulationen – bis auf die an der Bremse.
Zur Rede gestellt gestand der Übeltäter auch alles – bis auf die besagte „Bearbeitung“ der Bremse. Als der Kollege anschließend seine Arbeit mit dem Transporter begann, bemerkte er beim Anbremsen, dass das Bremspedal blockierte und so gut wie keine Bremswirkung zu erzielen war. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er dem Kranfahrer fristlos.
Das Urteil: Diese Kündigung hielt auch vor Gericht (LAG Hamm, 14.6.2006, 18 Sa 2183/05).
Fazit: Bei dermaßen gefährlichen, geradezu kriminellen Verhaltensweisen eines Arbeitnehmers müssen Sie nicht lange fackeln; hier hat der Arbeitnehmer ohne Zweifel die Höchststrafe der fristlosen Kündigung verdient.
3. Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
Ihren Arbeitnehmern können Sie aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 626 BGB).
Anderen Beschäftigten (Geschäftsführern, freien Mitarbeitern etc.) können Sie auch ohne wichtigen Grund fristlos kündigen – wenn diese eine Vertrauensstellung (wie ein Prokurist, Geschäftsführer ...) innehaben (§ 627 Abs.1 BGB).
Aber: Das Kündigungsrecht ist hier ausgeschlossen, wenn ein dauerndes Dienstverhältnis vorliegt und der Dienstverpflichtete feste Bezüge erhält.
Der Fall: Eine Gesellschaft schloss mit ihrem ehemaligen Geschäftsführer einen Beratervertrag – befristet auf ein Jahr und mit festen Bezügen. Diesen Vertrag kündigte sie später nach § 627 BGB fristlos.
Der Berater klagte hiergegen: Es liege ein dauerhaftes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vor; deshalb sei die „Fristlose“ nicht möglich. Die Gesellschaft sah dies ganz anders. Es sei ja schließlich nur ein auf ein Jahr befristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden, der ohnehin nicht verlängert werden sollte. Das sei kein dauerhaftes Dienstverhältnis.
Das Urteil: Die Gesellschaft verlor jedoch. Auch bei einem solchen befristeten Arbeitsvertrag liegt ein dauerndes Dienstverhältnis vor, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses – wie hier – objektiv möglich ist (BAG, 12.7.2006, 5 AZR 277/06).
Fazit: Für die Frage des dauernden Dienstverhältnisses ist es also irrelevant, ob Sie eine Fortsetzung wollen oder nicht.
Quelle: Mitteilung vom 5.12.2006
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Fristlose Kündigung - gerechtfertigt oder nicht?
Moderator: WernerSchell