Kirchenaustritt kann Arbeitslosengeldsperre rechtfertigen
Verfasst: 11.05.2006, 07:26
Kirchenaustritt kann Arbeitslosengeldsperre rechtfertigen
Arbeitnehmer, die zur Verwirklichung der Religionsfreiheit ihren Arbeitsplatz aufgeben, erhalten nur dann keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Religionsfreiheit schwerer wiegt als die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006 - L 1 AL 162/05
Der Fall in Kürze:
Eine Versicherte war seit vielen Jahren bei einem Krankenhaus angestellt, das dem Deutschen Caritas-Verband angeschlossen ist. Für ihren Arbeitsvertrag galten die Richtlinien des Verbandes (AVR) die vorsehen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden. Wenige Tage nach dem die Versicherte aus der Kirche ausgetreten war und mitgeteilt hatte, dass sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen werde, wurde ihr gekündigt. Nach der Arbeitslosmeldung stellte die Arbeitsverwaltung eine 12-wöchige Sperrzeit fest, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wurde. Die Frau habe gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Sie könne sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihr vertragswidriges Verhalten berufen. Dabei könne offen bleiben, ob der Schutzbereich des Grundrechts der Religions- und Bekenntnisfreiheit überhaupt berührt sei. Dagegen spreche, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass sie ihren Arbeitsplatz bei Austritt aus der Kirche verliere.
Arbeitnehmer, die zur Verwirklichung der Religionsfreiheit ihren Arbeitsplatz aufgeben, erhalten nur dann keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Religionsfreiheit schwerer wiegt als die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006 - L 1 AL 162/05
Der Fall in Kürze:
Eine Versicherte war seit vielen Jahren bei einem Krankenhaus angestellt, das dem Deutschen Caritas-Verband angeschlossen ist. Für ihren Arbeitsvertrag galten die Richtlinien des Verbandes (AVR) die vorsehen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden. Wenige Tage nach dem die Versicherte aus der Kirche ausgetreten war und mitgeteilt hatte, dass sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen werde, wurde ihr gekündigt. Nach der Arbeitslosmeldung stellte die Arbeitsverwaltung eine 12-wöchige Sperrzeit fest, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wurde. Die Frau habe gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Sie könne sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihr vertragswidriges Verhalten berufen. Dabei könne offen bleiben, ob der Schutzbereich des Grundrechts der Religions- und Bekenntnisfreiheit überhaupt berührt sei. Dagegen spreche, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass sie ihren Arbeitsplatz bei Austritt aus der Kirche verliere.