Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 a - c)
Erläuterung zum Vordruck
Diesen Vordruck können Sie bei Ihrer Bezirksstelle anfordern. Wählen Sie Ihre Bezirksstelle und dann den Bestell-Service!
1. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfordert im Hinblick auf ihre Bedeutung eine besondere Sorgfalt. Arbeitsunfähigkeit darf deshalb nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung bescheinigt werden. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur für einen Versicherten auszustellen, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, andernfalls ist nur für die Erstbescheinigung das Muster 1 auszustellen. Für die weitere Bescheinigung ist der Krankengeldauszahlungsschein zu verwenden. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung.
2. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muß erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigung handelt. Das Kästchen "Erstbescheinigung" ist von dem Arzt anzukreuzen, der die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt hat, ansonsten ist das Kästchen "Folgebescheinigung" (auch bei Mit-/ Weiterbehandlung) anzukreuzen. Tritt eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähigkeit bestanden, ist "Erstbescheinigung" anzukreuzen.
3. Bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist "Arbeitsunfall/Arbeitsunfallfolgen" und zutreffendenfalls "Dem Durchgangsarzt zugewiesen" anzukreuzen. Sollte der behandelnde Vertragsarzt von der Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt befreit sein, so ist in dieser Zeile "befreit" einzutragen.
4. In der Zeile "Arbeitsunfähigkeit seit ..." ist einzutragen, von welchem Tag an bei dem Versicherten nach dem vom Vertragsarzt erhobenen Befund Arbeitsunfähigkeit besteht. Dabei soll Arbeitsunfähigkeit für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Vertragsarztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.
5. Bei erstmaliger Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ist in jedem Falle sowohl die Zeile "Arbeitsunfähig seit ..." als auch die Zeile "Festgestellt am ..." auszufüllen, und zwar auch dann, wenn die Daten übereinstimmen. Handelt es sich um eine Folgebescheinigung, kann die Eintragung des Datums in der Zeile "Arbeitsunfähig seit ..." unterbleiben.
6. In den Zeilen "Arbeitsunfähig seit ..." und "Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich..." sind die Daten sechsstellig (z. B. 01.02.00) anzugeben, damit mißbräuchliche Änderungen verhindert werden.
7. In das Kästchen "Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich ..." ist das Datum einzusetzen, bis zu welchem auf Grund des erhobenen ärztlichen Befundes Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Vertragsarzt hat auf diese Angabe besondere Sorgfalt zu verwenden, weil das bescheinigte Datum für die Lohnfortzahlung wichtig ist.
Quelle: KV Hessen mit weiteren Informationen unter
http://www.kvhessen.de/default.cfm?rID= ... &bzcheck=0