Kündigung bei Schwindel an der "Stechuhr"

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

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Berti
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Kündigung bei Schwindel an der "Stechuhr"

Beitrag von Berti » 31.07.2004, 11:33

Missbrauch des Zeiterfassungsgeräts rechtfertigt Kündigung ohne Abmahnung!

Wer seine Arbeitszeit an der sog. „Stechuhr“ von Kollegen eingeben lässt, obwohl er nicht am Arbeitsplatz ist, riskiert die Kündigung.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz – LAG - Az: 9 Sa 493/02 -

Ein Missbrauch des Zeiterfassungsgeräts rechtfertigt demnach die Kündigung des Mitarbeiters auch ohne vorherige Abmahnung. Laut Gericht ist dies ein gravierender Vertrauensbruch. Die Richter wiesen mit ihrem Urteil die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab. Sie hatte das gerät von anderen Personen mit ihrem Chip betätigen lassen, obwohl sie ihre Arbeit bereits beendet hatte. Als der Schwindel aufflog, sprach der Arbeitgeber ohne Abmahnung eine ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin hielt diese für Überzogen und für sozial nicht gerechtfertigt.
Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Mit der Installation eines Zeiterfassungsgerätes müsse jedem Arbeitnehmer bewusst sein, dass er persönlich zu Arbeitsbeginn und –ende sowie vor und nach der Arbeitspause das Gerät bedienen müsse.

Gast

Kündigung nach Stechuhr-Manipulation

Beitrag von Gast » 28.07.2005, 11:12

Kündigung nach Stechuhr-Manipulation

Manipuliert ein Mitarbeiter die Stechuhr, dürfen Sie auch ohne konkreten Schaden fristlos kündigen.
Im aktuellen Fall hatte ein Mitarbeiter über längere Zeit falsche Zeiten in die Stechuhr eingegeben. Er würde schließlich nicht nach Stunden, sondern nach Arbeitsergebnissen bezahlt, damit sei seinem Arbeitgeber ja kein Schaden entstanden, war seine Argumentation.
Das ließen die Richter nicht gelten. Manipulationen an Zeiterfassungsgeräten seien Urkundenfälschung und Betrug. So etwas müsse kein Arbeitgeber hinnehmen und könne bei eindeutiger Beweislage fristlos kündigen. (ArbG Frankfurt, 18/2 Ca 4896/03)

Quelle: Mitteilung vom 22.7.2005
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