Die Pflegekraft nimmt Aufgaben als verantwortliche Fachkraft für pflegerische Tätigkeiten wahr ( SGB XI § 72 und 80).
a) Was versteht man darunter genau?
b) Gilt dies nur für Vorgesetzte oder auch für "normale" Pflegkräfte?
c) Was ist wichtig im Hinblick auf:
- die richtige und notwendige bzw. die richtige Übermittlung der Anordnung ( (Schriftlichkeit, Bestätigung) und
- die richtige Auswahl und ausreichende Überwachung der MitarbeiterInnen (Auswahl- und Überwachungsverschulden)?
Pflegefachkraft - verantwortliche Tätigkeiten ?
Moderator: WernerSchell
Pflegefachkraft - verantwortliche Tätigkeiten ?
Hallo Franz,
Informationen zu den Fragen sind u.a. nachzulesen unter
http://www.darmstadt.ihk24.de/DAIHK24/D ... inf252.jsp
http://www.potsdam.ihk24.de/PIHK24/PIHK ... dienst.jsp
http://www.soziales.saarland.de/medien/ ... tungen.pdf
Anordnungen von Vorgesetzten können grundsätzlich mündlich erteilt werden. Etwas Anderes gilt für die Delegation ärztlicher Anordnungen; hier ist die Schriftlichkeit geboten (Notfallsituationen ausgenommen). Natürlich müssen die erteilten Weisungen bzw. deren Ausführung immer dokumentiert werden. Was die Auswahl von Mitarbeitern angeht, muss der Vorgesetzte eigentlich immer darauf achten, dass eine ausreichende Qualifizierung vorliegt. Wird nämlich uneignetes Personal tätig, hat das haftungsrechtliche Konsequenzen (siehe das Onlinebuch "Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung - http://www.pflegerechtportal.de ). Vorgesetzte sind immer zur Aufsicht und Kontrolle verpflichtet. Umfang und Intensität bestimmt sich nach den Einzelumständen.
Franz, wenn jetzt noch Fragen bestehen, bitte noch einmal melden. Deine Fragen sind nämlich so gestellt, dass man dazu eigentlich längere Ausführungen machen müßte.
Gruß Berti
Informationen zu den Fragen sind u.a. nachzulesen unter
http://www.darmstadt.ihk24.de/DAIHK24/D ... inf252.jsp
http://www.potsdam.ihk24.de/PIHK24/PIHK ... dienst.jsp
http://www.soziales.saarland.de/medien/ ... tungen.pdf
Anordnungen von Vorgesetzten können grundsätzlich mündlich erteilt werden. Etwas Anderes gilt für die Delegation ärztlicher Anordnungen; hier ist die Schriftlichkeit geboten (Notfallsituationen ausgenommen). Natürlich müssen die erteilten Weisungen bzw. deren Ausführung immer dokumentiert werden. Was die Auswahl von Mitarbeitern angeht, muss der Vorgesetzte eigentlich immer darauf achten, dass eine ausreichende Qualifizierung vorliegt. Wird nämlich uneignetes Personal tätig, hat das haftungsrechtliche Konsequenzen (siehe das Onlinebuch "Pflegerecht im Spiegel der Rechtsprechung - http://www.pflegerechtportal.de ). Vorgesetzte sind immer zur Aufsicht und Kontrolle verpflichtet. Umfang und Intensität bestimmt sich nach den Einzelumständen.
Franz, wenn jetzt noch Fragen bestehen, bitte noch einmal melden. Deine Fragen sind nämlich so gestellt, dass man dazu eigentlich längere Ausführungen machen müßte.
Gruß Berti
Fachkräfte sind vornehmlich gefordert
Ergänzung:
Die Pflegefachkraft wird z.B. in § 6 Heimpersonalverordnung näher angesprochen. Dort heißt es:
„Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Alterpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung.“
Daraus ergibt sich eigentlich, was die Pflegefachkraft zu tun hat. Sie ist anders ausgedrückt für Pflegeverrichtungen zuständig, für die sie aufgrund einer gesetzlich geregelten Ausbildung besonders qualifiziert ist.
§ 5 der Heimpersonalverordnung befasst sich mit den Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten
1. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.
2. Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.
3. Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.
Die Pflegefachkraft wird z.B. in § 6 Heimpersonalverordnung näher angesprochen. Dort heißt es:
„Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Alterpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte sind keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung.“
Daraus ergibt sich eigentlich, was die Pflegefachkraft zu tun hat. Sie ist anders ausgedrückt für Pflegeverrichtungen zuständig, für die sie aufgrund einer gesetzlich geregelten Ausbildung besonders qualifiziert ist.
§ 5 der Heimpersonalverordnung befasst sich mit den Beschäftigten für betreuende Tätigkeiten
1. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein.
2. Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist.
3. Pflegebedürftig im Sinne der Verordnung ist, wer für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege nicht nur vorübergehend bedarf.