Arbeitgeberverantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Verfasst: 23.07.2012, 06:48
Arbeitgeberverantwortung im Arbeits- und Gesundheitsschutz
(Quelle: EFAS) Aufgrund eines kürzlich verursachten tödlichen Arbeitsunfalls bei Baumpflegearbeiten mit ehrenamtlichen Mitarbeitern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, möchten wir auf wichtige rechtliche Aspekte hinweisen, die bei der Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung im Sinne der Prävention dringend beachtet werden sollten:
• Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben auf haupt-, neben- oder ehrenamtliche Mitarbeiter/innen je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Personen befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (s. § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).
• Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Mitarbeiter/innen mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist z.B. je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen und sollte dokumentiert werden (s. § 5 ArbSchG). Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter/innen.
• Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Personen Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Mitarbeiter/innen, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind (s. § 9 ArbSchG).
• Die Versicherten müssen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie Maßnahmen zu ihrer Verhütung bei Beschäftigungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden (s. § 12 ArbSchG).
Zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen von Mitarbeitern/innen ist es unumgänglich, den oben aufgeführten Arbeitgeberpflichten gewissenhaft nachzukommen.
Informationen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen finden Sie auf der EFAS-Internetseite, http://www.efas-online.de , unter der Rubrik → Dienstleistungen → Basiswissen → Gefährdungsbeurteilung.
Quelle: Mitteilung vom 22.07.2012
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de
(Quelle: EFAS) Aufgrund eines kürzlich verursachten tödlichen Arbeitsunfalls bei Baumpflegearbeiten mit ehrenamtlichen Mitarbeitern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, möchten wir auf wichtige rechtliche Aspekte hinweisen, die bei der Wahrnehmung der Arbeitgeberverantwortung im Sinne der Prävention dringend beachtet werden sollten:
• Der Arbeitgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben auf haupt-, neben- oder ehrenamtliche Mitarbeiter/innen je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Personen befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten (s. § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)).
• Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Mitarbeiter/innen mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Die Beurteilung ist z.B. je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen und sollte dokumentiert werden (s. § 5 ArbSchG). Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter/innen.
• Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Personen Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle Mitarbeiter/innen, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind (s. § 9 ArbSchG).
• Die Versicherten müssen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie Maßnahmen zu ihrer Verhütung bei Beschäftigungsbeginn und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden (s. § 12 ArbSchG).
Zur Vermeidung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen von Mitarbeitern/innen ist es unumgänglich, den oben aufgeführten Arbeitgeberpflichten gewissenhaft nachzukommen.
Informationen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen finden Sie auf der EFAS-Internetseite, http://www.efas-online.de , unter der Rubrik → Dienstleistungen → Basiswissen → Gefährdungsbeurteilung.
Quelle: Mitteilung vom 22.07.2012
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe
Weißenburger Straße 12
44135 Dortmund
Tel.: 0231/ 579743
Fax: 0231/ 579754
E-Mail: info@vkm-rwl.de