Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Verfasst: 27.11.2013, 11:20
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geändert – Informationen der BGW für Arbeitgeber, Betriebsärzte und Beschäftigte
Hamburg – Im November 2013 ist eine neue Fassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) in Kraft getreten. Sie betont die Beratung und die Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Verordnung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsärzte.
Von Eignungsuntersuchung getrennt
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient in erster Linie dazu, dass die Beschäftigten von einem Arbeitsmediziner individuell über Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer physischen wie psychischen Gesundheit aufgeklärt und beraten werden. Klargestellt wird in der aktuellen Fassung der ArbMedVV, dass es hier nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht, sondern um die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der einzelnen Beschäftigten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll deshalb möglichst nicht mehr zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden. Wenn diese Trennung nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber den Arzt zu verpflichten, die unterschiedlichen Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Eignungsuntersuchung offenzulegen.
Datenschutz gestärkt
Gestärkt wird durch die neue Fassung der ArbMedVV auch der persönliche Datenschutz der Beschäftigten: Hält der Arzt aus personenbezogenen medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so darf er dies im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nur dann dem Arbeitgeber mitteilen, wenn der betreffende Beschäftigte damit einverstanden ist. Unabhängig davon soll der Betriebsarzt aber die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge in anonymisierter Form für die Gefährdungsbeurteilung auswerten, damit gesundheitliche Fehlbelastungen im Betrieb möglichst früh erkannt werden und ihnen gezielt vorgebeugt werden kann.
Anlässe aktualisiert
Wie zuvor muss der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) und sie bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten (Angebotsvorsorge). Die Liste der entsprechenden Anlässe im Anhang zur ArbMedVV ist im Zuge der Neufassung aktualisiert worden. Ferner wurden die Begrifflichkeiten im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes angepasst: Deshalb heißt es statt Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen nun Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Hinsichtlich der dritten Vorsorgeart stellt die ArbMedVV in ihrer aktuellen Fassung klar: Wunschvorsorge muss bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, vom Arbeitgeber ermöglicht werden, wenn der oder die Beschäftigte sie von sich aus wünscht.
Körperliche und Laboruntersuchung nicht duldungspflichtig
Vorsorgetermine beinhalten wie gehabt ein individuelles Beratungsgespräch zur gesundheitlichen Situation im beruflichen Kontext. Wenn es für die Aufklärung und Beratung erforderlich ist, können auch körperliche oder Laboruntersuchungen stattfinden – sofern der oder die Beschäftigte sie nicht ablehnt. Auf dieses Selbstbestimmungsrecht wird in der neuen Fassung der ArbMedVV ausdrücklich hingewiesen.
Impfmöglichkeiten erweitert
Während Impfangebote im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge früher auf Pflichtuntersuchungen beschränkt waren, sind sie seit Änderung der ArbMedVV bei allen drei Vorsorgearten möglich. Auch hier gilt das persönliche Selbstbestimmungsrecht: Niemand kann zu Impfungen gezwungen werden.
Aufgaben des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, für welche Beschäftigten Pflicht- und Angebotsuntersuchungen zu organisieren sind. Er muss den Betriebsarzt mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen und ihm die erforderlichen betrieblichen Informationen zur Verfügung stellen. (Wie der Betriebsarzt insgesamt in den betrieblichen Arbeitsschutz einzubeziehen ist, regeln weiterhin das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2.) Weiter hat der Arbeitgeber die vorgesehenen Pflichtvorsorgen zu veranlassen und Angebotsvorsorgen anzubieten sowie Wunschvorsorgen von Beschäftigten zu ermöglichen. Im Betrieb ist zudem eine Vorsorgekartei mit Daten und Anlässen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu führen.
Tipp der BGW
Die BGW rät Arbeitgebern, die aktuellen Regelungen mit dem Betriebsarzt zu besprechen und ihre Beschäftigten über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die innerbetriebliche Organisation der entsprechenden Termine sowie den geltenden Datenschutz zu informieren.
Quelle: Pressemitteilung vom 27.11.2013
Pressekontakt: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Torsten Beckel und Sandra Bieler, Kommunikation Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg
Tel.: (040) 202 07-27 14, Fax: (040) 202 07-27 96
E-Mail: presse@bgw-online.de<mailto:presse@bgw-online.de>
Hamburg – Im November 2013 ist eine neue Fassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) in Kraft getreten. Sie betont die Beratung und die Selbstbestimmungsrechte der Beschäftigten, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Verordnung richtet sich an Arbeitgeber und Betriebsärzte.
Von Eignungsuntersuchung getrennt
Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient in erster Linie dazu, dass die Beschäftigten von einem Arbeitsmediziner individuell über Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer physischen wie psychischen Gesundheit aufgeklärt und beraten werden. Klargestellt wird in der aktuellen Fassung der ArbMedVV, dass es hier nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht, sondern um die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der einzelnen Beschäftigten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll deshalb möglichst nicht mehr zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden. Wenn diese Trennung nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber den Arzt zu verpflichten, die unterschiedlichen Ziele der arbeitsmedizinischen Vorsorge und der Eignungsuntersuchung offenzulegen.
Datenschutz gestärkt
Gestärkt wird durch die neue Fassung der ArbMedVV auch der persönliche Datenschutz der Beschäftigten: Hält der Arzt aus personenbezogenen medizinischen Gründen einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so darf er dies im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nur dann dem Arbeitgeber mitteilen, wenn der betreffende Beschäftigte damit einverstanden ist. Unabhängig davon soll der Betriebsarzt aber die Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge in anonymisierter Form für die Gefährdungsbeurteilung auswerten, damit gesundheitliche Fehlbelastungen im Betrieb möglichst früh erkannt werden und ihnen gezielt vorgebeugt werden kann.
Anlässe aktualisiert
Wie zuvor muss der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (Pflichtvorsorge) und sie bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anbieten (Angebotsvorsorge). Die Liste der entsprechenden Anlässe im Anhang zur ArbMedVV ist im Zuge der Neufassung aktualisiert worden. Ferner wurden die Begrifflichkeiten im Sinne des Selbstbestimmungsrechtes angepasst: Deshalb heißt es statt Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen nun Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Hinsichtlich der dritten Vorsorgeart stellt die ArbMedVV in ihrer aktuellen Fassung klar: Wunschvorsorge muss bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, vom Arbeitgeber ermöglicht werden, wenn der oder die Beschäftigte sie von sich aus wünscht.
Körperliche und Laboruntersuchung nicht duldungspflichtig
Vorsorgetermine beinhalten wie gehabt ein individuelles Beratungsgespräch zur gesundheitlichen Situation im beruflichen Kontext. Wenn es für die Aufklärung und Beratung erforderlich ist, können auch körperliche oder Laboruntersuchungen stattfinden – sofern der oder die Beschäftigte sie nicht ablehnt. Auf dieses Selbstbestimmungsrecht wird in der neuen Fassung der ArbMedVV ausdrücklich hingewiesen.
Impfmöglichkeiten erweitert
Während Impfangebote im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge früher auf Pflichtuntersuchungen beschränkt waren, sind sie seit Änderung der ArbMedVV bei allen drei Vorsorgearten möglich. Auch hier gilt das persönliche Selbstbestimmungsrecht: Niemand kann zu Impfungen gezwungen werden.
Aufgaben des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, für welche Beschäftigten Pflicht- und Angebotsuntersuchungen zu organisieren sind. Er muss den Betriebsarzt mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen und ihm die erforderlichen betrieblichen Informationen zur Verfügung stellen. (Wie der Betriebsarzt insgesamt in den betrieblichen Arbeitsschutz einzubeziehen ist, regeln weiterhin das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2.) Weiter hat der Arbeitgeber die vorgesehenen Pflichtvorsorgen zu veranlassen und Angebotsvorsorgen anzubieten sowie Wunschvorsorgen von Beschäftigten zu ermöglichen. Im Betrieb ist zudem eine Vorsorgekartei mit Daten und Anlässen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu führen.
Tipp der BGW
Die BGW rät Arbeitgebern, die aktuellen Regelungen mit dem Betriebsarzt zu besprechen und ihre Beschäftigten über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die innerbetriebliche Organisation der entsprechenden Termine sowie den geltenden Datenschutz zu informieren.
Quelle: Pressemitteilung vom 27.11.2013
Pressekontakt: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Torsten Beckel und Sandra Bieler, Kommunikation Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg
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