Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft auch, wenn noch Gespräche laufen
1. Solange der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Anschluss an eine schriftliche Kündigung keine Abrede über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses getroffen oder von diesem zumindest eine dahingehende Zusage erhalten hat, handelt er auf eigenes Risiko, wenn er davon absieht, vorsorglich Kündigungsschutzklage zu erheben.
2. Durch eine Äußerung des Arbeitgebers am letzten Tag der Klagefrist, man werde am nächsten Tag reden, wird der Arbeitnehmer nicht arglistig von einer vorsorglichen Klagerhebung abgehalten.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 2.11.2012 - 6 Sa 1754/12 -
Kündiungsfrist beachten, auch wenn Gespräche laufen
Moderator: WernerSchell