Krankschreibung – Freizeitaktivitäten u.U. erlaubt!
Verfasst: 15.12.2005, 08:29
Bei Krankschreibung sind Freizeitaktivitäten, die die Genesung nicht verzögern, unter Umständen erlaubt!
Krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen sich in ihrem Garten aufhalten und dort Gartenarbeiten beaufsichtigen, ohne wegen „vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit“ fristlos entlassen werden zu können. Dies entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main (AZ: 1 Ca 12448/03). Das ArbG hatte den Fall eines Heizungsbauers, der wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben war, zu beurteilen. Während der Zeit in der er krank geschrieben war, wurde der Mann von einem Kollegen auf seinem Gartengrundstück gesehen, wo er gemeinsam mit anderen Männern eine Hecke pflanzte. Daraufhin entließ ihn sein Arbeitgeber. Das ArbG erklärte die Kündigung für unwirksam. Eine direkte schwere Betätigung sei dem Heizungsbauer nicht nachzuweisen. Der Gartenaufenthalt allein erfülle keineswegs den Tatbestand eines „genesungsverzögernden Verhaltens“. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Spaten in der Hand gehalten habe.
Krankgeschriebene Arbeitnehmer dürfen sich in ihrem Garten aufhalten und dort Gartenarbeiten beaufsichtigen, ohne wegen „vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit“ fristlos entlassen werden zu können. Dies entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main (AZ: 1 Ca 12448/03). Das ArbG hatte den Fall eines Heizungsbauers, der wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben war, zu beurteilen. Während der Zeit in der er krank geschrieben war, wurde der Mann von einem Kollegen auf seinem Gartengrundstück gesehen, wo er gemeinsam mit anderen Männern eine Hecke pflanzte. Daraufhin entließ ihn sein Arbeitgeber. Das ArbG erklärte die Kündigung für unwirksam. Eine direkte schwere Betätigung sei dem Heizungsbauer nicht nachzuweisen. Der Gartenaufenthalt allein erfülle keineswegs den Tatbestand eines „genesungsverzögernden Verhaltens“. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Spaten in der Hand gehalten habe.