Tritt gegen Arbeitnehmer keine betriebliche Tätigkeit

Arbeits- und Arbeitsschutzrecht, Allgemeine Rechtskunde (einschließlich Staatsrecht), Zivilrecht (z.B. Erbrecht)

Moderator: WernerSchell

Antworten
Service
phpBB God
Beiträge: 1828
Registriert: 14.09.2006, 07:10

Tritt gegen Arbeitnehmer keine betriebliche Tätigkeit

Beitrag von Service » 20.12.2012, 08:08

Übermittelte Info:

Urteil - LAG Düsseldorf, 27.05.1998, AZ: 12 ( 18 ) Sa 196/98 -, gefunden in ECHO – Info-Zeitschrift des BetriebsRats der UMM, Ausgabe 78, Oktober 2012, S. 29:

Tritt gegen Arbeitnehmer keine betriebliche Tätigkeit

Die Klägerin, die als Verpackerin tätig war, hatte von ihrer Vorgesetzten einen Tritt ins Gesäß erhalten, als sie sich nach einer unter dem Förderband stehenden Kiste bückte. Am folgenden Tag wurde im Krankenhaus ein Steißbeinbruch festgestellt. Infolgedessen war die Mitarbeiterin für mehr als einen Monat arbeitsunfähig. Sie erhob Klage gegen die Vorgesetzte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Mit Erfolg.

Das LAG Düsseldorf sprach ihr dies zu und urteilte gleichzeitig, dass die Beklagte die Körperverletzung der Klägerin nicht „durch eine betriebliche Tätigkeit“ verursacht habe. Der Tritt ins Gesäß einer unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur betrieblichen Tätigkeit eines Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung geschieht. „Zwar mag gelegentlich im Arbeitsleben die Äußerung, dass „man NN mal in den Hintern treten müsste“, zum saloppen Umgangston gehören. Der Sprecher will durch die plastische Ausdrucksweise seine Meinung kundtun, dass die durch einen solchen Tritt geförderte Vorwärtsbewegung des/der Betroffenen auch arbeitsleistungsmäßig wünschenswert wäre. …. Gleichwohl zweifelt niemand daran, dass nach geltendem Arbeitsrecht weder ein Vorgesetzter noch eine Vorgesetzte berechtigt sind, durch Handgreiflichkeiten oder den ominösen Tritt einen untergebenen Mitarbeiter zu disziplinieren.

Antworten