Unfallschutz bei der häuslichen Pflege
Verfasst: 21.08.2013, 06:55
Pflegender ist bei häuslicher Pflege gegen Unfälle versichert
Das Abheben von Bargeld am Geldautomaten oder Bankschalter ist jedenfalls dann gemäß § 2 Abs 1 Nr. 17 SGB VII versichert, wenn
1. die Abhebung von einem Konto des Pflegebedürftigen erfolgt und das abgehobene Bargeld getrennt von den eigenen Geldbeständen der Pflegeperson aufbewahrt wird,
2. das Bargeld für Einkäufe der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen vorgesehen ist, die im unmittelbaren Anschluss an das Abheben erfolgen sollen, und3. mit dem Geldabheben eine nur unerhebliche Abweichung vom ohnehin versicherten Weg zum Einkaufen verbunden ist.
Quelle: Bayerisches LSG · Urteil vom 27. März 2013 · Az. L 2 U 516/11
http://openjur.de/u/637907.html
Das Bayerische Landessozialgericht bewertete in seiner Entscheidung den Unfall entgegen der Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall. Pflegende Angehörige stehen demzufolge unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rob Hüser
Das Abheben von Bargeld am Geldautomaten oder Bankschalter ist jedenfalls dann gemäß § 2 Abs 1 Nr. 17 SGB VII versichert, wenn
1. die Abhebung von einem Konto des Pflegebedürftigen erfolgt und das abgehobene Bargeld getrennt von den eigenen Geldbeständen der Pflegeperson aufbewahrt wird,
2. das Bargeld für Einkäufe der hauswirtschaftlichen Versorgung der Pflegebedürftigen vorgesehen ist, die im unmittelbaren Anschluss an das Abheben erfolgen sollen, und3. mit dem Geldabheben eine nur unerhebliche Abweichung vom ohnehin versicherten Weg zum Einkaufen verbunden ist.
Quelle: Bayerisches LSG · Urteil vom 27. März 2013 · Az. L 2 U 516/11
http://openjur.de/u/637907.html
Das Bayerische Landessozialgericht bewertete in seiner Entscheidung den Unfall entgegen der Auffassung der gesetzlichen Unfallversicherung als Arbeitsunfall. Pflegende Angehörige stehen demzufolge unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Rob Hüser