Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 12.01.2018, 4 Sa 290/17
Ein Arbeitnehmer, der während eines Arbeitstages erkrankt, erhält für den gesamten Arbeitstag die Vergütung gemäß § 611 BGB und keine Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG (vgl. auch BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZHR 112/02 -).
Aus den Gründen:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erhält der Arbeitnehmer, der im Laufe der Arbeitsschicht erkrankt, für den angebrochenen Arbeitstag insgesamt die volle Vergütung, auch wenn der angebrochene Arbeitstag bei der Berechnung des Sechswochenzeitraumes nicht mit eingerechnet wird. Diese Handhabung sei ein Gebot der Praktikabilität und entspreche der seit "eh und je" bestehenden betrieblichen Praxis (grundlegend BAG, Urteil vom 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 -, zu 2b), juris; BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 -, zu II.), juris). Darlegungs- und beweisbelastet für krankheitsbedingte Verhinderung an der Dienstleistung ist der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 -, zu II.), juris).
Vorliegend hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit überzeugender Begründung festgestellt, dass der Kläger durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 10.05.2016 dargelegt und bewiesen hat, dass er im Laufe des 10.05.2016 arbeitsunfähig erkrankt ist und dass es eines weiteren Beweises nicht bedurfte, weil der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch in Ansehung des Vortrags der Beklagten nicht erschüttert ist.
Quelle: Mitteilung vom 06.08.2018
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